Dies ist eine Diskussion zu Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Frage 1: In § 12 Abs. 3 WaffG wird beispielsweise folgendes geregelt: Zitat:
Frage 2: Person A ist Waffenbesitzer und wird von seiner Waffenbehörde zwecks Kontrolle der Waffenlagerstätte zu Hause aufgesucht. Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG Zitat:
Person A will dieser auch gerne nachkommen und die Behördenmitarbeiter hereinlassen, seine Ehefrau lehnt das aber unter Hinweis auf Art. 13 GG ab. Reicht nun das Einverständnis von Person A aus, so dass die Kontrolleure die Wohnung betreten dürfen, oder muss die Ehefrau auch zustimmen?
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte Spannende Frage, denn das Hausrecht haben beide Haus-/Wohnungsinhaber zu gleichen Teilen, das aber der Eine Aufgrund seiner waffenrechtlchen Erlaubnisse der Behörde ein Betretungsrecht eingeräumt und somit für sich eingeschränkt hat. Allerdings sollte sich das Problem gar nicht stellen. Denn wenn die Ehefrau keine waffenrechtlichen Erlaubnisse hat, kann und darf sie auch nicht an den Waffenschrank. So kann sie der Behörde auch nicht die Waffen zeigen. Somit muss die Behörde einen Termin mit dem WBK-Inhaber abmachen, der dann dieser Forderung der Kontrolle nachkommen kann/sollte/muss. Zumal gilt das auch nur für die Räumlichkeiten, in denen Waffen gelagert werden. Pech wenn im Schlafzimmer der Schrank steht und gleichzeitig privates Dominastudio ist und die Alte hoppelt noch in Strings und Leder da rum. (Was grundsätzlich aber erlaubt wäre) |
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| AW: Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte Zitat:
Zitat:
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte Zitat:
Ok, vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Wenn Kontrollen zu normalen Bürozeiten nicht möglich sind, weil der WBK-Inhaber berufstätig ist, so wird der Behörde nichts anderes übrig bleiben, denn (unangekündigte) Kontrollen zur Unzeit (21 - 6 Uhr) sind auch nicht zulässig. (Siehe WaffVwV) |
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| AW: Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte Zitat:
Annahme ist, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle beide Ehepartner zu Hause sind. Der Ehemann (und Waffenbesitzer) sagt zu den Kontrolleuren: "Kommen Sie rein!", die Ehefrau (und Nichtwaffenbesitzerin) antwortet sogleich: "Nichts da, die bleiben draußen!"
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte Tja, meiner Meinung kann die Ablehung der Ehefrau nicht als Grund herhalten, die Pflicht des Waffenbesitzers auszuhebeln. Sonst könnte man damit immer den Zugang verwehren. Da wird die Ehefrau das zusammen mit dem Waffenbesitz des Partners dulden müssen und muss sich arrangieren müssen. Mir fällt ein - vergleiche Grundstücksbetretungsrecht für Energie- bzw Kommunikationsbersorger, wenn Ehemann Vertragspartner ist. Das kann man vielleicht parallel sehen. Ich wüsste nun nicht, wo man da im wohl zuständigen BGB suchen müsste. |
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| AW: Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte Zitat:
Haben mehrere Parteien gemeinsam das Hausrecht für einen Bereich, so z.B. Vermieter und Mieter im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses, so kann einer von ihnen nicht wieder Treu und Glauben den anderen die Zustimmung zu einer das Hausrecht betreffenden Entscheidung verweigern. Will sagen: wenn ein Hausrechtsinhaber eine entsprechende Erlaubnis erteilt, muß der andere weder zustimmen noch kann er sie einfach willkürlich widerrufen. Es reicht hier also völlig die Zustimmung des WBK-Inhabers. Die Ehefrau kann das Betreten der Wohnung für die Kontrolleure nicht verweigern, genausowenig wie der WBK-Inhaber es seiner Frau verwehren kann, ihre Freundinnen von der "Anti-Waffen-Liga" hineinzulassen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte Zitat:
Da liegt der Denkfehler.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte Rechtlich mag das stimmen, aber man kennt die Frauen ja |
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| AW: Zustimmung des Hausrechtsinhabers und Kontrolle der Waffenlagerstätte Zitat:
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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