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Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte

Dies ist eine Diskussion zu Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 12.01.2012, 12:25
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Question Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte

Hallo, liebe Waffenrechtsbefürworter, -gegner und -skeptiker! Auch im neuen Jahr quälen mich wieder mal ein paar Fragen und ich hoffe auf rege Wortmeldungen.

Frage 1:
In § 12 Abs. 3 WaffG wird beispielsweise folgendes geregelt:
Zitat:
Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte ... führt
Mal angenommen, die Wohnung, die Geschäftsräume, das befriedete Besitztum oder die Schießstätte gehört mehreren (gleichberechtigten) Personen, benötigt man dann die Zustimmung aller Besitzer oder reicht es aus, wenn einer der Besitzer seine Zustimmung erteilt?

Frage 2:
Person A ist Waffenbesitzer und wird von seiner Waffenbehörde zwecks Kontrolle der Waffenlagerstätte zu Hause aufgesucht.

Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG
Zitat:
Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
hat er dabei eine Mitwirkungspflicht.

Person A will dieser auch gerne nachkommen und die Behördenmitarbeiter hereinlassen, seine Ehefrau lehnt das aber unter Hinweis auf Art. 13 GG ab.

Reicht nun das Einverständnis von Person A aus, so dass die Kontrolleure die Wohnung betreten dürfen, oder muss die Ehefrau auch zustimmen?
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Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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Alt 12.01.2012, 15:02
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AW: Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte

Spannende Frage, denn das Hausrecht haben beide Haus-/Wohnungsinhaber zu gleichen Teilen, das aber der Eine Aufgrund seiner waffenrechtlchen Erlaubnisse der Behörde ein Betretungsrecht eingeräumt und somit für sich eingeschränkt hat.
Allerdings sollte sich das Problem gar nicht stellen. Denn wenn die Ehefrau keine waffenrechtlichen Erlaubnisse hat, kann und darf sie auch nicht an den Waffenschrank. So kann sie der Behörde auch nicht die Waffen zeigen. Somit muss die Behörde einen Termin mit dem WBK-Inhaber abmachen, der dann dieser Forderung der Kontrolle nachkommen kann/sollte/muss.
Zumal gilt das auch nur für die Räumlichkeiten, in denen Waffen gelagert werden. Pech wenn im Schlafzimmer der Schrank steht und gleichzeitig privates Dominastudio ist und die Alte hoppelt noch in Strings und Leder da rum. (Was grundsätzlich aber erlaubt wäre)
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  #3 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 15:56
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AW: Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Allerdings sollte sich das Problem gar nicht stellen. Denn wenn die Ehefrau keine waffenrechtlichen Erlaubnisse hat, kann und darf sie auch nicht an den Waffenschrank. So kann sie der Behörde auch nicht die Waffen zeigen.
Ist schon klar, aber sie könnte ja für sich beschließen, dass ihr generell keine Fremden in die Wohnung kommen. Da stellt sich die Frage, ob die Zustimmung des Waffenbesitzers diese Haltung aufhebt.
Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Somit muss die Behörde einen Termin mit dem WBK-Inhaber abmachen, der dann dieser Forderung der Kontrolle nachkommen kann/sollte/muss.
Wieso MUSS die Behörde einen Termin vereinbaren? In § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG steht nichts von Terminvereinbarungspflicht. Im Gegenteil, die können kommen wann sie wollen (außer zu Unzeiten).
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  #4 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 16:53
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AW: Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Ist schon klar, aber sie könnte ja für sich beschließen, dass ihr generell keine Fremden in die Wohnung kommen. Da stellt sich die Frage, ob die Zustimmung des Waffenbesitzers diese Haltung aufhebt.
Aber das widerspricht der de o.g. Pflicht des WBK-Inhabers. Ist Ehfrau damit nicht eivertstanden, muss sie Mann und Waffen rausschmeißen.
Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Wieso MUSS die Behörde einen Termin vereinbaren? In § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG steht nichts von Terminvereinbarungspflicht. Im Gegenteil, die können kommen wann sie wollen (außer zu Unzeiten).
Ok, vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Wenn Kontrollen zu normalen Bürozeiten nicht möglich sind, weil der WBK-Inhaber berufstätig ist, so wird der Behörde nichts anderes übrig bleiben, denn (unangekündigte) Kontrollen zur Unzeit (21 - 6 Uhr) sind auch nicht zulässig. (Siehe WaffVwV)
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  #5 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 15:02
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AW: Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Allerdings sollte sich das Problem gar nicht stellen. Denn wenn die Ehefrau keine waffenrechtlichen Erlaubnisse hat, kann und darf sie auch nicht an den Waffenschrank. So kann sie der Behörde auch nicht die Waffen zeigen.
Um das vielleicht noch einmal klarzustellen:
Annahme ist, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle beide Ehepartner zu Hause sind. Der Ehemann (und Waffenbesitzer) sagt zu den Kontrolleuren: "Kommen Sie rein!", die Ehefrau (und Nichtwaffenbesitzerin) antwortet sogleich: "Nichts da, die bleiben draußen!"
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Alt 13.01.2012, 15:22
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AW: Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte

Tja, meiner Meinung kann die Ablehung der Ehefrau nicht als Grund herhalten, die Pflicht des Waffenbesitzers auszuhebeln. Sonst könnte man damit immer den Zugang verwehren. Da wird die Ehefrau das zusammen mit dem Waffenbesitz des Partners dulden müssen und muss sich arrangieren müssen.
Mir fällt ein - vergleiche Grundstücksbetretungsrecht für Energie- bzw Kommunikationsbersorger, wenn Ehemann Vertragspartner ist. Das kann man vielleicht parallel sehen. Ich wüsste nun nicht, wo man da im wohl zuständigen BGB suchen müsste.
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  #7 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 12:22
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Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Spannende Frage, denn das Hausrecht haben beide Haus-/Wohnungsinhaber zu gleichen Teilen
Das ist unglücklich ausgedrückt, denn das Hausrecht hat man nicht "zu gleichen Teilen", sondern jeder der beiden hat das Hausrecht.

Haben mehrere Parteien gemeinsam das Hausrecht für einen Bereich, so z.B. Vermieter und Mieter im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses, so kann einer von ihnen nicht wieder Treu und Glauben den anderen die Zustimmung zu einer das Hausrecht betreffenden Entscheidung verweigern.

Will sagen: wenn ein Hausrechtsinhaber eine entsprechende Erlaubnis erteilt, muß der andere weder zustimmen noch kann er sie einfach willkürlich widerrufen. Es reicht hier also völlig die Zustimmung des WBK-Inhabers. Die Ehefrau kann das Betreten der Wohnung für die Kontrolleure nicht verweigern, genausowenig wie der WBK-Inhaber es seiner Frau verwehren kann, ihre Freundinnen von der "Anti-Waffen-Liga" hineinzulassen.
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #8 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 12:23
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Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Ist schon klar, aber sie könnte ja für sich beschließen, dass ihr generell keine Fremden in die Wohnung kommen.
Kann sie eben nicht, wenn ihr Mann die hereinlässt.

Da liegt der Denkfehler.
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #9 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 12:41
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Rechtlich mag das stimmen, aber man kennt die Frauen ja
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  #10 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 13:48
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Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Will sagen: wenn ein Hausrechtsinhaber eine entsprechende Erlaubnis erteilt, muß der andere weder zustimmen noch kann er sie einfach willkürlich widerrufen. Es reicht hier also völlig die Zustimmung des WBK-Inhabers. Die Ehefrau kann das Betreten der Wohnung für die Kontrolleure nicht verweigern, genausowenig wie der WBK-Inhaber es seiner Frau verwehren kann, ihre Freundinnen von der "Anti-Waffen-Liga" hineinzulassen.
Vielen Dank, dass deckt sich auch mit meiner Meinung. Weißt Du zufällig, ob das irgendwo auch gesetzlich (so) geregelt ist?
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