Dies ist eine Diskussion zu Widerruf und Tod des Betroffenen innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Widerruf und Tod des Betroffenen Person A wird von der behörde X seine Waffenbesitzkarte widerrufen. Nach Zustellung des Bescheides, aber noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist verstirbt Person A. Frage 1: Kann der Bescheid überhaupt bestandskräftig werden, oder ist er mit dem Tod des Betroffenen automatisch nichtig/erloschen? Frage 2:Treten die Erben ggf. in die Rechtsposition des Erblassers ein und können/dürfen das Verwaltungstreitverfahren weiterführen? Frage 3: Was passiert mit den Waffen von A, wenn die Erben das Erbe ausschlagen?
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Widerruf und Tod des Betroffenen Das scheint mir ein formalrechtlichliches Problem zu sein. Interessant dabei: Ist der Widerruf gültig, so können m.E. die Waffen auch nicht mehr vererbt werden. Ist er noch nicht gültig, weil die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist und er folglich noch nicht rechtskräftig, so können die Waffen vererbt werden. Die große Frage ist, kann dieser Bescheid Gültigkeit erlangen, wenn der Erlaubnisinhaber keinen Widerspruch einlegen kann? Die Frage ist auch deswegen interessant, weil ein Betroffener auch im Urlaub, auf Auslandsmontage o.ä. sein kann. |
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| AW: Widerruf und Tod des Betroffenen Zitat:
Zitat:
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| Widerruf und Tod des Betroffenen Zitat:
Ich tendiere beim geschilderten Beispiel auch zur Rechtsauffassung von Mobile1961, da es nach meinem Dafürhalten kein Unterschied machen kann, ob der Erblasser von vornherein nicht berechtigter Besitzer war (z.B. durch Waffenerwerb auf dem Schwarzmarkt oder Versäumnis der Altbesitzanmeldung) oder ob er dies erst später (also wegen Wegfall der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung bzw. des Bedürfnisses) geworden ist. Zitat:
Sehe ich aber auch so, dass erst mit Bestandskraft des Widerrufsbescheids für die Erben und Vermächtnisnehmer die Rechtsfolge eintritt, dass der erleichterte Erwerb über § 20 WaffG nicht mehr möglich ist und die Waffen demzufolge einem Berechtigten zu überlassen oder wahlweise zu vernichten bzw. unbrauchbar zu machen sind. Die Erben müssten dann also bei Erwerbsinteresse auch Sachkunde und Bedürfnis nachweisen. Zitat:
Vielleicht weiß jemand hier wie das mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abläuft, wenn der Betroffene lange Zeit im Koma liegt, im Ausland von der Außenwelt abgeschnitten im Gefängnis hockt oder anderweitig keine Chance hat, auf den Bescheid zu reagieren. Da muss es ja auch irgendwelche Regelungen bei dieser quasi "tatsächlichen Unmöglichkeit" geben, die es Angehörigen ermöglichen, eine Bestandskraft zu verhindern. Notfalls müssten sachkunde- und bedürfnislose Erben das Waffenerbe halt dadurch retten, dass die Erbwaffen vorübergehend irgendeinem Jäger oder Sportschützen in die WBK eingetragen werden und privatrechtlich mit diesem geregelt wird, dass Eigentumsvorbehalt ohne Überlassungsrecht an Dritte (also im Prinzip eine bloße sichere Verwahrung ohne eigenes Nutzungsrecht) besteht und er die Waffen wieder bei Umschreibemöglichkeit auskehren muss bzw. spätestens diese im Falle des eigenen Todes per Vermächtnis wieder diesen Leuten zuschreibt.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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| AW: Widerruf und Tod des Betroffenen Vorsicht. Du unterschlägst hier die dritte und am häufigsten genutzte Möglichkeit des § 46 Abs. 2 WaffG: Überlassung an Berechtigte !
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| AW: Widerruf und Tod des Betroffenen Bei Langwaffen sicher kein Problem und nur eine Gebührenfrage. Aber bei Kurzwaffen sieht es wegen der Kontigierung schwierig aus. |
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| AW: Widerruf und Tod des Betroffenen 1. Möglicherweise ein Fall von "Erledigung in der Hauptsache" ? 2. Werden Waffen nicht zunächst eingezogen und dem Besitzer die Möglichkeit gegeben diese an einen Berechtigten zu überlassen, die unbrauchbar zu machen, etc.?
__________________ Hat Ihnen mein Beitrag weitergeholfen? Wenn ja, dann können Sie diesen Beitrag gerne über den gelben "Medaillen"-Button oben rechts des Beitrags (positiv) bewerten! Ich wäre sehr erfreut. Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen! |
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| AW: Widerruf und Tod des Betroffenen Zitat:
Wo in Einzelfällen bei abgelaufener Frist zur Abgabe an Berechtigten bzw, Unbrauchbarmachung die Plempen bleiben, weiß ich nicht. |
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| AW: Widerruf und Tod des Betroffenen Zitat:
Die Waffenbehörde ist ja auch froh, wenn ein Erbfall ad acta gelegt werden kann.
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| AW: Widerruf und Tod des Betroffenen Zitat:
Im Ergebnis müssen seither die Waffenbehörden selbst Tresore anschaffen und die Bediensteten regelmäßig mit Waffenhandhabung schulen. Dass dies in Landkreisen aufgrund der langen Anfahrtswege zum Teil nicht gerade bürgerfreundlich ist, interessiert niemanden. Zitat:
Na ja, der Steuerzahler hats ja.
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