Dies ist eine Diskussion zu AGB's Vertragsbestandteil? innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| AGB's Vertragsbestandteil? Nun gibt es eine weitere Seite, welche zahlreiche unzulässige Klauseln hinsichtlich zur Ausübung des Widerrufsrechts und zur Gewährleistung enthält. Diese Seite ist aber nicht direkt vom Angebot aus zu erreichen, sondern nur über die Ebayshop-Seite des Unternehmens. Letztere ist aber auch vom Angebot aus zu erreichen. In Summe sind also 2 Mausklicks nötig, um von den unzulässigen Klauseln im Detail Kenntnis zu erlangen. 1 Mausklick führt zu besagter Shopseite, aus der aber schon ersichtbar ist, dass es diverse Bestimmungen zu Rücknahme und Gewährleistung gibt. Es wird aber nicht im Angebot darauf hingewiesen, dass es weitere Bestimmungen gibt. §305 BGB Abs. 2 regelt, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB's erforderlich ist, oder aber der anderen Vertragspartei in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschafft wird, von den AGB's Kenntnis zu erlangen. Nun handelt es sich unstrittig um AGB's, die Frage ist aber nun, werden sie in diesem Fall auch Vertragsbestandteil? Ein genauer Hinweis existiert nicht, aber sind 2 Mausklicks eine unzumutbare Barriere? |
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| AW: AGB's Vertragsbestandteil? Und wenn dem so wäre, läge ein Wettbewerbsverstoß vor? Die Seite eines Shop-Anbieters ist in meinen Augen erstmal ein anderes Angebot als eBay. Wenn man eine andere Seite besuchen muss, ist dies nicht Teil des Angebots auf eBay. Bei eBay gelten eigene eBay-AGB und die AGB des Verkäufers ist Teil dieses eBay-Angebots. So würde ich es sehen. Ein Link ist ein Verweis auf eine andere Seite und deshalb ist die eine Seite nicht für die andere verantwortlich (TMG). Der Veranstalter ist einmal eBay und einmal der Shop, oder rede ich an der Realität vorbei? Und unabhängig von der Frage der Einbeziehung: Warum sollten die unwirksamen AGB die wirksamen verdrängen, wenn es zu einer Kollision käme? Oder meinen Sie, die wirksamen würden durch die unwirksamen verdrängt?
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: AGB's Vertragsbestandteil? Wenn dem so wäre, läge aufgrund der unzulässigen Klauseln ein Wettbewerbsverstoß vor, ja... Nur nochmal zum Verständnis: Es geht um keine externe Seite, sondern einmal um die Angebotsseite auf Ebay, und dann die Ebay-Shopseite... diese Ebayshopseite verlinkt auf eine weitere Ebayseite in der das Unternehmen die Klauseln verwendet... Es geht nicht darum, ob unwirksame Klauseln wirksame Klauseln verdrängen oder nicht, sondern einfach nur darum, ob die Klauseln Vertragsbestandteil werden obwohl in dem Angebot nicht direkt auf diese Klauseln hingewiesen wird? |
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| AW: AGB's Vertragsbestandteil? Die AGB für die jeweilige Auktion/Sofortkauf (Verkaufsangebot) auf eBay muss auf der jeweiligen eBay-Seite des Angebotes entweder direkt zu lesen sein, ggf. durch Runterscrollen, oder zumindest auf der "mich"-Seite, die auch auf der Angebotsseite rechts oben zu finden ist, hinterlegt sein und durch einen einzigen Klick abrufbar sein. Der eBay-Shop eines Anbieters hat mit dem jeweiligen Auktions-/Sofortkauf-Angebot nichts zu tun. So sehe ich das jedenfalls. Das ist vergleichbar mit den AGB die in einem Ladengeschäft aushängen, die aber gar nicht zur Kenntnis genommen werden, und denen, die auf der Rückseite des Vertragstextes abgedruckt sind. Allenfalls könnte es zu einer Kollision kommen, es sei denn, die AGB behandeln jeweils völlig unterschiedliche Regelungsmaterien. Man sollte jedenfalls zu einem Fachanwalt für Medien-/Internet-/Wettbewerbsrecht gehen mit der Sache. Sowas wie den Herrn hier: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/rec...as-stadler.php
__________________ Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung! |
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| AW: AGB's Vertragsbestandteil? Also wie gesagt, in dem für die AGB's vorgesehenen Feld auf der Artikelseite steht nur die 40€-Klausel aus der WRB, da diese ja zusätzlich zur WRB auch als Vertragsbestandteil vereinbart werden muss, wenn nicht birgt das ein hohes Abmahnrisiko... Auf der Seite des Ebayshops stehen dagegen unzulässige Klauseln zu Gewährleistung und Rücknahmen... Inhaltlich also unterschiedliche Sachverhalte, die auf jeden Fall nicht kollidieren können... Vielen Dank auch für die Empfehlung des Anwalts... |
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| AW: AGB's Vertragsbestandteil? Zitat:
Wenn sich der "Verwendungsgegner" auf ihm günstige Regelung verwendeter AGB beruft, dann wird der Verwender nicht einwenden können, er habe auf seine verwendeten AGB nicht ausdrücklich hingewiesen. ( Anders vielleicht, wenn zwei verschiedene AGB-Versionen verwandt würden, und ausdrücklich auf die Version1 hingewiesen würde. Dann könnte der Verwendungsgegner sich wohl kaum auf ihm günstige Bestimmungen der Version2 berufen. ) 11 |
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