Dies ist eine Diskussion zu Zuverlässigkeit innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Zuverlässigkeit die Waffen, Munition und Jagdschein wurden von der Waffenbehörde einzogen. Hintergrund, ist ist die Trennung mit dem Partner. Aufgrund eines heftigen Streites, nach der Betroffene sehr aufgelöst war, hat dieser Polizei und Krankenwagen gerufen und den Betroffenen in eine psychiatrische Klinik einweisen lassen. Der Betroffene konnte sich erst mal nicht dagegen wehren. Der zuständige Psychiater hat den Betroffenen weder in die Klinik aufgenommen und nach einem Gespräch auch keine Veranlassung gesehen ihn einzuweisen. Laut Waffenbehörde geschah die Einziehung aus Vorsichtsmaßnahmen. Es liegt noch nichts Schriftliches der Behörde vor. In einem Telefonat sagte der Verantwortliche nur, dass im äussersten Fall ein Gutachten vorlegt werden müsse. Nun will der Betroffene nicht tatenlos sein. Was ist der sinnvollste Weg? Dass er sich schon um einen GA kümmere. Das dauert ja auch so seine Zeit.Welche Vorraussetzungen muss dieser haben? Eine Anzeige gegen den Betroffenen liegt nicht vor. Vielen Dank für eure Mithilfe. hunter brown Geändert von hunter_brown (07.06.2012 um 10:23 Uhr). |
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| AW: Zuverlässigkeit
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken. (Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber ... sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ... (TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Zuverlässigkeit Uff, das ist schwierig zu beantworten. Die Waffenbehörde hat bei begründeten Verdacht... immer die Möglichkeit Erlaubnisse zu widerrufen oder ruhen zu lassen. Letzteres scheint mir da gegeben. Es stellt sich nun die Frage, wie man einen SB vom Gegenteil überzeugen kannn. |
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| AW: Zuverlässigkeit Zitat:
Einziehen könnte man die Waffen nämlich nur bei einem Widerruf oder bei einem Waffenbesitzverbot. Soweit ist es doch wohl aber noch nicht? Dann sollte man das erst mal abwarten, damit man überhaupt weiß, was die Behörde will. Zitat:
Die Anforderungen an ein Gutachten stehen in § 4 Abs. 2 - 5 AWaffV. Zitat:
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken. (Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber ... sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ... (TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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