Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Einfache Fragen bei Gewinnspielen

Dies ist eine Diskussion zu Einfache Fragen bei Gewinnspielen innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 26.04.2011, 19:45
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Jul 2007
Beiträge: 18
Keine Wertung, MBTS hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MBTS hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MBTS hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MBTS hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MBTS hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MBTS hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MBTS hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MBTS hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MBTS hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, MBTS hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Einfache Fragen bei Gewinnspielen

Jeder kennt doch 9live und Konsorten, wenn dort einfache Fragen gestellt werden, wie: "Wie macht die Kuh? A: Muh oder B: Wau? Schicken Sie eine SMS mit der richtigen Antwort..."

Gerade auch wieder bei Galileo: "Wofür steht das Kürzel LKA? Landeskriminalamt oder Landeskunstanstalt?"

Da stellt sich mir die Frage (mal abgesehen von meinen perversen Fernsehgewohnheiten, wie man sieht): Warum sagen die nicht einfach "Ruft an und unter allen Anrufen verlosen wir... (Geld, Auto, Haus,...)", machen allerdings - aber nahezu ausnahmslos - so ein Trara, das Ganze in eine lächerliche Frage zu packen? Mir kann doch keiner ernsthaft glaubhaft machen, dass er sich durch diese Fragen "herausgefordert" fühlt, der psychologische Aspekt würde mithin wegfallen.

Meine Vermutung: Gehe ich richtig in der Annahme, dass der obere Fall ein Gewinnspiel iSd. BGB darstellt und der untere (einfachere) Fall eine Auslobung mit anderen rechtlichen Konsequenzen und Rechtsfolgen darstellen könnte? Wenn nicht, war nur eine Idee. Und wenn mir noch jemand die richtige Antwort verrät, wäre für mich eine jahrelange Frage beantwortet
Danke und viele Grüße!
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 29.04.2011, 00:21
V.I.P.
 
Registriert seit: Apr 2007
Ort: Karlsruhe
Beiträge: 2.210
97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2210 Beiträge, 264 Bewertungen)  
AW: Einfache Fragen bei Gewinnspielen

Zitat:
Zitat von MBTS Beitrag anzeigen
Jeder kennt doch 9live und Konsorten, wenn dort einfache Fragen gestellt werden, wie: "Wie macht die Kuh? A: Muh oder B: Wau? Schicken Sie eine SMS mit der richtigen Antwort..."

Warum sagen die nicht einfach "Ruft an und unter allen Anrufen verlosen wir... (Geld, Auto, Haus,...)"
Falls sich die Aktion als "öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels" erweisen würde, so wäre dies strafbar, sofern dieses Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet würde, § 284 StGB.

Nun möchten die zuständigen Länder-Behörden aber vermeiden, den Sendern ausdrücklich eine behördliche Erlaubnis zur Durchführung von Glücksspielen zu erteilen.

Deshalb haben sich die Bundesländer in einem Staatsvertrag ( "Glücksspielstaatsvertrag" ) darauf verständigt, was sie als genehmigungsbedürftiges "Glücksspiel" verstanden wissen wollen:

§ 3 - Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland ( GlüStV -Gücksspielstaatsvertrag )
Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.
http://www.gluecksspielstaatsvertrag.de/gesetze.php

Die Länderbehörden wollen nun in Ausgestaltungen, in denen der Spielteilnehmer erst eine gestellte Frage richtig beantworten muß ( "Wie macht die Kuh? A: Muh oder B: Wau? Schicken Sie eine SMS mit der richtigen Antwort..." / Was halte ich hier in der Hand: A: Klobürste, B: Zepter ... ), die Entscheidung über den Gewinn als nicht mehr "ganz oder überwiegend vom Zufall abhängig" ansehen. Damit wäre die Veranstaltung dann kein Glücksspiel, also keiner behördlichen Glücksspiel-Genehmigung bedürftig.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Urteil vom 28.10.2009, Az.: 7 N 09.1377

Aus § 8 a Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag geht die Grundsatzentscheidung der Landesgesetzgeber hervor, wonach die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es sich wie bei den Call-In-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handelt, keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden.

http://www.technolex-anwaelte.de/ind...43&news_id=351


§ 8a Rundfunkstaatsvertrag - Gewinnspiele
(1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden;
§ 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 13 Absatz 1 Satz 3 RStV
Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
http://www.die-medienanstalten.de/fi...04.2010_01.pdf

11
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Stichworte
auslobung, bgb, frage, gewinnspiel

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
einfache Konkurrenzfrage Strafrecht / Strafprozeßrecht 15.03.2010 21:33
2 einfache Fragen Kostenrecht 20.01.2010 16:47
Gewinnerveröffentlichung bei Gewinnspielen Wettbewerbsrecht 16.06.2009 14:31
Einfache Sicherheitsüberprüfung Staats- und Verfassungsrecht 17.12.2007 20:58
Einfache Sicherheitsüberprüfung Strafrecht / Strafprozeßrecht 17.12.2007 10:17





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Wettbewerbsrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN