Dies ist eine Diskussion zu Abmahnung / Domain innerhalb des Forums Wettbewerbsrecht
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| Abmahnung / Domain ich habe ein kleines Rechtsproblem, bei dessen Lösung ich beim googeln scheitere. Daher würde mich sehr interessieren ob jemand in diesem speziellen Fall weiß was Sache ist. In der SV-Schilderung sind Namen, Domains und Branchen anonymisiert. Sonstige Details entsprechen genau den Tatsachen. Ebenso das Verhältnis von Monitore zu Computer (also ein Teilbereich). Einige Jahre lang bot die Firma Meyer-Computer GmbH & Co KG Ihre Waren auf der Webseite meyer-computer.de an. Vor einigen Monaten berief der alleinige Kommanditist Meyer der Meyer-Computer GmbH & Co KG seinen einzigen Mitarbeiter und Geschäftsführer Müller ab. Da Meyer eigentlich gar keine Ahnung von Computern hat, suchte er einige Wochen jemanden der sich damit auskennt, und fand schließlich Herrn Schmidt. Herr Schmidt gründete die Meyer-Monitore GmbH und registrierte sich die Domain meyer-monitore.de. Diese Domain leitet den Besucher sofort auf die Seite meyer-computer.de um, auf der sich jedoch seit zwei Monaten nur noch ein Hinweis befindet, der die Besucher darauf hinweist daß man dort in Kürze weitere Inhalte finden wird. Ex-Geschäftsführer Müller hat zwischenzeitlich die Ulmer Computerteile GmbH & Co KG gegründet, wirbt auf der Webseite ulmer-computerteile.de mit seinem Angebot, tätigt aber bislang noch keine Geschäfte, weil das Unternehmen noch im Aufbau ist. Gestern Nachmittag registriert sich Müller die Domain meyermonitore.de (also wie die GmbH von Herrn Schmidt, jedoch ohne Bindestrich). Müller hat heute morgen um 3 Uhr auf dieser Seite ein Bild von Dick und Doof eingestellt, das Besucher dieser Webseite angezeigt bekommen, und einige Sekunden später automatisch auf seine Webseite ulmer-computerteile.de umgeleitet werden. Herr Schmidt hat das, wie auch immer, bereits nach wenigen Stunden mitbekommen, und beauftragt einen RA, der Nachmittags Müller per Fax eine Abmahnung zustellt. Diese beinhaltet auch eine 650,- Euro teure Kostennote. (den relevanten Inhalt könnte ich bei Bedarf anonymisiert posten) Der RA bezieht sich auf §§ 2 bis 5 UWG und fordert neben der Bezahlung der 650,- Euro die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Frage ist nun ob dieses Vorgehen so gerechtfertigt ist. Die Meyer-Monitore GmbH nutzt ihre Domain (meyer-monitore.de) nur zur Weiterleitung auf die Webseite der alten Firma (meyer-computer.de). Seit rund zwei Monaten werden Besucher der Seite mit einem Under-Konstruktion-Hinweis vertröstet. Die Webseite wird also gar nicht genutzt. Ist das wirklich irreführend und führt zu einem Nachteil der GmbH? Bin über jeden Hinweis der mir weiterhilft dankbar! Carsten |
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| AW: Abmahnung / Domain Zitat:
Zitat:
Die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens ( www.meyermonitore.de ) könnte höchstens nach markenrechtlichen Vorschriften insoweit beanstandet werden, als die Gefahr von Verwechslungen besteht: § 15 MarkenG "Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen." Nun dürfte jedoch eine Verwechslungsgefahr hier zuverlässig ausgeschlossen sein, weil vernünftigerweise nicht anzunehmen ist, irgendjemand könnte glauben, der Verwender der Bezeichnung meyermonitore.de stünde mit dem Unternehmen in geschäftlicher Verbindung, das unter diesem Kennzeichen auftritt. ( Eine verunglimpfende Kennzeichenbenutzung stellt nicht auch zugleich eine wegen Verwechslungsgefahr unzulässige Benutzung dar, und erst recht keine Irreführung. "Herr Meyer, Sie Vollidiot!" verstößt jedenfalls nicht gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot, und stellt auch keinen unbefugten ( = identitätsverwirrenden ) Gebrauch des Namens Meyer dar, § 12 BGB, sondern wäre "nur" beleidigend. ) 11 |
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| AW: Abmahnung / Domain Dem kann ich mich nicht anschließen. Es liegt jedenfalls eine Namensanmaßung durch die Registrierung der Domain vor. Durch die tatsächliche Ingebrauchnahme der Firma der Meyer-Monitore GmbH & Co. KG und Registrierung einer entsprechenden Website ist dieser ein Namensrecht hieran entstanden. Ohne dass der Abgemahnte ein ähnliches Namensrecht hat, darf er sich diesen Namen nicht durch Registrierung der Domain anmaßen. Die Abmahnung ist m. E. daher im Ergebnis berechtigt, wenn auch auf Namens- und nicht auf Wettbewerbsrecht zu stützen. |
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| Stichworte |
| abmahnung, domain, nicht genutzt, unterlassungserklärung |
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