Dies ist eine Diskussion zu Einstweilige Verfügung trotz Unterlassungserklärung innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| W beantragt gleichwohl dennoch eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht am Ort des A erläßt. Der abgemahnte Sachverhalt ist zum Zeitpunkt dieses Erlasses schon abgestellt und die Unterlassenserklärung des A hat der W erhalten. Diese Unterlassenserklärung wird gleichwohl beim Antrag auf Einstweilige Verfügung verschwiegen. Ebenso wird dem Richter beim LG nicht erklärt, daß der A anwaltlich durch den Rechtsanwalt R vertreten ist. W stellt die Einstweilige Verfügung ins Internet (auf seinem Blog). Eine Woche nach dem Datum der Einstweiligen Verfügung ist sie dem A noch nicht zugestellt worden. A erfährt nur durch Google von dem ganzen Sachverhalt. Was sollte A unternehmen? Ist §945 ZPO direkt anwendbar in der Weise, daß A mit dem Anwalt R zum Landgericht gehen kann? Kann/wird das Landgericht, wenn ihm die Unterlassenserklärung, die W verschwiegen hat vorgelegt wird, die Einstweilige Verfügung zurücknehmen und die Kosten hierfür dem W anlasten? Oder muß stets über die Anordnung der Klageerhebung nach §926 Abs. 1 ZPO gegangen werden? Vielen Dank für alle Hinweise! :-) |
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| AW: Einstweilige Verfügung trotz Unterlassungserklärung Grundsätzliche Gedanken: Ist nicht eine einstweilige Verfügung, die irgendein Verhalten verlangt oder untersagt und dabei mit "sonst wird der Staat entscheiden, ob Sie an diesen eine Strafe zu zahlen haben" besser, als wenn ein Mitbewerber sich die Hände reibt, in dem er sagt: "Und wenn Du (hoffentlich) nochmal das falsch machst, kassiere ich 'ne saftige Vertragsstrafe"? Einzig die Kostenfrage für die einstweilige ist das, was sie bitter macht. Außerdem kann man eine einstweilige beantragen und auch bekommen - wirksam wird sie erst, wenn man sie dem Gegner zustellen lässt. Das geht sogar soweit, dass in einer mündlichen Verhandlung über eine einstweilige verhandelt wird, diese dann ("am Ende der Sitzung") ergeht - sie muss innerhalb der Vollziehungsfrist (1 Monat) wirksam zugestellt werden, ansosnsten war sie für das Körperteil, welches bestimmungsgemäß mit Toilettenpapier in Kontakt gerät. Also muss, auch wenn die Gegenseite durch Gericht und durch sonst wen weiss, was beschlossen wird, auf die nette Nachricht wartern, die der Gerichtsvollzieher offiziell zustellt (es gibt noch andere Wege der "Zustellung im Parteibetrieb") § 945 ZPO ist hier nicht sinnvoll, das betrifft den enegen Fall der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollziehung. Zum Titelthema des Freds hier: Zwar wird durch eine Unterlassungserklärung die "Wiederholungsgefahr" beseitigt, was durch einfaches Abstellen des Verhalten nicht der Fall ist. Dadurch wird eine einstweilige überflüssig. Aber Erklärungen per Telefax sind nur bei Kaufleuten allein ausreichend. Das diese oft vorab zur Fristwahrung anerkannt wird, ist ok - aber ohne Original innerhalb der normalen Postlaufzeit oder bei dringenden Sachen auch schneller ist nicht zwingend notwendig. Was hier vielleicht interessant ist: Die Kosten einer einstweiligen trägt man nicht, wenn man dazu keine Veranlassung gegeben hat. So könnte man dann nach Zustellung z.B. eine Kostenbeschwerde machen. Aber das sollte ein (hochbezahlter *g*) Jurist im Einzelfall klären. Vielleicht ist auch ein Widerspruch insgesamt sinnvoll, vielleicht etwas anderes. ;o)
__________________ Rechtsanwalt Hendrik Peters Mehr Informationen über mich auf meiner Seite (siehe Profil)! Alle Beiträge hier sind keine Rechtsberatung sondern Meinungsäußerung. |
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