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Winchesternachbau aus den USA

Dies ist eine Diskussion zu Winchesternachbau aus den USA innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 21:46
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Question Winchesternachbau aus den USA

Moin,
wie verhält es sich, wenn jemand einen Winchesternachbau aus den USA angeboten bekommt (WBK-Inhaber vorausgesetzt) und es vom Vorbesitzer keine weiteren Unterlagen über diese Waffe mehr gibt?
Die Waffe muß etwa in den 70igern nach D eingeführt worden sein, Registriernummer ist vorhanden.

Es stellen sich zusätzlich die Fragen, wo und wie bekommt man das deutsche Beschußzeichen und wie kann diese Waffe dann angemeldet/eingetragen werden?
Wie kann man einen Herkunfstnachweis erbringen?
Vorbesitzer ist verstorben und die Waffe würde bei einer Haushaltsauflösung aufgefunden.
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GTR 1000
" Eine Vision ohne Handlung ist ein Traum;
eine Handlung ohne Vision ist ein Alptraum. "
( japanisches Sprichwort )
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  #2 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 22:22
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AW: Winchesternachbau aus den USA

Für die Durchführung eines nachträglichen Beschuses ist die Herkunft egal. Man kann auch als Privatperson eine Waffe neu beschießen lassen.
Ein gültiger Beschuss ist zwingende Voraussetzung für den Erwerb und die Benutzung - Sammler auf roter WBK ausgenommen.

Alldings muss die Waffe erstmal als Fund gemeldet und dann ordungsgemäß auf eine WBK eingtragen werden. Das warten dann noch andere Fallsticke, zudem das Amt die Waffe auch einziehen kann.
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  #3 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 13:02
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AW: Winchesternachbau aus den USA

In der Regel sind zwei Varianten möglich:

1. Die zuständige Behörde kann die Waffe sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

2. Die Waffenbehörde lässt ein Strafverfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes einleiten und die Staatsanwaltschaft entscheidet dann über Einziehung oder alternativ die Freigabe zu Gunsten eines Berechtigten.
__________________
Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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  #4 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 18:17
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AW: Winchesternachbau aus den USA

Eine 3. Varainte ist auch denkbar:
Die Waffe geht zur KTU. Ist dessen Untersuchung negativ kann die Waffe nach der gesetzlichen Wartefrist von 6 Monaten für Fundgegenstände auf Antrag einem Berechtigten überlassen werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 05.12.2011, 20:02
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AW: Winchesternachbau aus den USA

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Eine 3. Varainte ist auch denkbar:
Die Waffe geht zur KTU. Ist dessen Untersuchung negativ kann die Waffe nach der gesetzlichen Wartefrist von 6 Monaten für Fundgegenstände auf Antrag einem Berechtigten überlassen werden.
Das ist nach meiner Kenntnis Bestandteil von Variante 2. Ich habe den genauen Verlauf nur etwas gerafft.
__________________
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