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Zuverlässigkeit

Dies ist eine Diskussion zu Zuverlässigkeit innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.06.2012, 10:01
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Zuverlässigkeit

Hallo liebe Community,

die Waffen, Munition und Jagdschein wurden von der Waffenbehörde einzogen. Hintergrund, ist ist die Trennung mit dem Partner. Aufgrund eines heftigen Streites, nach der Betroffene sehr aufgelöst war, hat dieser Polizei und Krankenwagen gerufen und den Betroffenen in eine psychiatrische Klinik einweisen lassen. Der Betroffene konnte sich erst mal nicht dagegen wehren. Der zuständige Psychiater hat den Betroffenen weder in die Klinik aufgenommen und nach einem Gespräch auch keine Veranlassung gesehen ihn einzuweisen. Laut Waffenbehörde geschah die Einziehung aus Vorsichtsmaßnahmen. Es liegt noch nichts Schriftliches der Behörde vor. In einem Telefonat sagte der Verantwortliche nur, dass im äussersten Fall ein Gutachten vorlegt werden müsse.
Nun will der Betroffene nicht tatenlos sein. Was ist der sinnvollste Weg? Dass er sich schon um einen GA kümmere. Das dauert ja auch so seine Zeit.Welche Vorraussetzungen muss dieser haben?
Eine Anzeige gegen den Betroffenen liegt nicht vor.

Vielen Dank für eure Mithilfe.

hunter brown

Geändert von hunter_brown (07.06.2012 um 10:23 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 07.06.2012, 10:15
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AW: Zuverlässigkeit

Zitat:
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Wenn Waffenliebhaber ... sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ... (TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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  #3 (permalink)  
Alt 07.06.2012, 11:00
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AW: Zuverlässigkeit

Uff, das ist schwierig zu beantworten. Die Waffenbehörde hat bei begründeten Verdacht... immer die Möglichkeit Erlaubnisse zu widerrufen oder ruhen zu lassen. Letzteres scheint mir da gegeben. Es stellt sich nun die Frage, wie man einen SB vom Gegenteil überzeugen kannn.
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  #4 (permalink)  
Alt 07.06.2012, 11:45
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AW: Zuverlässigkeit

Zitat:
Zitat von hunter_brown Beitrag anzeigen
die Waffen, Munition und Jagdschein wurden von der Waffenbehörde einzogen.
Ich vermute mal, die wurde eher sichergestellt?
Einziehen könnte man die Waffen nämlich nur bei einem Widerruf oder bei einem Waffenbesitzverbot. Soweit ist es doch wohl aber noch nicht?
Zitat:
Zitat von hunter_brown Beitrag anzeigen
Es liegt noch nichts Schriftliches der Behörde vor.
Dann sollte man das erst mal abwarten, damit man überhaupt weiß, was die Behörde will.

Zitat:
Zitat von hunter_brown Beitrag anzeigen
In einem Telefonat sagte der Verantwortliche nur, dass im äussersten Fall ein Gutachten vorlegt werden müsse. Nun will der Betroffene nicht tatenlos sein. Was ist der sinnvollste Weg? Dass er sich schon um einen GA kümmere. Das dauert ja auch so seine Zeit.Welche Vorraussetzungen muss dieser haben?
Das mit dem Gutachten kann durchaus passieren. Damit sollte man aber warten, bis die Behörde das auch wirklich verlangt.

Die Anforderungen an ein Gutachten stehen in § 4 Abs. 2 - 5 AWaffV.
Zitat:
(2)Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:
1.Amtsärzten,
2.Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.
(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.
(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.
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eignung, waffen, zuverlässigkeit

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