Dies ist eine Diskussion zu Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ??? innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| gehen wir mal von folgender (hypothetischen) Fallkonstellation aus: Privatverkäufer V versteigert bei dem führenden Onlineauktionshaus in Deutschland, rund 10 Artikel im Monat. Alles mögliche, Neu & gebraucht, sowie per Auktion als auch zum Festpreis. Allerdings hat V in letzter Zeit ein paar neue, gleichartige Artikel (die noch übrig waren) versteigert, und um die restl. noch loszuwerden, diese zum Festpreis drin. Nun erhält V eine email auf seinen Account, von Händler H (Sitz im EU-Ausland der Ware EU-weit vertreibt) der diese Artikel gewerbsmäßig zum Festpreisverkauf anbietet, mit der Aufforderung zur sofortigen Löschung der Auktion, ansonsten werde er (H) eine Unterlassung fordern. V findet nicht, dass er gewerbsmäßig handelt, da er nur noch die restlichen Sachen verkaufen will, und das gar nicht auf Dauer vertreiben möchte. V hat auch nun gesehen, dass andere Privatverkäufer diese Artikel ebenso anbieten, allerdings weitaus größeren Umfang als V! Ob diese auch von H mit einer Androhung zur Unterlassungserklärung angeschrieben wurden, weiss V allerdings nicht. Was sollte V hier nun machen? Soll er vielleicht die anderen Privatverkäufer anschreiben, oder lieber nicht? Sollte er mit H Kontakt aufnehmen, und ihn seine Ansicht mitteilen? Wieso droht H ihn denn überhaupt erst mal einfach per email mit einer UE? Was würde ihn davon abhalten, diese nicht gleich einzuleiten? Ist H sich eben vielleicht sich doch nicht sicher, ob er dann mit seinen Maßnahmen Erfolg hätte? Sollte V mal bei H versuchen zu prüfen, ob bei diesem alles regelkonform ist, und dann ihn ggf. darauf aufmerksam machen, wenn H anscheinend auch nichts besseres zu tun hat... Vielen Dank fürs posting im Voraus. Beste Grüße, the_law |
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| AW: Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ??? Hallo! Zitat:
Je nach Dauer der Anmeldung bei dem Auktionshaus und je nach Anzahl der Transaktionen (Summe von Kauf- und Verkauftransaktionen) könnte dann die regelmäßige Teilnahme am Warenfluss mit der Absicht der Gewinnerzielung angenommen werden. Der H im EU Ausland hat danach das Recht den V abzumahnen (auch per E-Mail). Die Abmahnung stellt eine rechtliche Folge in Aussicht, die ein rechtlich mißbilligtes Verhalten sanktioniert. Wer gewerbsmäßig handelt, der hat dies auch beim Auktionshaus anzugeben und der muss auch die Widerrufsbelehrung nach §§312c iVM 355, 356 BGB in den Auktionen angeben. Eine Vorlage hierzu gibt es in der Anlage der BGB-Informationsverordnung (BGB Info-V). Unterlässt ein Gewerbetreibender diese Unterrichtung, so stellt dies unlauteren Wettbewerb da (vgl §1ff UWG). Der H hat damit die rechtlichen Mittel den V zu verbieten, derartig zu handeln. Hierbei ist zu beachten, dass der Übergang zur Gewerbsmäßigkeit bei Verkäufen in Auktionshäusern nicht klar definierbar ist. Bei 10 Auktionen im Monat kann man noch gegen diese Einstufung als Gewerbetreibender angehen. Bestes Argument ist immer, woher die Sachen sind und warum man diese (wieder) verkauft. Vorsicht aber bei notorisch bekannter Gattungsware oder seltener Gattungsware. Wenn man besonders bekannte Ware(nmarken) verkauft oder eine Ware, die selten und schwer zu bekommen ist (Fanartikel aus dem Ausland etc), dann kann auch schon der Verkauf von 10 Stücken im Monat zuviel sein. Das alles ist eine Einzelfallfrage und kann nur abschließend beantwortet werden, wenn man die näheren Umstände kennt. Es gibt allerhand Urteile zu diesem Thema - die man sicherlich auch über Google findet. Der V könnte sich nun überlegen den H einfach links liegen zu lassen. Wenn V nicht gewerbsmäßig handelt und ihm auch keine Unternehmereigenschaft nachgewiesen werden kann, dann hat V auch nichts zu befürchten. Im SV wird aber gerade auf die Gattungsware hingewiesen. Das ist das Krux und kann den V in Schwierigkeiten bringen - das habe ich oben bzgl der Gattungsware bereits erläutert. Ferner könnte V den H anschreiben und ihm die Situation erklären und dass es sich nur um Restbestände handelt. Gleichsam sollte V der Mail insowei widersprechen, als dass er sich NICHT zu den Unternehmen zählen lassen kann, weil er nur so selten und so verschiedene Waren verkauft. Dann könnte V den Verkauf dieser Ware einfach einstellen. Auch könnte V das Auktionshaus um Mithilfe bitten. Und zu guter Letzt: V sollte zu einem Anwalt gehen und die Sache schildern. Es könnte sich hierbei um eine ungerechtfertigte Abmahnung seitens des H handeln. Die Kosten für den RA des V müsste dann der H tragen. Auch könnte der RA am Einzelfall genau entscheiden, was zu tun ist. VG, Peter
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| AW: Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ??? > Wieso droht H ihn denn überhaupt erst mal einfach per email mit einer UE? Was würde ihn davon abhalten, diese nicht gleich einzuleiten? Möglicherweise kann H noch gar keine Abmahnung machen, weil ihm die Adresse von V nicht bekannt ist. maus333 |
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| AW: Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ??? Zitat:
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| AW: Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ??? Zitat:
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| AW: Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ??? Zitat:
Und im Moment habe ich damit nix zutun - diese Auktionshausfälle sind immer so anstrengend, weil sich keiner der dortigen Nutzer mit dem Kaufrecht auskennt - für die meisten ist da ja noch immer Gewährleistung = Garantie
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| AW: Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ??? Man kann bei http://www.abmahnwelle.de/ auch weitere Infos und Hilfestellung bekommen. Bin auch schon abgemahnt worden. Die Androhung einer Gegenabmahnung hat hier für sofortige Abhilfe gesorgt. V könnte mal das Impressum des abmahnenden Händlers ansehen. Dann mit diesen Infos fleißig Googeln (Tipp: im Cache findet man oft abmahnfähige Wiederrufsbelehrungen, Impressumangaben, Versandkostenhinweise u.v.m), und alles was V findet, sollte er sofort sichern (screennshots, Ausdruck, ectr.). Die gesicherten Ergebnisse nach abmahnfähigen Material durchsuchen, und damit zum erfahrenem Rechtsanwalt gehen. Der weiß dann schon wie man vorgeht Meine Rechtsanwältin hatte einen Leitspruch: " Kein Verkauf im Internet ist abmahnsicher!" (Auf die Urteile unserer Gerichte, kann man sich als abmahnender eben fast immer verlassen!) Auch wenn V jetzt nicht vorhatte es mit der Androhung einer Gegenabmahnung zu versuchen, könnte er die oben beschriebene Vorgehensweise anwenden, um für den Fall, dass ihm demnächst die Abmahnung mit beiliegender Unterlassungserklärung ins Haus flattert, vorbereitet zu sein, denn spätestens dann, solltest er damit zum Rechtsanwalt gehen. Sofort lösen könnte V das Problem, indem er einfach seine laufenden Auktionen einstellt und auch in Zukunft unterlässt. Ebay selbst verfolgt nähmlich Scheinprivate Verkäufer, und hat dies im aktuellen Newsletter auch öffentlich angedroht. Zitat:
Viel Glück! ------------------------------------------------------------------------------------------------- Dieser Beitrag spiegelt nur meine Erfahrung wieder und stellt meine Meinung dar und ist nicht als Rechtsberatung gemeint und zu verstehen! Geändert von permanentstress (22.07.2008 um 15:25 Uhr). |
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