Dies ist eine Diskussion zu Einfache Fragen bei Gewinnspielen innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| Einfache Fragen bei Gewinnspielen Gerade auch wieder bei Galileo: "Wofür steht das Kürzel LKA? Landeskriminalamt oder Landeskunstanstalt?" Da stellt sich mir die Frage (mal abgesehen von meinen perversen Fernsehgewohnheiten, wie man sieht): Warum sagen die nicht einfach "Ruft an und unter allen Anrufen verlosen wir... (Geld, Auto, Haus,...)", machen allerdings - aber nahezu ausnahmslos - so ein Trara, das Ganze in eine lächerliche Frage zu packen? Mir kann doch keiner ernsthaft glaubhaft machen, dass er sich durch diese Fragen "herausgefordert" fühlt, der psychologische Aspekt würde mithin wegfallen. Meine Vermutung: Gehe ich richtig in der Annahme, dass der obere Fall ein Gewinnspiel iSd. BGB darstellt und der untere (einfachere) Fall eine Auslobung mit anderen rechtlichen Konsequenzen und Rechtsfolgen darstellen könnte? Wenn nicht, war nur eine Idee. Und wenn mir noch jemand die richtige Antwort verrät, wäre für mich eine jahrelange Frage beantwortet Danke und viele Grüße! |
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| AW: Einfache Fragen bei Gewinnspielen Zitat:
Nun möchten die zuständigen Länder-Behörden aber vermeiden, den Sendern ausdrücklich eine behördliche Erlaubnis zur Durchführung von Glücksspielen zu erteilen. Deshalb haben sich die Bundesländer in einem Staatsvertrag ( "Glücksspielstaatsvertrag" ) darauf verständigt, was sie als genehmigungsbedürftiges "Glücksspiel" verstanden wissen wollen: § 3 - Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland ( GlüStV -Gücksspielstaatsvertrag ) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele. http://www.gluecksspielstaatsvertrag.de/gesetze.php Die Länderbehörden wollen nun in Ausgestaltungen, in denen der Spielteilnehmer erst eine gestellte Frage richtig beantworten muß ( "Wie macht die Kuh? A: Muh oder B: Wau? Schicken Sie eine SMS mit der richtigen Antwort..." / Was halte ich hier in der Hand: A: Klobürste, B: Zepter ... ), die Entscheidung über den Gewinn als nicht mehr "ganz oder überwiegend vom Zufall abhängig" ansehen. Damit wäre die Veranstaltung dann kein Glücksspiel, also keiner behördlichen Glücksspiel-Genehmigung bedürftig. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Urteil vom 28.10.2009, Az.: 7 N 09.1377 Aus § 8 a Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag geht die Grundsatzentscheidung der Landesgesetzgeber hervor, wonach die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es sich wie bei den Call-In-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt, keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden. http://www.technolex-anwaelte.de/ind...43&news_id=351 § 8a Rundfunkstaatsvertrag - Gewinnspiele (1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk § 13 Absatz 1 Satz 3 RStV Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden. http://www.die-medienanstalten.de/fi...04.2010_01.pdf 11 |
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| auslobung, bgb, frage, gewinnspiel |
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