Dies ist eine Diskussion zu Europäisches Kartellverbot innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Europäisches Kartellverbot nehmen wir mal an die gesetzlichen Krankenkassen wollen zur Kostendämpfung gemeinsam medizinisches Material beschaffen. Die Maßnahme soll auch den Versicherten zugute kommen. Der Gesetzgeber unterstützt diese Maßnahme. Einige Anbieter von medizinischem Material haben sich bereits zu einem Verband zusammengeschlossen. Unter diesem Verband wollen die Krankenkassen unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen Vereinbarungen über den Einkauf des med. Materials schließen. Mehrere Hersteller med. Mat., die dem Verband nicht angeschlossen sind, befürchten, dass die Krankenkassen in Zukunft die Preise auf dem Markt des med. Mat. diktieren wollen und wollen prüfen lassen, ob die koordinierte Beschaffungstätigkeit der Krankenkassen kartellrechtswidrig wäre. Nun überlege ich mir, ob eine Vereinbarung zwischen den Krankenkassen med. Mat. gemeinsam einzukaufen, gegen das europäische Kartellverbot verstoßen würde? Ich könnte mir vorstellen, dass man solch eine fiktive Aufgabe folgendermaßen lösen könnte: Die Vereinbarung zwischen den Krankenkassen, medizinisches Material gemeinsam zu beschaffen, könnte gegen Art. 81 I EG i.V.m. Art. 81 III EG des europäische Kartellverbots verstoßen. Dazu müssten die Tatbestandsmerkmale des Art. 81 I EG erfüllt sein. Nehmen wir an die Merkmale Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, Vereinbarungen, Beschlüsse, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs, bezwecken oder bewirken sind erfüllt. Die Spürbarkeit aber nicht, zumindest zweifelhaft. Auf Grund mangelnder Hinweise kann ich die Spürbarkeit nicht zweifelsfrei bestimmt werden. Spürbarkeit wird ja quantitativ gemessen. Zahlen werden im Sachverhalt aber nicht genannt. Also ist die Spürbarkeit zumindest fraglich. Dann hätten wir ja kein Kartell. Allerdings könnte ein Verstoß gegen eines der Regelbeispiele des Art. 81 I EG vorliegen, was eine Kartellrechtswidrigkeit begründen würde. Wenn man dann Regelbespiele a) - e) durchgeprüft und feststellt, das ein Kartell vorliegt, müsste man noch eine Freistellung nach Art. 81 III EG prüfen. Dazu müssten alle vier Voraussetzungen vorliegen. Nehmen wir mal an, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, dann hätten wir: Verstoß gegen 81 I, aber durch 81 III freigestellt. Die Vereinbarung zwischen den Krankenkassen, medizinisches Material gemeinsam zu beschaffen, verstößt nicht gegen das europäische Kartellverbot gemäß Art. 81 I EG i.V.m. Art. 81 III EG. Jetzt frage ich mich, ob diese Vorgehensweise GRUNDSÄTZLICH richtig war, wenn man ein europäisches Kartellverbot prüfen will, oder ob es gravierende Mängel im Lösungsschema gibt. Für die vielen Anregungen sage ich jetzt schon danke. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Europäisches Tierschutzrecht | Europarecht | 23.05.2009 23:05 |
| Europäisches Referenzzentrum | Nachrichten: Wissenschaft | 27.02.2009 11:00 |
| TUB: Europäisches Stauwarnnetz | Nachrichten: Wissenschaft | 20.08.2008 14:00 |
| Europäisches Haftbefehlsgesetz | Allgemeines Forum für Jurastudenten | 28.07.2005 22:33 |
| Europäisches Gemeinschaftsrecht | Europarecht | 19.11.2003 19:03 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios