Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

widerruf einer WBK

Dies ist eine Diskussion zu widerruf einer WBK innerhalb des Forums Waffenrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 21.10.2009, 18:01
Boardneuling
 
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 5
Keine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
widerruf einer WBK

angenommen jemand hat eine WBK aufgrund eines beantragten waffenschein bekommen. jahre später wird beruflich bedingt kein neuer waffenschein beantragt. fällt dadurch automatisch die grundlage für die WBK weg? wenn eine eingetragene auflage in der WBK aber weiterhin vorhanden ist?
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 21.10.2009, 18:23
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2006
Beiträge: 1.068
97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)  
AW: widerruf einer WBK

Mit welchem Bedürfnis ist denn die Waffe erworben worden? Wenn die Waffe zusammen mit dem Waffenschein mit einem Bedürfnis begründet wurde und dieser Grund später weg fällt, ist der Widerruf für beides auch die logische Folge.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 21.10.2009, 18:37
Boardneuling
 
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 5
Keine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: widerruf einer WBK

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Mit welchem Bedürfnis ist denn die Waffe erworben worden? Wenn die Waffe zusammen mit dem Waffenschein mit einem Bedürfnis begründet wurde und dieser Grund später weg fällt, ist der Widerruf für beides auch die logische Folge.
zusätzlich zur tätigkeit als chauffeur könnte er aufgrund des schutzbedürfnisses des chef die sicherheit übernommen haben. auch wenn es den chef nicht mehr gibt kann sich die sicherheitslage oder der chef ja jederzeit ändern. die person ist ausgebildet und überprüft und der eintag in der WBK sagt nicht über die waffenschein pflichtige tätigkeit aus sondern nur über die anstellung in der fa.die weiter besteht.
das wäre so als wenn jemand keinen führerschein mehr hat und deshalb sein auto abgeben oder verschrotten sollte. geht ja auch ums geld.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 21.10.2009, 18:45
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2006
Beiträge: 1.068
97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)  
AW: widerruf einer WBK

Aber allein ein Bedürfnis aufgrund einer Anstellung zu basteln, ist ein bisschen dünn.
Entweder wird die Waffe (zusammen mit dem WS) zum Personenschutz benötigt oder nicht.
Ansonsten muss ein neues Bedürfnis her.
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 21.10.2009, 19:22
Boardneuling
 
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 5
Keine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: widerruf einer WBK

natürlich wurde sie zum personenschutz benutzt. aber auch wenn das bedürfnis nicht mehr besteht für den waffenschein ist der eintrag auf der WBK klar. beruflich gesehn kann sich die lage jederzeit ändern und dann ist auch das bedürfnis für den waffenschein wieder gegeben. es kann aber doch nicht sein das jemand deshalb sein eigentum vernichten muss? zählt also das was auf der WBK steht oder das was das AMT sagt? gibt ja noch §45 Abs.3 S1 Waff.G
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 21.10.2009, 20:29
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2006
Beiträge: 1.068
97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)  
AW: widerruf einer WBK

Zitat:
Zitat von nugget01
lage jederzeit ändern und dann ist auch das bedürfnis für den waffenschein wieder gegeben.
Dann kann auch neu beantragt werden.
Zitat:
Zitat von nugget01
es kann aber doch nicht sein das jemand deshalb sein eigentum vernichten muss? zählt also das was auf der WBK steht oder das was das AMT sagt? gibt ja noch §45 Abs.3 S1 Waff.G
Doch, der Widerruf einer Waffenbesitzkarte verlangt ja nicht die Vernichtung der Waffe, sondern bietet ja auch die Möglichkeit zur Abgabe an Berechtigte und somit den Verkauf an.
Das würde auch den Jäger betreffen, der seinen Jagdschein unwideruflich verliert.

Eine vorrübergehender Wegfall des Bedürfnisses impliziert aber eine zeitlich absehbare Wiederherstellung des Bedürfnisses.
Die WaffVwV führt dazu aus:

45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst
sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt,
und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden
Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem
Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt
– etwa über mehrere Jahre hinweg -, von einem lediglich vorübergehenden
Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen
ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben
wird (z. B. bei einem vorübergehenden beruflich bedingten Aufenthalt im
Ausland etc.). Auf die Regelung des § 8 Abs. 2 wird hingewiesen; ein Widerruf
wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen
Fällen nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum
Führen einer Waffe handelt.

Aber an sich ist die Waffenbesitzkarte genau so wie der Waffenschein zu befristen. Daber läuft ohne Verlängerung auch beides ab.

28.1.2.1 In der Anlaufphase bewaffnet wahrzunehmender Aufträge ist die Geltungsdauer
sowohl der Waffenbesitzkarte als auch des Waffenscheins auf
ein Jahr zu befristen. Im Übrigen sind regelmäßig auch die inhaltlichen
Beschränkungen und Auflagen nach § 9 Abs. 1 und 2 in Erwägung zu ziehen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Antragsteller kann auch
eine Zusicherung nach § 36 VwVfG oder der entsprechenden landesrechtlichen
Vorschrift in Betracht kommen.

Der Bereich rund um den Waffenschein ist der WaffVwV sehr umfangreich. Daher bitte selbst einlesen:
http://www.bundesrat.de/cln_050/nn_6...=130/81-06.pdf
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 21.10.2009, 21:05
Boardneuling
 
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 5
Keine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: widerruf einer WBK

nun gut. der waffenschein ist befristet. die WBK nicht. dann müssten aber ALLE ehemaligen jäger sportschützen und waffenträger ihre waffen abgeben. dem ist nicht so. ein notverkauf kommt einer enteignung gleich wenn nicht ein annähender wert erzielt werden kann. fakt ist das fast alle straftaten mit illegallen waffen und nicht mit legalen verübt werden. aber man bestraft die legalen. stellt sich also noch die frage wie lange der absehbare zeitraum nach § 45 ist? und ob er angewandt werden kann oder soll. bzw. ob ein widerruf abgewartet und dann wiedersprochen werden soll mit aussicht auf erfolg. und die grundsatzfrage immer noch im raum steht. zählt der zusatz in der WBK oder die auslegung der behörde?
PS. 9 jahre waffenschein und 25 j. erfahrung sollten bei weiterer ausübung des berufes für §45 langen?
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 22.10.2009, 12:02
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2006
Beiträge: 1.068
97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)  
AW: widerruf einer WBK

Da bringst Du nun einiges Durcheinander:
Ein WS ist immer und grundsätzlich befristet.
Eine WBK ist für Sportschützen, Sammler, Jäger... grundsätzlich nicht befristet, jedoch hatte die Behörde die WBK ausgestellt für Bewacher zeitgleich mit dem WS befristen sollen. Die Behörde kann in allen waffenrechtlichen Erlaubnissen Auflagen erteilen.
Jede wr Erlaubnis wird bedürfnisbezogen erteilt. Die Bedürfnis stellt die Begründung für die Erlaubnis dar. Fällt diese weg, wird auch die Erlaubnis widerrufen.
Da in dem beschriebenen Fall der WS und die WBK an einem Bedürfnis hängt, ist dessen Widerruf auch zusammen zu betrachten.
Für den Widerruf braucht keine besondere Auflage in der Erlaubnis stehen.

Dem (noch) Erlaubnisinhaber steht es ja frei, sich schießsportlich zu engagieren und darüber eine neue Bedürfnis zu beantragen. Wird das angestrebt und anhand einer Mitgliedschaftsbestätigung in einem Verein (der auch GK schießt) bestätigt, könnte die bereits besprochene Ausnahme gelten. Dann ist ja die Erteilung eines (anderen) Bedürfnisses nur eine Frage der Zeit.
Dann wäre vielleicht noch die Frage, on der SB eine neue Sachkunde für Sportschützen nachgewiesen haben will.
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 22.10.2009, 17:52
Boardneuling
 
Registriert seit: Oct 2009
Beiträge: 5
Keine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, nugget01 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: widerruf einer WBK

danke.
es erfolgte aber kein widerruf des waffenschein. der wurde nicht neu beantragt da im moment das bedürfnis fehlt. die auflage der WBK bezieht sich nur auf die anstellung und den beruf,was weiter gegeben ist. also wenn die eingetragne voraussetzung weiter für die WBK vorliegt wieso dann ein widerruf? kann dann zumindest §45/ angewendet werden da beruflich bedingt ein neues bedürfnis in zukunft gesehen werden kann? ( nach fast 10 jahren mit waffenschein)ausserdem ist die idee mit dem schützenverein zwar gut aber es gibt fast keinen verein mehr für grosskaliper.und wenn ist ein zeitraum von 4 wochen zu gering um einen zu finden. ein verkauf für fast null ist eine enteignung.
Mit Zitat antworten

  #10 (permalink)  
Alt 22.10.2009, 18:02
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2006
Beiträge: 1.068
97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)  
AW: widerruf einer WBK

Zitat:
Zitat von nugget01
danke.
also wenn die eingetragne voraussetzung weiter für die WBK vorliegt wieso dann ein widerruf?
Da reichlich begriffsstutzig - zum letzten Mal:
In keiner WBK für Jäger oder Sportschützen ist der Bedürfnisgrund eingetragen. Dennoch wird die WBK widerrufen, wenn das ursprünglich beantragte Bedürfnis entfällt. Beim Sportschützen genügt der Vereinsaustritt. Weist er keine neue Mitgliedschaft in einem anderen Verein - der auch über Schießmöglichkeiten der vorhandenen Waffen - ermöglicht, wird auch seine WBK widerrufen.
Zitat:
Zitat von nugget01
danke.
. ein verkauf für fast null ist eine enteignung.
Nö, aber der Wertverlust ist das persönliche Problem des Besitzers.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Widerruf einer Asylanerkennung Asyl- und Ausländerrecht 31.05.2010 23:07
Widerruf einer Lastschrift-Ermächtigung Bankrecht 19.08.2009 13:17
Widerruf einer Gaststättenerlaubnis bei Steuerrückständen Nachrichten: Recht & Gesetz 04.07.2008 08:14
Widerruf einer Kündigung Mietrecht 02.12.2005 15:40
widerruf einer kündigung Bankrecht 24.08.2005 12:06





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Waffenrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN