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feste Bindung an Getränkelieferant

Dies ist eine Diskussion zu feste Bindung an Getränkelieferant innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 12.05.2009, 19:24
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feste Bindung an Getränkelieferant

Hallo,

ich habe mir mal folgenden Fall überlegt:
Eine Stadt X besitzt eine Halle, die von jedem gemietet werden kann, um dort Feiern etc. zu veranstalten. Für eine Feier würde dann natürlich ein Vertrag unterschrieben werden, in dem alles bezüglich der Raummiete/Bedingungen festgehalten wird.

Die Stadt X könnte jetzt in den Vertrag so etwas schreiben wie:
"Ich weiße darauf hin, dass die für die Veranstaltung in der Halle XYZ benötigten Getränke von der Firma "Blabla GmbH", Fiktivstraße 1, 12345 Fiktivstadt, zu beziehen sind."

Wäre das rechtens?

Falls ja, wie kann dies begründet werden? Ich habe im Kopf, dass das zu Monopolbildung führt und somit nicht in Ordnung wäre, wenn eine Stadt sowas schreiben würde.

Vielen Dank schonmal.

Hans Peter
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  #2 (permalink)  
Alt 08.08.2009, 14:57
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AW: feste Bindung an Getränkelieferant

Hallo Hans Peter,

das ist absolut Rechtens.

Es ist nicht davon auszugehen, dass hier einer ein Monopol haben möchte. Vielmehr ist es in der Gastronomie und Eventbranche üblich einen solchen Deal zu schließen.

Theken, Schankanlagen, Innenausstattungen und soweiter kosten sehr viel Geld. Diese werden oftmals mit sogenannten Brauerei oder Verlagsdarlehen bedient. Das sind Kredite, die entweder die Brauerei oder der Getränkelieferant (Bierverleger) dem Eigentümer zur Verfügung stellt. Daran sind dann bestimmte Bedingungen geknüpft, u.a. eben auch, dass nur bestimmte Marken Bier ausgeschenkt werden dürfen, oder aber das nur ein bestimmter Lieferant das Recht der Lieferung hat.

Fazit: Absolut rechtens und absolut üblich!

Zum Thema Monopolbildung:
Der Begriff ist vielleicht etwas falsch gewählt. Natürlich kann es sein, dass es bei der Ausschreibung / Vergabe des Auftrags an den jeweiligen Lieferanten Fehler gegeben hat. Wenn es sich um eine kommunale und öffentliche Städte der öffentlichen Hand handelt, muss es ein Auschreibungsverfahren geben; erst recht bei einem solchen Vertrag. Aber das bezieht sich nur auf die Rechtsbeziehung zwischen Stadt und Lieferanten. Sollte also der Zuschlag von der Stadt für den Lieferanten gemäß den geltenden Richtlinien und Verordnungen gelaufen sein, so gibt es daran nichts zu rütteln. Dennoch darf ein solcher Vertrag nicht auf Lebenszeit gelten, sondern max. 10 Jahre nach ständiger Rechtssprechung.

EIN EXKLUSIV-LIEFERRECHT BEI MIETVERTRÄGEN VON HALLEN IST ABSOLUT RECHTENS!


Ich hoffe Dir hiermit geholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung sehr freuen!
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