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Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ???

Dies ist eine Diskussion zu Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ??? innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.07.2008, 22:30
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Exclamation Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ???

Hallo,

gehen wir mal von folgender (hypothetischen) Fallkonstellation aus:

Privatverkäufer V versteigert bei dem führenden Onlineauktionshaus in Deutschland, rund 10 Artikel im Monat. Alles mögliche, Neu & gebraucht, sowie per Auktion als auch zum Festpreis.
Allerdings hat V in letzter Zeit ein paar neue, gleichartige Artikel (die noch übrig waren) versteigert, und um die restl. noch loszuwerden, diese zum Festpreis drin.

Nun erhält V eine email auf seinen Account, von Händler H (Sitz im EU-Ausland der Ware EU-weit vertreibt) der diese Artikel gewerbsmäßig zum Festpreisverkauf anbietet, mit der Aufforderung zur sofortigen Löschung der Auktion, ansonsten werde er (H) eine Unterlassung fordern.

V findet nicht, dass er gewerbsmäßig handelt, da er nur noch die restlichen Sachen verkaufen will, und das gar nicht auf Dauer vertreiben möchte.

V hat auch nun gesehen, dass andere Privatverkäufer diese Artikel ebenso anbieten, allerdings weitaus größeren Umfang als V!
Ob diese auch von H mit einer Androhung zur Unterlassungserklärung angeschrieben wurden, weiss V allerdings nicht.

Was sollte V hier nun machen?
Soll er vielleicht die anderen Privatverkäufer anschreiben, oder lieber nicht?
Sollte er mit H Kontakt aufnehmen, und ihn seine Ansicht mitteilen?

Wieso droht H ihn denn überhaupt erst mal einfach per email mit einer UE? Was würde ihn davon abhalten, diese nicht gleich einzuleiten? Ist H sich eben vielleicht sich doch nicht sicher, ob er dann mit seinen Maßnahmen Erfolg hätte?

Sollte V mal bei H versuchen zu prüfen, ob bei diesem alles regelkonform ist, und dann ihn ggf. darauf aufmerksam machen, wenn H anscheinend auch nichts besseres zu tun hat...

Vielen Dank fürs posting im Voraus.

Beste Grüße,

the_law
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  #2 (permalink)  
Alt 15.07.2008, 23:10
V.I.P.
 
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AW: Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ???

Hallo!


Zitat:
Zitat von the_law
V findet nicht, dass er gewerbsmäßig handelt, da er nur noch die restlichen Sachen verkaufen will, und das gar nicht auf Dauer vertreiben möchte.
Dies gleich vorweg: Was V findet ist rechtlich gänzlich unerheblich. Ein Gewerbe ist die erlaubte, auf Dauer und Gewinnzielung gerichtete selbstständige Tätigkeit (§1 GewO). Gewerbsmäßig handelt, wer eine laufende Haupt- oder Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfange geschaffen hat. Vorliegend verkauft V im Monat knapp 10 Artikel. Nach der Rechtsprechung ist nicht zwingend die Menge der verkauften Ware ausschlaggebend dafür, ob jemand gewerbsmäßig handelt. Gleichwohl kann dies angenommen werden, wenn der V mehrere Sachen einer Gattung verkauft. Gattungsware ist Ware, die es in gleicher Beschaffenheit und Qualität mehrfach gibt - sie ist kein Unikat (anders als Opas Taschenuhr zB). Wer im großen Umfange mit Einzelstücken handelt, macht dies gewerbsmäßig. Wer aber auch im kleinen Rahmen Gattungsware verkauft, der kann objektiv als Gewerbetreibender eingestuft werden und dies gerade dann, wenn dies auf regelmäßiger Basis statt findet.

Je nach Dauer der Anmeldung bei dem Auktionshaus und je nach Anzahl der Transaktionen (Summe von Kauf- und Verkauftransaktionen) könnte dann die regelmäßige Teilnahme am Warenfluss mit der Absicht der Gewinnerzielung angenommen werden.

Der H im EU Ausland hat danach das Recht den V abzumahnen (auch per E-Mail). Die Abmahnung stellt eine rechtliche Folge in Aussicht, die ein rechtlich mißbilligtes Verhalten sanktioniert. Wer gewerbsmäßig handelt, der hat dies auch beim Auktionshaus anzugeben und der muss auch die Widerrufsbelehrung nach §§312c iVM 355, 356 BGB in den Auktionen angeben. Eine Vorlage hierzu gibt es in der Anlage der BGB-Informationsverordnung (BGB Info-V). Unterlässt ein Gewerbetreibender diese Unterrichtung, so stellt dies unlauteren Wettbewerb da (vgl §1ff UWG). Der H hat damit die rechtlichen Mittel den V zu verbieten, derartig zu handeln.

Hierbei ist zu beachten, dass der Übergang zur Gewerbsmäßigkeit bei Verkäufen in Auktionshäusern nicht klar definierbar ist. Bei 10 Auktionen im Monat kann man noch gegen diese Einstufung als Gewerbetreibender angehen. Bestes Argument ist immer, woher die Sachen sind und warum man diese (wieder) verkauft. Vorsicht aber bei notorisch bekannter Gattungsware oder seltener Gattungsware. Wenn man besonders bekannte Ware(nmarken) verkauft oder eine Ware, die selten und schwer zu bekommen ist (Fanartikel aus dem Ausland etc), dann kann auch schon der Verkauf von 10 Stücken im Monat zuviel sein. Das alles ist eine Einzelfallfrage und kann nur abschließend beantwortet werden, wenn man die näheren Umstände kennt.

Es gibt allerhand Urteile zu diesem Thema - die man sicherlich auch über Google findet.

Der V könnte sich nun überlegen den H einfach links liegen zu lassen. Wenn V nicht gewerbsmäßig handelt und ihm auch keine Unternehmereigenschaft nachgewiesen werden kann, dann hat V auch nichts zu befürchten. Im SV wird aber gerade auf die Gattungsware hingewiesen. Das ist das Krux und kann den V in Schwierigkeiten bringen - das habe ich oben bzgl der Gattungsware bereits erläutert.

Ferner könnte V den H anschreiben und ihm die Situation erklären und dass es sich nur um Restbestände handelt. Gleichsam sollte V der Mail insowei widersprechen, als dass er sich NICHT zu den Unternehmen zählen lassen kann, weil er nur so selten und so verschiedene Waren verkauft.

Dann könnte V den Verkauf dieser Ware einfach einstellen.

Auch könnte V das Auktionshaus um Mithilfe bitten.

Und zu guter Letzt: V sollte zu einem Anwalt gehen und die Sache schildern. Es könnte sich hierbei um eine ungerechtfertigte Abmahnung seitens des H handeln. Die Kosten für den RA des V müsste dann der H tragen. Auch könnte der RA am Einzelfall genau entscheiden, was zu tun ist.

VG,

Peter
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  #3 (permalink)  
Alt 16.07.2008, 16:58
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AW: Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ???

> Wieso droht H ihn denn überhaupt erst mal einfach per email mit einer UE? Was würde ihn davon abhalten, diese nicht gleich einzuleiten?

Möglicherweise kann H noch gar keine Abmahnung machen, weil ihm die Adresse von V nicht bekannt ist.

maus333
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  #4 (permalink)  
Alt 17.07.2008, 22:31
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AW: Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ???

Zitat:
Zitat von maus333
Möglicherweise kann H noch gar keine Abmahnung machen, weil ihm die Adresse von V nicht bekannt ist.
Die bekäme er aber von E., wenn er glaubhaft darlegen kann, zu recht abzumahnen.
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  #5 (permalink)  
Alt 17.07.2008, 22:36
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AW: Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ???

Zitat:
Zitat von maus333
> Wieso droht H ihn denn überhaupt erst mal einfach per email mit einer UE? Was würde ihn davon abhalten, diese nicht gleich einzuleiten?

Möglicherweise kann H noch gar keine Abmahnung machen, weil ihm die Adresse von V nicht bekannt ist.

maus333
Och, die Adresse kann man relativ zügig und kostenunintensiv über eine Einwohnermeldeamtsabfrage erhalten. GGf auch über entsprechende Agenturen...
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  #6 (permalink)  
Alt 18.07.2008, 01:12
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AW: Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ???

Zitat:
Zitat von Oliverk71
Im übrigen muss V beweisen, dass er nicht gewerblich handelt. Es ist nicht so, dass ihm das nachgewiesen werden muss! Siehe dazu:

http://www.heise.de/newsticker/Regel.../meldung/69982

Interessant dürften auch die Einzelfallentscheidungen sein, die unten verlinkt sind und (kostenpflichtig: 0,60 €) als pdf heruntergeladen werden können.
Das ist die prozessuale Seite. Wenn die Gegenseite den Gegenbeweis nach "Augenschein" auf dem Silbertablett serviert bekommt, dann kann V sich auf den Kopf stellen. Da kommt er dann nicht mehr raus. Deshalb ist es ja so wichtig, dass man Verkäufer bei Internetauktionshäusern wirklich durchleuchtet und die Ergebnisse sichert. So bekommt man sie ALLE dran, wenn es mal zu Problemen kommt. Ich bin übrigens ein echter Kostverächter, was das anbelangt. Mit dem bekanntesten Auktionhaus habe ich nur zutun, wenn ich mir die oder einen Nutzer dort krallen will Und im Moment habe ich damit nix zutun - diese Auktionshausfälle sind immer so anstrengend, weil sich keiner der dortigen Nutzer mit dem Kaufrecht auskennt - für die meisten ist da ja noch immer Gewährleistung = Garantie
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  #7 (permalink)  
Alt 22.07.2008, 14:46
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AW: Ein Händler droht vorab via email mit Unterlassungserklärung ! Wie reagieren ???

Man kann bei http://www.abmahnwelle.de/
auch weitere Infos und Hilfestellung bekommen.

Bin auch schon abgemahnt worden.
Die Androhung einer Gegenabmahnung hat hier für sofortige Abhilfe gesorgt.

V könnte mal das Impressum des abmahnenden Händlers ansehen.
Dann mit diesen Infos fleißig Googeln (Tipp: im Cache findet man oft abmahnfähige Wiederrufsbelehrungen,
Impressumangaben, Versandkostenhinweise u.v.m), und
alles was V findet, sollte er sofort sichern (screennshots, Ausdruck, ectr.).

Die gesicherten Ergebnisse nach abmahnfähigen Material durchsuchen, und damit zum erfahrenem Rechtsanwalt gehen. Der weiß dann schon wie man vorgeht

Meine Rechtsanwältin hatte einen Leitspruch: " Kein Verkauf im Internet ist abmahnsicher!"

(Auf die Urteile unserer Gerichte, kann man sich als abmahnender eben fast immer verlassen!)

Auch wenn V jetzt nicht vorhatte es mit der Androhung einer Gegenabmahnung zu versuchen,
könnte er die oben beschriebene Vorgehensweise anwenden,
um für den Fall, dass ihm demnächst die Abmahnung mit beiliegender Unterlassungserklärung ins Haus
flattert, vorbereitet zu sein,
denn spätestens dann,
solltest er damit zum Rechtsanwalt gehen.

Sofort lösen könnte V das Problem, indem er einfach seine laufenden Auktionen einstellt und auch in Zukunft unterlässt.

Ebay selbst verfolgt nähmlich Scheinprivate Verkäufer, und hat dies im aktuellen Newsletter auch öffentlich angedroht.
Zitat:
Konsequentes Vorgehen gegen Scheinprivate

Das Thema Scheinprivate hat mit der unterschiedlichen Gebührenstruktur für private und gewerbliche
Verkäufer zunehmend an Bedeutung gewonnen. Wer als gewerblicher Verkäufer auf dem
eBay-Marktplatz mit einem als privat gekennzeichneten Mitgliedskonto handelt, verstößt gegen geltendes
Recht und die eBay-Grundsätze. eBay geht derartigen Verstößen konsequent nach. Die Feststellung,
ob ein privates oder gewerbliches Handeln vorliegt, kann jedoch immer nur anhand der Umstände des
konkreten Einzelfalls getroffen werden. Oftmals reichen die über den eBay-Marktplatz zur Verfügung
stehenden Informationen allein nicht aus, um eine abschließende Bewertung vornehmen zu können.

eBay wird das Handeln auf dem Marktplatz ab sofort noch gezielter nach klar erkennbaren Verstößen
überprüfen. Besteht der begründete Verdacht gewerblichen Handelns, fordert eBay den betroffenen
Verkäufer auf, sein Mitgliedskonto als gewerblich zu kennzeichnen und seine Pflichten nach dem
Fernabsatzrecht zu erfüllen. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, wird er
vom Handel bei eBay ausgeschlossen.

Viel Glück!

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Dieser Beitrag spiegelt nur meine Erfahrung wieder und stellt meine Meinung dar und ist nicht als Rechtsberatung gemeint und zu verstehen!

Geändert von permanentstress (22.07.2008 um 15:25 Uhr).
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