Dies ist eine Diskussion zu Beraterwolf im Beraterschafspelz innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
| Umfrageergebnis anzeigen: Sind Sie schon mal zu Schaden gekommen aufgrund inkompetenter Beratung ? | |||
| Nein | | 1 | 50,00% |
| JA | | 1 | 50,00% |
| Teilnehmer: 2. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen | |||
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| in der Hoffnung, mich hier in der richtigen Rubrik zu befinden, hoffe ich auf einige Anregungen. Um der Sache gerecht zu werden, muß leider etwas ausgeholt werden, da es sich auch um ein Grauzonen-Thema handelt, was sicherlich nicht einfach ist. Angenommen, Person A ist vorbestraft (Beleidigung, Körperverletzung, sonstige Vergehen etc.) und es konnte ihm illegaler Waffenbesitz nachgewiesen werden. A ist ein Warenhändler, ein cleverer Geschäftsmann, der nachweisbar alles mögliche verhökert via Internet-Shops und sich dabei stets als "Spezialisten" oder "Fachmann" für XYZ ausgibt. Die Person A bietet sich unter anderem auch als "Gesundheits-Seelsorger" an, der auch psychologisch berät und täuscht ein anonymes Berater-Team vor, das definitiv gar nicht existiert. Über die Hintergründe kann nur spekuliert werden.... Auf einer anderen Homepage von A gibt sich A unter seinem echten Namen zusätzlich als "Lebensberater und Motivationstrainer" aus. In der Vergangenheit sogar als "Psychotherapeut", was jedoch Person C, die das Treiben von A schon über längere Zeiträume verfolgt, angezeigt hat (weil Kammerberuf und geschützt) Person A ist natürlich tatsächlich kein Psychotherapeut und mußte diesen Titel, vermutlich nach Abmahnung oder Verurteilung, wieder von der WEB-Seite herausnehmen. (Tat dies vielleicht auch aus freien Stücken, weil A ahnte, daß C dagegen vorgehen würde) Überlegung / Frage 1: Darf Person A ein Beraterteam vorgaukeln, obwohl A alleine arbeitet ? Gegen welchen § würde hier verstoßen ? § 263 StGB ? Frage 2: Darf jeder sich als "Seelsorger" bezeichnen und als solcher kostenpflichtig beraten, auch wenn dieser Name nicht gesetzlich geschützt ist, wie z.B. Psychotherapeut ? Wenn ja, darf das auch ein Vorbestrafter tun ? Frage 3: Darf A sich dennoch "Seelsorger" nennen, obwohl er keine Referenzen dafür nachweisen kann, keine Ausbildung, noch sonst Bestätigungen über die eine gewisse Befähigung nachweisbar wäre ? Frage 4: Person A "berät" über eine 0900-er-Nummer, einem kostenpflichtigen Telefondienst und verlangt für die Gesprächsminute 2 Euro ! Ist dies als Wucher zu betrachten gem. § 291 StGB ? Zumal A zusätzlich überhaupt keine weitreichenden Kompetenzen hat, was diesen hohen Preis rechtfertigen würde ? Frage 5 : Es ist aktenkundig, daß Person A gewalttätig war (verurteilt wegen Körperverletzung in Tateiheit mit versuchtem Betrug) und es laufen noch Verfahren wegen falscher Eidesstatt und Unterschlagung gegen A, Steuerhinterziehung usw.usf. Person A hat also keinen guten Leumund und hält sich seit Jahren damit finanziell über Wasser, andere Leute zu täuschen und ihnen Geld abzuluchsen. Mal nimmt A eine demenzkranke alte Frau bei sich zu Hause auf und kassiert ihr komplettes Vermögen, ein anderes Mal läßt er seine jeweilige Freundin zu sich ins Haus ziehen, alles was sie besitzt mitbringen, und erteilt dann nach tätilichem Übergriff auf sie und aufgrund haarsträubender Vorwände "Hausverbot" und behält einfach das Eigentum der Freundin und behauptet, er habe nichts mehr und läßt es auf gerichtliche Auseinandersetzungen ankommen. Person A arbeitet meist nach demselben Strickmuster. Person A ist also ein "schlimmer Finger" und scheut auch nicht vor Androhung von Gewalt, Erpressung, Nötigung oder Versicherungsbetrug zurück, wenn es seinen Zwecken dienlich ist.. (Mit dem Angebot der "Seelsorge" will sich Person A wohl einen Heiligenschein aufsetzen und seine Schandtaten vor der Öffentlichkeit tarnen und noch Geld damit machen.) Wie könnte nun Person C, die über alles im Bilde ist und auch weiß, daß Person A nicht auf Menschen losgelassen werden sollte und schon gar nicht auf Hilfesuchende, weil A ein Psychotiker ist mit hohrer krimineller Energie..... was könnte Person C noch tun, außer eine formlose Anzeige beim Verbraucherschutz, bei der Wettbewerbszentrale oder bei anderen Org's zu machen, verbunden mit der Bitte um Prüfung einer strafbaren Handlung ? Gegen A laufen zwar wegen diverser strafrechtlicher Relevanzen Verfahren, jedoch die Staatsanwaltschaft sieht keinerlei Veranlassung, gegen Person A vorzugehen. Eine Strafanzeige von Person C gegen Person A würde nichts bewirken, zumal Person C aufgrund der Vielzahl der Anzeigen nicht mehr ernst genommen wird oder weil andere Gründe vorliegen, die hier nicht genannt werden können. Es ist in diesem Fallbeispiel einfach mal Fakt. Was kann C also gegen diesen "Wolf im Schafspelz" unternehmen ? Person C ist fassungslos, daß hier mit arglosen Ratsuchenden so richtig Kasse gemacht werden soll und dann noch mit völliger Inkompetenz von Person A, die nachweisbar völlig despotisch veranlagt ist. Eher Leben zerstört, als fördert. Alles, was Person C gegen Person A vorbringen kann, kann von C in jeweiligen Verfahren auch hinreichend bewiesen werden. Das Problem: Die Straftaten von Person A sind mittlerweile zusammengenommen zwar zahlreich und wiegen insgesamt schwer, sind aber im einzelnen betrachtet, eher als geringfügig zu werten. (Die Folge: Viele Verfahren, niedriges Strafmaß) In Zeiten, wo Kidnapping, Anlagebetrug, Drogen- und Waffenhandel usw. vorrangig zu ahnden sind, muß verständlicherweise auch eine gewisse Ökonomie innerhalb der Justiz Beachtung finden..Daher kann C nicht davon ausgehen, daß hier ein gesteigertes Interesse besteht, wirklich ALLES restlos aufzuklären und mehrere Verfahren einzuleiten. Was also könnte C tun, damit A endlich zur Rechenschaft für die vielen Betrügereien, Diebstähle, Hochstapeleien und Falschbehauptungen und zur Verantwortung gezogen wird ? Für C ist die Schmerzgrenze mittlerweile bei weitem überschritten. Schon deshalb, weil C selbst schon Opfer von A wurde und es bereits damals niemand interessierte. A lebt ein fast vogelfreies Leben und darf sich für HInz und Kunz ausgeben, ohne Folgen. A tut was A will und dies meist in rechtl. Grenzbereichen, in Grauzonen, wo man sich gut hindurchmauscheln kann. Hat sich A, was z.B. die "Seelsorge" betrifft in irgendeiner Weise strafbar gemacht ? Und muß A Befähigungsnachweise erbringen bei Anklage wegen Betrug, Wucher usw. ? Muß er sein imaginären Berater-Team offenlegen ? Kann ihm eine solche Tätigkeit aufgrund der Vorstrafen entzogen werden ? Ich danke Euch für Eure Anregungen. Gruß Nick33 Geändert von Nick33 (04.10.2007 um 03:35 Uhr). |
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| AW: Beraterwofl im Schafspelz Wow, das sind aber viele Fragen - das würde in meiner Kanzlei sowohl den zeitlichen als auch den finanziellen Rahmen einer Erstberatung schon sprengen! (um das nur mal so anzumerken - vielleicht schreibe ich später das eine doer andere noch, eben als Freizeitspaß...)
__________________ Rechtsanwalt Hendrik Peters Mehr Informationen über mich auf meiner Seite (siehe Profil)! Alle Beiträge hier sind keine Rechtsberatung sondern Meinungsäußerung. |
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