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Abmahnung gegen Privaten?

Dies ist eine Diskussion zu Abmahnung gegen Privaten? innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 17.12.2008, 14:32
Boardneuling
 
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Abmahnung gegen Privaten?

Hallo,

um folgende Konstellation geht es:

Firma A importiert und verkauft seit längerer Zeit Spielzeuge des Herstellers B aus Amerika. Dies geschieht über einen Online-Shop und über einen Online-Marktplatz. Verkauft werden dabei Modell 1, 2 und 3 aus der gleichen Modellreihe des B. Die Modelle unterscheiden sich nur in der konkreten Gestaltung und entsprechend im Preis.
Seit kurzem verkauft auch der Private C auf dem Online Marktplatz; er verkauft Modell 4 aus der oben genannten Modellreihe als privater Verkäufer und schließt als solcher die Rücksendung sowie jegliche Gewährleistung aus. C bot zunächst wöchentlich einen Artikel an, bietet jetzt aber größere Mengen an.

Wie kann A gegen C vorgehen, die mit Beginn des neuen Jahres Modell 4 ebenfalls in ihr Sortiment aufnehmen will? Liegt in der Handlung des C eine unlautere Wettbewerbshandlung gem. § 3 UWG, weil er als Privatperson keine USt abführen muss, niedrigere Gebühren beim Online-Marktplatz bezahlt und die Verbraucherschutzrichtlinien umgehen kann und somit einen Vorteil gegenüber der A hat?

Danke,
beste Grüße,

Stefan
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  #2 (permalink)  
Alt 21.12.2008, 23:22
V.I.P.
 
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AW: Abmahnung gegen Privaten?

Zitat:
Zitat von muffinmann
Wie kann A gegen C vorgehen, die mit Beginn des neuen Jahres Modell 4 ebenfalls in ihr Sortiment aufnehmen will?
Gegen einen Weitervertrieb im markenrechtlichen "Graubereich" ( fehlt C eine markenrechtliche Erlaubnis zum EUROPÄISCHEN Erstinverkehrbringen seiner Import-Original-Markenwaren? ) könnte markenrechtlich vorgegangen werden.

Zitat:
Liegt in der Handlung des C eine unlautere Wettbewerbshandlung gem. § 3 UWG, weil er als Privatperson keine USt abführen muss, niedrigere Gebühren beim Online-Marktplatz bezahlt und somit einen Vorteil gegenüber der A hat?
Nein.

Eine nach § 3 unlautere Wetbewerbshandlung kann C nur dann begehen, wenn er Wettbewerbshandlungen im Sinne von § 2 UrhG vornimmt, also insbesondere eine als gewerblich zu wertende Tätigkeit ausübt.

ABER: Umsatzsteuer-Betrug, Menschenhandel, Steuerhinterziehung, Fahren ohne Führerschein, Arbeitssklaven-Einsatz, Kinderausbeutung usw. begründen keine Unlauterkeit der mit diesen Gesetzesverstößen geförderten Wettbewerbshandlungen. Denn diese Bestimmungen haben keine den Wettbewerb lenkende Zielrichtung.

Zitat:
und die Verbraucherschutzrichtlinien [nicht beachtet]
Sobald Cs Tätigkeit als Wettbewerbstätigkeit anzusehen wäre, würde insbesondere die Mißachtung von Verbraucherschutz-Informationspflichten usw. eine gravierende Unlauterkeit / Unzulässigkeit des Wettbewerbsverhaltens begründen.

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