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Widerruf und Tod des Betroffenen

Dies ist eine Diskussion zu Widerruf und Tod des Betroffenen innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 23.09.2010, 15:31
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Widerruf und Tod des Betroffenen

Hat zwar nur am Rande etwas mit Waffenrecht zu tun, aber trotzdem mal folgender Fall:

Person A wird von der behörde X seine Waffenbesitzkarte widerrufen. Nach Zustellung des Bescheides, aber noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist verstirbt Person A.

Frage 1: Kann der Bescheid überhaupt bestandskräftig werden, oder ist er mit dem Tod des Betroffenen automatisch nichtig/erloschen?

Frage 2:Treten die Erben ggf. in die Rechtsposition des Erblassers ein und können/dürfen das Verwaltungstreitverfahren weiterführen?

Frage 3: Was passiert mit den Waffen von A, wenn die Erben das Erbe ausschlagen?
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Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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Alt 23.09.2010, 15:52
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AW: Widerruf und Tod des Betroffenen

Das scheint mir ein formalrechtlichliches Problem zu sein.

Interessant dabei: Ist der Widerruf gültig, so können m.E. die Waffen auch nicht mehr vererbt werden.
Ist er noch nicht gültig, weil die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist und er folglich noch nicht rechtskräftig, so können die Waffen vererbt werden.

Die große Frage ist, kann dieser Bescheid Gültigkeit erlangen, wenn der Erlaubnisinhaber keinen Widerspruch einlegen kann?
Die Frage ist auch deswegen interessant, weil ein Betroffener auch im Urlaub, auf Auslandsmontage o.ä. sein kann.
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Alt 23.09.2010, 16:23
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AW: Widerruf und Tod des Betroffenen

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Ist er noch nicht gültig, weil die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist und er folglich noch nicht rechtskräftig, so können die Waffen vererbt werden.
Eben, ansonsten würden die Waffen ja, als Folge des Widerrufes, von der Behörde eingezogen und verwertet oder vernichtet werden.

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Die Frage ist auch deswegen interessant, weil ein Betroffener auch im Urlaub, auf Auslandsmontage o.ä. sein kann.
In dem Fall dürfte ggf. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand das probateste Mittel sein, allerdings ist man bei längerer Abwesenheit von zu Hause gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass jemand die Post sichtet und bei wichtigen Sachen, wenn möglich, Bescheid sagt.
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Alt 27.09.2010, 12:24
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Widerruf und Tod des Betroffenen

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Interessant dabei: Ist der Widerruf gültig, so können m.E. die Waffen auch nicht mehr vererbt werden.
Die Fragestellung ist in der Tat interessant. Gemäß § 20 Abs. 2 WaffG muss der Erblasser berechtigter Besitzer gewesen sein. Gemeint ist mit dieser Regelung eigentlich, dass illegale Waffen nicht über § 20 WaffG auf der Erbschiene legalisiert werden können, sondern nur auf herkömmlichem Wege eine Überlassung an Berechtigte mit Sachkunde und Bedürfnis möglich ist.

Ich tendiere beim geschilderten Beispiel auch zur Rechtsauffassung von Mobile1961, da es nach meinem Dafürhalten kein Unterschied machen kann, ob der Erblasser von vornherein nicht berechtigter Besitzer war (z.B. durch Waffenerwerb auf dem Schwarzmarkt oder Versäumnis der Altbesitzanmeldung) oder ob er dies erst später (also wegen Wegfall der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung bzw. des Bedürfnisses) geworden ist.

Zitat:
Ist er noch nicht gültig, weil die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist und er folglich noch nicht rechtskräftig, so können die Waffen vererbt werden.
Du meinst bestandskräftig. Rechtskräftig werden nur Urteile !

Sehe ich aber auch so, dass erst mit Bestandskraft des Widerrufsbescheids für die Erben und Vermächtnisnehmer die Rechtsfolge eintritt, dass der erleichterte Erwerb über § 20 WaffG nicht mehr möglich ist und die Waffen demzufolge einem Berechtigten zu überlassen oder wahlweise zu vernichten bzw. unbrauchbar zu machen sind. Die Erben müssten dann also bei Erwerbsinteresse auch Sachkunde und Bedürfnis nachweisen.

Zitat:
Die große Frage ist, kann dieser Bescheid Gültigkeit erlangen, wenn der Erlaubnisinhaber keinen Widerspruch einlegen kann?
Ja, genau. Meines Erachtens muss der Widerrufsbescheid auf jeden Fall noch ordnungsgemäß zugestellt worden sein, damit die Widerspruchsfrist überhaupt zu laufen beginnt.

Vielleicht weiß jemand hier wie das mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abläuft, wenn der Betroffene lange Zeit im Koma liegt, im Ausland von der Außenwelt abgeschnitten im Gefängnis hockt oder anderweitig keine Chance hat, auf den Bescheid zu reagieren. Da muss es ja auch irgendwelche Regelungen bei dieser quasi "tatsächlichen Unmöglichkeit" geben, die es Angehörigen ermöglichen, eine Bestandskraft zu verhindern.

Notfalls müssten sachkunde- und bedürfnislose Erben das Waffenerbe halt dadurch retten, dass die Erbwaffen vorübergehend irgendeinem Jäger oder Sportschützen in die WBK eingetragen werden und privatrechtlich mit diesem geregelt wird, dass Eigentumsvorbehalt ohne Überlassungsrecht an Dritte (also im Prinzip eine bloße sichere Verwahrung ohne eigenes Nutzungsrecht) besteht und er die Waffen wieder bei Umschreibemöglichkeit auskehren muss bzw. spätestens diese im Falle des eigenen Todes per Vermächtnis wieder diesen Leuten zuschreibt.
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Alt 27.09.2010, 12:26
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AW: Widerruf und Tod des Betroffenen

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Eben, ansonsten würden die Waffen ja, als Folge des Widerrufes, von der Behörde eingezogen und verwertet oder vernichtet werden.
Vorsicht. Du unterschlägst hier die dritte und am häufigsten genutzte Möglichkeit des § 46 Abs. 2 WaffG: Überlassung an Berechtigte !
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Alt 27.09.2010, 12:30
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AW: Widerruf und Tod des Betroffenen

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Notfalls müssten sachkunde- und bedürfnislose Erben das Waffenerbe halt dadurch retten, dass die Erbwaffen vorübergehend irgendeinem Jäger oder Sportschützen in die WBK eingetragen werden
Bei Langwaffen sicher kein Problem und nur eine Gebührenfrage. Aber bei Kurzwaffen sieht es wegen der Kontigierung schwierig aus.
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  #7 (permalink)  
Alt 27.09.2010, 12:40
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AW: Widerruf und Tod des Betroffenen

1. Möglicherweise ein Fall von "Erledigung in der Hauptsache" ?
2. Werden Waffen nicht zunächst eingezogen und dem Besitzer die Möglichkeit gegeben diese an einen Berechtigten zu überlassen, die unbrauchbar zu machen, etc.?
__________________
Hat Ihnen mein Beitrag weitergeholfen?

Wenn ja, dann können Sie diesen Beitrag gerne über den
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Ich wäre sehr erfreut.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen!
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  #8 (permalink)  
Alt 27.09.2010, 12:46
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AW: Widerruf und Tod des Betroffenen

Zitat:
Zitat von bodowitt Beitrag anzeigen
2. Werden Waffen nicht zunächst eingezogen und dem Besitzer die Möglichkeit gegeben diese an einen Berechtigten zu überlassen, die unbrauchbar zu machen, etc.?
Meines Wissens nein, denn in der Regel haben die Behörden keine oder nur sehr beschränkte Lagerkapazitäten. Ist auch gar nicht nötig, denn dem Waffenbesitzer werden Fristen eingeräumt. Illegale Waffen gehen zur Polizei, die diese dann zur KTU schickt. Damit gehen die an der Waffenbehörde vorbei, denn sie hat damit nichts zu tun.

Wo in Einzelfällen bei abgelaufener Frist zur Abgabe an Berechtigten bzw, Unbrauchbarmachung die Plempen bleiben, weiß ich nicht.
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  #9 (permalink)  
Alt 27.09.2010, 13:30
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AW: Widerruf und Tod des Betroffenen

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Bei Langwaffen sicher kein Problem und nur eine Gebührenfrage. Aber bei Kurzwaffen sieht es wegen der Kontigierung schwierig aus.
Nun ja, auch dafür gibt es Mittel und Wege, notfalls über § 8 WaffG oder mit Auflagen. Auch so mancher Waffenhändler ist gerne bereit, gegen einen angemessenen monatlichen Einlagerungspreis Erbwaffen über ein paar Jahre hinweg sicher zu verwahren, bis ein anfangs noch minderjähriger Sohn oder anderer potentieller Erwerber auf dem Plan ist.

Die Waffenbehörde ist ja auch froh, wenn ein Erbfall ad acta gelegt werden kann.
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  #10 (permalink)  
Alt 27.09.2010, 13:39
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AW: Widerruf und Tod des Betroffenen

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Illegale Waffen gehen zur Polizei, die diese dann zur KTU schickt. Damit gehen die an der Waffenbehörde vorbei, denn sie hat damit nichts zu tun.
Meines Wissens hat sich die Polizei in den letzten Jahren schon vielerorts aus diesem "Geschäft" verabschiedet mit der Begründung, das sei keine originäre Polizeiaufgabe und Sache der Waffenbehörden. Hintergrund waren wohl eher - wie die 2008 vollzogene Aufgabenbeschneidung der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen in puncto Prüfung der sicheren Verwahrung vor Ort - Einsparungswünsche.

Im Ergebnis müssen seither die Waffenbehörden selbst Tresore anschaffen und die Bediensteten regelmäßig mit Waffenhandhabung schulen. Dass dies in Landkreisen aufgrund der langen Anfahrtswege zum Teil nicht gerade bürgerfreundlich ist, interessiert niemanden.

Zitat:
Wo in Einzelfällen bei abgelaufener Frist zur Abgabe an Berechtigten bzw, Unbrauchbarmachung die Plempen bleiben, weiß ich nicht.
Siehe oben. Die Waffenbehörden müssen den Krempel dann zunächst einlagern und über die Landespolizeidirektion entsorgen. Da die Waffenbehörden in der Regel keine geeigneten Fahrzeuge für Waffentransporte haben, muss hier am Ende wieder die Polizei aushelfen. In der Regel erfolgen Sammeltransporte nach vorheriger Terminabsprache.

Na ja, der Steuerzahler hats ja.
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