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Wechselsystem + Schaft = Illegale Waffenherstellung?

Dies ist eine Diskussion zu Wechselsystem + Schaft = Illegale Waffenherstellung? innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 02.02.2011, 18:09
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Question Wechselsystem + Schaft = Illegale Waffenherstellung?

Eine Frage an die Spezialisten:

Auf dem Markt befinden sich diverse Waffen, bei denen man sämtliche Teile auch einzeln erwerben kann (z.B. Repetierbüchse Blaser R 93).
Wenn ich zu einer bereits in meinem Besitz befindlichen Waffe ein/zehn/hundert Wechselsystem(e) und einen/zehn/hundert Wechselschaft(schäfte) erwerbe und diese zu kompletten Waffen zusammensetze, ist das dann eigentlich eine erlaubnispflichtige Waffenherstellung?
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Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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  #2 (permalink)  
Alt 02.02.2011, 20:06
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AW: Wechselsystem + Schaft = Illegale Waffenherstellung?

Eigentlich stellt sich die Frage nicht, denn wer einen JS oder als Sportschütze eine gelbe WBK hat, kann sich ja problemlos (mindestens)Repetierer eintragen lassen. Ob dieser dann aus Teilen oder komplett eingetragen wird, scheint mir unerheblich zu sein.

Bei Kurzwaffen ist das anders. Wechselläufe od. komplette Wechselsysteme sind zwar eintragungspflichtig, jedoch ohne Bedürfmnisnachweis frei, wenn die passende (kalibergrößere)Waffe bereits eingetragen ist.
Jedoch ist der Erwerb einen Griffstücks immer einzeln brdürfnispflichtig, so dass man über diesen Umweg keine komplette Waffe zusammen bekommen kann.
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Alt 03.02.2011, 09:22
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AW: Wechselsystem + Schaft = Illegale Waffenherstellung?

Der Schaft der R 93 ist nach Anlage 1 - Abschnitt 1 - Nr. 1.3.4 auch ein wesentliches Teil, da er zur Aufnahme der Auslöseeinrichtung bestimmt ist.

Und die Tatsache, dass ich die einzelnen Teile bedürfnisfrei erwerben kann, bedeutet in meinen Augen noch lange nicht, dass ich diese Teile ohne weiteres auch zu einer kompletten Waffe zusammensetzen darf.

Laut Kommentar ist das (gewerbsmäßige und nichtgewerbsmäßige) Zusammensetzen erworbener wesentlicher Teile als Herstellung anzusehen und bedarf einer Erlaubnis (nach § 21 oder § 26 WaffG).

Folglich dürfte grundsätzlich nur ein Büchsenmacher aus diesen Teilen eine komplette Waffe machen.
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Geändert von Volker4 (03.02.2011 um 11:31 Uhr). Grund: Rechtschreibfehlerteufelexorzismus
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