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Einlösung von Gutscheinen

Dies ist eine Diskussion zu Einlösung von Gutscheinen innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.03.2008, 16:22
Boardneuling
 
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Einlösung von Gutscheinen

Hallo,
folgender Fall würde mich mal interessieren:

Ein Hämdler betreibt einen Online-Shop, in dem er deutlich angibt:
- bis 50 EUR Bestellwert fallen Versandkosten an
- ab 50 EUR Bestellwert keine Versandkosten

Nun bestellt ein Kunde für 51 EUR - also versandkostenfrei.
Dann fällt dem Kunden ein, er hat ja vom Händler noch einen Gutschein über 10 EUR,
den er per Gutschein-Code im Shop einlöst.

Nun ist der Betrag nur noch bei 41 EUR, also unter 50 EUR, also werden Versandkosten
fällig.

Ist das so korrekt, oder kann der Kunde sagen: "Ich habe ja eigentlich "theoretisch"
für 51 EUR bestellt, also zahle ich keine Versandkosten!" ?

Gruß
Ronny
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  #2 (permalink)  
Alt 18.03.2008, 22:47
Boardneuling
 
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AW: Einlösung von Gutscheinen

. . . . weder noch, es heisst lediglich:

Die Versandkosten betragen innerhalb Deutschlands:
- bis 50 EUR X,xx EUR
- ab 50 EUR frei Haus

Was wäre denn, wenn Bestellwert oder Warenwert angegeben wäre,
bzw. was wäre der Unterschied?
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  #3 (permalink)  
Alt 07.04.2008, 13:31
Boardneuling
 
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AW: Einlösung von Gutscheinen

niemand mehr 'ne Idee dazu . . . .?
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  #4 (permalink)  
Alt 13.04.2008, 09:49
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AW: Einlösung von Gutscheinen

Meine (laienhafte) Meinung dazu:

Der Kunde bestellt für 51€, der 10€ Gutschein ist Bestandteil seines Bezahlens. Somit wären keine Versandkosten zu zahlen.
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  #5 (permalink)  
Alt 13.04.2008, 10:14
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AW: Einlösung von Gutscheinen

Dem schließe ich mich an !


Ausnahme, es würde in den AGB´s oder zu dem Gutschein extra der Hinweis anders lautend erwähnt.

Lg. aus München
__________________

Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freu
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.

Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet
http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1
oder
http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1
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  #6 (permalink)  
Alt 14.04.2008, 20:21
Junior Mitglied
 
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AW: Einlösung von Gutscheinen

Nun, so genau weiß ich es auch nicht. Ist aber eine für mich hochinteressante und spannende Frage, was
sich hier als Fall darstellt.

Aber ich gehe mal von einer "normalen Logik" aus, denen die meisten "Gesetzeserfinder" wohl auch Folge leisten......

Wozu stellt ein Geschäftsmann überhaupt "Gutscheine" aus ?

In der Regel doch deshalb, damit der Kunde sie einlöst.

Gutschein heißt Gutschrift auf Ware und kein Bargeld.

Der Kunde muß also KAUFEN, damit er in den Nutzen dieses so "liebevoll gemeinten"
Gutscheines kommt !

In der Regel kauft er eine Kleinigkeit, damit er a) eine kleine Rechnung hat und b) dennoch den Gutschein nutzen kann.

Und weil Menschen sehr oft gierig sind, will er zum Vorteil des Gutscheines auch noch die Versandkosten sparen !

ALSO und darum gehts wohl auch........bestellt er MEHR, damit er über die BESTELLWERT-Grenze kommt.

Jipieh ! Ziel des Verkäufers erreicht !

Der Kunde hat im Grund emehr gekauft, als er (eigentlich wollte)

DESHALB nehme ich an, daß ein Gutschein in JEDEM FALL den BESTELLWERT um die besagten 10 Euro mindert.
Nicht den Warenwert, da sich der auf keine Ware beziehen kann, ein Gutschein ist einfach ein Gutschein ist so gut wie Bargeld und nicht wie z.b. Socken..

Also kann der Gutschein nur den BESTELLWERT senken und somit müßte um im Beispiel des Threadschreibers zu bleiben, der Kunde, wenn er den Gutschein einlöst, Versandkosten bezahlen....es sei denn........... er bestellt noch ein bißchen mehr..... um über die 50-Euro-Hürde zu kommen

Gruß Nick
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