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Zwei Staatsangehörigkeiten - welche zählt beim Waffenbesitz?

Dies ist eine Diskussion zu Zwei Staatsangehörigkeiten - welche zählt beim Waffenbesitz? innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 20.05.2011, 10:43
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Question Zwei Staatsangehörigkeiten - welche zählt beim Waffenbesitz?

Person A hat sowohl die deutsche als auch die österreichische Staatsangehörigkeit und hat in beiden Ländern einen Wohnsitz. Darüber hinaus besitzt er in Österreich legal eine Schusswaffe und hat dafür eine österreichische "Waffenbesitzkarte" sowie einen europäischen Feuerwaffenpass.
Gleichzeitig ist er Mitglied in einem deutschen Schützenverein.

Wenn A seine Waffe mit nach Deutschland nehmen will, um hier am Training oder an Wettkämpfen teilzunehmen, kann er sich dann als Österreicher auf die Freistellung des § 32 Abs. 2 und 3 WaffG berufen, oder muss er sich, weil er deutscher Staatsbürger ist, erst die nach dem WaffG vorgesehenen Erlaubnisse (Verbringungserlaubnis und WBK mit Voreintrag) beantragen?

Ich persönlich tendiere mehr dazu, dass A in Deutschland als Deutscher mit Wohnsitz hier vollumfänglich den Erlaubnisvorschriften der §§ 10, 29 WaffG unterliegt, zumal § 32 WaffG nur Personen anspricht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ausschließlich?) in einem anderen EU-Staat haben.

Wer hat eine Idee?
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Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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  #2 (permalink)  
Alt 23.05.2011, 15:41
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AW: Zwei Staatsangehörigkeiten - welche zählt beim Waffenbesitz?

Hallo, ist da noch jemand?
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  #3 (permalink)  
Alt 24.05.2011, 14:04
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AW: Zwei Staatsangehörigkeiten - welche zählt beim Waffenbesitz?

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Ich persönlich tendiere mehr dazu, dass A in Deutschland als Deutscher mit Wohnsitz hier vollumfänglich den Erlaubnisvorschriften der §§ 10, 29 WaffG unterliegt, zumal § 32 WaffG nur Personen anspricht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (ausschließlich?) in einem anderen EU-Staat haben.
Welcher von den beiden Wohnsitzen ist denn der gewöhnliche Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz?

Das wäre mein gedanklicher Ansatz - aber ich würde mich auch nicht wundern, wenn man diese (eher ausgefallene) Problematik auch durch alle Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof treiben könnte und nach dessen Entscheidung dann diverse Leute verdutzt aus der Wäsche gucken.

Innerhalb Deutschaland gehen mehrere gleichwertige Wohnsitze je nach, einer ist immer "Hauptwohnsitz". Aber innerhalb der EU...

Steuerrechtler könnten häufiger mal damit konfrontiert werden...
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 24.05.2011, 14:10
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AW: Zwei Staatsangehörigkeiten - welche zählt beim Waffenbesitz?

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Welcher von den beiden Wohnsitzen ist denn der gewöhnliche Aufenthalt bzw. Hauptwohnsitz?
Nehmen wir mal an, es ist Deutschland, weil sich Frau und Kinder hier aufhalten.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.05.2011, 09:22
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Zwei Staatsangehörigkeiten - welche zählt beim Waffenbesitz?

Also zunächst mal verhält es sich mit den Wohnsitzen so, dass der erste in der BRD immer automatisch der Hauptwohnsitz ist. Waffenrechtlich ist dieser aber nicht immer relevant, da der gewöhnliche Aufenthalt zählt (der im Einzelfall z.B. beruflich bedingt auch durchaus überwiegend ganz wo anders sein kann).

Ansonsten gibts hier durch ein Abkommen für Sportschützen mit Österreich keine Erlaubnispflicht, wenn der Wohnsitz in Bayern liegt. Hier der Link dazu:

http://www.iwoe.at/inc/nav.php3?id=1...ht&cat3=&mehr=

Der umgekehrte Weg ist auch aus anderen Bundesländern frei.

Greift dieses Abkommen nicht, benötigt man für die Mitnahme einen Europäischen Feuerwaffenpass, der in diesem Fall von der österreichischen Bezirkshauptmannschaft ausgestellt werden könnte, wo die Waffen registriert sind.

Eine Verbringungserlaubnis würde nur bei Umzug mit den Waffen nach Deutschland oder Besitzwechsel (Kauf bzw. Verkauf) benötigt.
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Alt 25.05.2011, 16:42
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AW: Zwei Staatsangehörigkeiten - welche zählt beim Waffenbesitz?

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Nehmen wir mal an, es ist Deutschland, weil sich Frau und Kinder hier aufhalten.
Dann würde ich den deutschen Wohnsitz für rechtlich relevant halten.
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  #7 (permalink)  
Alt 25.05.2011, 16:42
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AW: Zwei Staatsangehörigkeiten - welche zählt beim Waffenbesitz?

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Also zunächst mal verhält es sich mit den Wohnsitzen so, dass der erste in der BRD immer automatisch der Hauptwohnsitz ist.
Sagt wer genau? Bzw. welches Gesetz?
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  #8 (permalink)  
Alt 09.06.2011, 12:17
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AW: Zwei Staatsangehörigkeiten - welche zählt beim Waffenbesitz?

Da Nebenwohnung gemäß § 12 Abs. 3 Melderechtsrahmengesetz "jede weitere Wohnung des Einwohners" ist, muss die einzige Wohnung eines Einwohners der BRD im Umkehrschluss logischerweise immer Hauptwohnsitz sein.
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  #9 (permalink)  
Alt 09.06.2011, 16:02
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AW: Zwei Staatsangehörigkeiten - welche zählt beim Waffenbesitz?

Gut, er hat in Deutschland seinen Hauptwohnsitz, seine Familie wohnt in Deutschland, in Österreich ist er nur ein Wochenende alle drei Monate, also seine Hauptlebensinteressen sind auch hier.
Die eigentliche Frage lautet ja nun:
Zitat:
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Dazu hätte ich gerne Eure Meinung, Sonderregelungen zwischen Ösi-Land und Bayern vernachlässigen wir mal bei der Frage.
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Geändert von Volker4 (09.06.2011 um 16:03 Uhr). Grund: ... fiel mir grade noch ein!
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