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Abmahnung nicht schützbarer Begriff - Rückforderung

Dies ist eine Diskussion zu Abmahnung nicht schützbarer Begriff - Rückforderung innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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Alt 05.08.2010, 09:57
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Abmahnung nicht schützbarer Begriff - Rückforderung

Firma A benutzt einen Domainnamen, der sich nur um die Länderkennung von dem der Firma B unterscheidet. Es handelt sich bei dem Domainnamen aber um einen nicht-schützbaren Begriff wie Apfel, Zeitung etc. Firma B mahnt A dennoch ab und erreicht aussergerichtlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Nun will A aber von B auch noch die Anwaltskosten erstattet haben. Die Aussicht, vor Gericht erfolgreich zu sein ist jedoch gering und daher klagt A dann trotz Androhung doch nicht.
Um den Streitwert zu senken bei einer möglichen Klage, zahlt B vorsichtshalber ohne einer Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt einen Teil des geforderten Anwaltshonorars an A.

Kann nun B von A diesen Betrag zurückfordern, wenn A nun doch nicht klagt und wenn ja, wieviel Zeit muss vergehen bis B diese Rückforderung erheben kann?
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  #2 (permalink)  
Alt 06.08.2010, 12:09
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AW: Abmahnung nicht schützbarer Begriff - Rückforderung

Zitat:
Zitat von philduck Beitrag anzeigen
Firma B ... gibt aussergerichtlich eine Unterlassungserklärung [ab].

B [zahlt] ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt einen Teil des geforderten Anwaltshonorars an A.

Kann nun B von A diesen Betrag zurückfordern
Wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung des von A geforderten Betrags ( in Höhe der Anwaltsvergütung X ) nicht erfüllt waren, dann war As Forderung nach Erstattung aufgewandter Anwaltskosten unbegründet. In diesem Fall könnte die von A rechtsgrundlos erlangte Leistung zurückverlangt werden ( was nur ausgeschlossen wäre, wenn sich B nicht die Rückforderung seines -in Kenntnis seiner Nicht-Verpflichtung zur Zahlung- geleisteten Betrags vorbehalten hätte. )

Zitat:
wieviel Zeit muss vergehen bis B diese Rückforderung erheben kann?
Gar keine.

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Stichworte
anwalthonorar, klage, nicht schützbarer begriff, rückforderung

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