Dies ist eine Diskussion zu Abmahnung einer Adressenfirma,die wegen Namensänderung für eine andere gehalten wurde innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| Abmahnung einer Adressenfirma,die wegen Namensänderung für eine andere gehalten wurde habe aus allgemeinem Interesse am Thema folgenden erdachten Sachverhalt zu präsentieren: Dienstleister A erhält Post von einer ihm völlig unbekannten Internet-Adressenfirma B, die eine "Folgerechnung" für die Weiterführung der Kontaktdaten dieses Dienstleistungsunternehmens A im Internet-Verzeichnis enthält. Dieses sei angeblich bereits einmal vom Dienstleister A der Adressenfirma B in Auftrag gegeben worden. Da Dienstleister A damit nichts anfangen kann und natürlich auch nicht bereit ist, die Rechnung zu begleichen, es ihm gleichzeitig offensichtlich nach einem Betrugsversuch der Adressenfirma B aussieht, beschwert er sich dagegen bei einer den Wettbewerb beaufsichtigenden Stelle. Nach einiger Zeit erhält Dienstleister A einen Anruf von Adressenfirma B, dass diese abgemahnt worden sei, was jedoch auf unwahre Behauptungen von Dienstleister A zurückgehe. Nebenbei erfährt Dienstleister A, dass Adressenfirma B vor einer nicht zu langen Zeit ihren Namen geändert hatte. Unter dem alten Namen kennt Dienstleister A die Adressenfirma und war auch tatsächlich Kunde von ihr. Der Bezug zum alten Namen ist jedoch in der "Folgerechnung" nicht erwähnt worden. Nun verlangt Adressenfirma B natürlich, dass Dienstleister A seine Beschwerde zurücknimmt, da er die Adressenfirma B dann doch kenne, sie habe eben nur zwischenzeitlich einen anderen Namen (angeblich sei dies dem Dienstleister A irgendwann per Telefon (!) (und E-Mail) mitgeteilt worden). Andernfalls werde deren Anwalt gegen Dienstleister A rechtlich vorgehen. Da Dienstleister A nun tatsächlich keine betrügerische Absicht von Adressenfirma B vermuten kann, würde er auch gerne die Beschwerde zurücknehmen, da alles Weitere dann auf "normalem Wege" untereinander besprochen werden könnte. Nun die Fragen dazu: 1) Sind bei einer Rücknahme der Beschwerde des Dienstleisters A bei der den Wettbewerb beaufsichtigenden Stelle dennoch mögliche Abmahngebühren fällig? 2) Falls ja, wer müsste dafür aufkommen? Etwa Adressenfirma B, da sie es versäumt hatte, Dienstleister A auf der "Folgerechnung" zu informieren, dass es sich um die ihm bekannte Adressenfirma handelt, die er unter ihrem alten Namen kennt, und er somit die notwendige Gewissheit hatte, dass eine unbekannte Adressenfirma ihm was unter falschem Vorwand andrehen wollte? Andernfalls Dienstleister A, oder die den Wettbewerb beaufsichtigende Stelle, die abgemahnt hat? 3) Vielleicht noch: Welche rechtlichen Schritte und deren Folgen sind im Fall eines rechtlichen Vorgehens des Anwalts der Adressenfirma B gegen Dienstleister A bei dessen Weigerung zur Rücknahme der Beschwerde denkbar, bzw. kann in dieser Konstellation überhaupt rechtlich vorgegangen werden? (Gegenabmahnung usw.?) Würde mich für Meinungen interessieren. Viele Grüße Shrek_K Geändert von Shrek_K (06.03.2009 um 23:43 Uhr). Grund: Noch einen Teilsatz vergessen. |
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