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WBK und Jugenstrafe die x.

Dies ist eine Diskussion zu WBK und Jugenstrafe die x. innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 15.10.2010, 02:55
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WBK und Jugenstrafe die x.

Erst mal hallo , bzw. guten Morgen

Volgende Frage:
Mal angenommen A ist 28 jahre alt und hat vor eine
Waffenbesitzkarte zu beantragen ,wurde aber im Alter von 21
Jahren zu einer Jugendstrafe von einem Jahr
auf Bewährung verurteilt.
Um im Vorfeldkosten zu sparen hat A einen Auszug aus dem
Bundeszentralregister beantragt und diesen beim
zuständigen Amtsgericht eingesehen.

Ergebniss:KEINE Eintragung.

Eine Sicherheitsüberprüfung hat dazu vor rund einem Jahr
auch ergeben das dazu auch nix mehr bei der Polzei
vorliegt.(Getilgt/Vernichtet).
A ist bis auf diese Verurteilung nie Strafrechtlich
in Erscheinung getreten.
Da in das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister
ja nur laufende Ermittlungen/Verhandlungen usw.
eingetragen werden wurde A vom Bundes Amt für Justiz
gesagt das er nun eigendlich eine "Weiße Weste"
hätte.

Also zusammen gefasst:
Kein Eintrag im BZR
Keine Laufenden verfahren o.ä.
Verurteilung 7 Jahre her (Jugendstrafe).

Könnte A trotzdem bei der beantragung einer WBK
Probleme bekommen?
P.S.Die Sicherheitsüberprüfung vor einem Jahr
verlief Problemlos.
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  #2 (permalink)  
Alt 15.10.2010, 11:37
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AW: WBK und Jugenstrafe die x.

Wenn keine Eintragungen in den Registern sind, bedeutet das zwangsläufig noch keine Zuverlässigkeit bzw. pers. Eignung im Sinne des WaffG. Denn wer einschlägig bei der Polizei auffällig geworden ist, dem kann auch ohne Verurteilungen waffenrechtliche Erlaubnisse versagt werden. Denn die Behörde fordert bei Beantragung eine Stellungnahme der Polizei ab.

Jedoch kann man das auch für wenig Geld und mit wenig Aufwand prüfen lassen. Einfach den kleinen Waffenschein beantragen. Der stößt die gleiche Prüfung an, wie auch bei Beantragung einer WBK.
Im Versagungsfall werden max. 75% der Ausstellungsgebühr von 50 € fällig. Dann hat man aber auch die genaue Begründung der Versagung.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.10.2010, 12:33
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AW: WBK und Jugenstrafe die x.

Zitat:
Zitat von noel02 Beitrag anzeigen
Um im Vorfeldkosten zu sparen hat A einen Auszug aus dem Bundeszentralregister beantragt und diesen beim
zuständigen Amtsgericht eingesehen. Ergebniss:KEINE Eintragung.
Also ein persönliches Führungszeugnis? Ich fürchte, dass ist nicht gleichzusetzen mit der Vollauskunft, die die Waffenbehörde erhält. Ich kann mir nämlich irgendwie nicht vorstellen, dass eine Jugendstrafe von einem Jahr schon nach sieben Jahren oder sogar weniger aus dem BZR getilgt wurde.

Zitat:
Zitat von noel02 Beitrag anzeigen
Da in das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister ja nur laufende Ermittlungen/Verhandlungen usw. eingetragen werden
Nein, definitiv nicht. Da stehen auch abgeschlossene Verfahren drin.

Zitat:
Zitat von noel02 Beitrag anzeigen
Also zusammen gefasst:
Kein Eintrag im BZR
Keine Laufenden verfahren o.ä.
Verurteilung 7 Jahre her (Jugendstrafe).

Könnte A trotzdem bei der beantragung einer WBK
Probleme bekommen?
P.S.Die Sicherheitsüberprüfung vor einem Jahr
verlief Problemlos.
Sicher kann A bei einer Beantragung Probleme bekommen. Streng genommen ist er aufgrund der Höhe der Verurteilung noch für mindestens drei Jahre als absolut unzuverlässig anzusehen (bei Raub, Mord, Totschlag etc. auch länger). Wenn die Waffenbehörde von der Verurteilung irgendwie Kenntnis bekommen sollte, wäre jeder Antrag rausgeschmissenes Geld. Also entweder noch drei Jahre warten oder, wie Mobile schon geschrieben hat, 37,50 € investieren und den KWS beantragen.
__________________
Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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  #4 (permalink)  
Alt 15.10.2010, 13:44
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AW: WBK und Jugenstrafe die x.

Danke für die Antworten.

Wenn A jedoch noch mond. 3 jahre arten müsste
wären es ja nach der Verurteilung 10 Jahre.
Aber müssten bei Jugendstrafe nicht 5 Jahren getilgt werden?
Beim BZR wurde A lediglich gesagt das "das große" wär
was auch die Behörden ein sehen würden weswegen er es auch
nur einsehen und nicht einmal kopieren durfte.
Bei der Einsicht durfte auch niemand,auch kein Anwalt
dabei sein.
Und wiesowurde bei der besagten
Sicherheits Überprüfung ncihts erwähnt.
Dabei informieren sich die Behörden doch eigendlich
auch ganz genau!?
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  #5 (permalink)  
Alt 15.10.2010, 14:10
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AW: WBK und Jugenstrafe die x.

Hier steht alles janz, janz genauu:
http://www.bundesjustizamt.de/cln_04...tml?__nnn=true
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  #6 (permalink)  
Alt 15.10.2010, 14:45
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AW: WBK und Jugenstrafe die x.

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Aus Gründen der Resozialisierung hat der Gesetzgeber vielmehr ein gestaffeltes System von Fristen geschaffen, nach deren Ablauf Verurteilungen zunächst nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen und schließlich vollständig aus dem Register entfernt werden (vgl. §§ 34, 46 BZRG).[/url]
"Die Fristen für die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG) lauten:
5 Jahre...zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist."

Daher auch die Strafe für A ja "nur" zur Bewährung und jugendstrafrecht ausgesetzt wurde.
Und eben wegen der voran gegangenen S.Ü.
Aber Gewissheit wird A wohl tatsächlich nur haben wenn er
den KWS beantragt.
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  #7 (permalink)  
Alt 15.10.2010, 17:34
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AW: WBK und Jugenstrafe die x.

Unterscheide Führungszeugnis vom BZR. Auch Sachen die längst nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt sind, können aber im BZR gespeichert sein.
Daher bekommt die Waffenbehörde auch immer das komplette BZR des Antragstellers zu Gesicht.

§ 5 Zuverlässigkeit
...
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1.die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
3.die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
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  #8 (permalink)  
Alt 15.10.2010, 23:06
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AW: WBK und Jugenstrafe die x.

Das ist es was A etwas da etwas skeptisch macht.
Zum einen weil ihm vom Bundesamt f. Justiz gesagt wurde
er hätte dann beim A.Gericht volle Einsicht
und weil eben die Sicherheitsüberprüfung seitens des
MAD´s dazu auch nix weiter ergeben hat.


"Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten....

In A´s Fall S.Ü.-1:

"....Zudem wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) eingeholt, und es gehen Anfragen an das Bundeskriminalamt (BKA), das Bundespolizeipräsidium, die zuständige Staatsanwaltschaft und die Nachrichtendienste des Bundes."


Spätestens da hätte man A doch egendlich auf einen Eintrag
aufmerksam machen müssen!?
Es wurde im jedoch gesagt..."Alles ok".
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  #9 (permalink)  
Alt 18.10.2010, 12:30
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Für einen erstmaligen waffenrechtlichen Antrag verwertbar sind ALLE Erkenntnisse zu einer Person bis zu Jugendverfehlungen zurück.

Maßgebend ist, ob das Register bereits gelöscht wird und falls nicht, ob die Waffenbehörde das nach sieben gut geführten Jahren noch als Versagungsgrund ansieht.
__________________
Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts !
(aus Monthy Python´s Flying Circus...)
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  #10 (permalink)  
Alt 05.11.2010, 04:17
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AW: WBK und Jugenstrafe die x.

Entschuldigung das ich den Thread noch mal
hoch hole,
aber ich gibt da noch etwas was interessant wäre
bzw. was ich noch nicht ganz verstehe.
Hab es erst jetzt noch erfahren.

A hat in diesem fiktiven Fall 2008 einen Brief
vom Amtsgericht bekommen:

"In der Strafsache wird die Jugendstrafe aus dem
Urteil xxxxxxxx gemäß §26a JGG nach ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Das Strafmakel wird gemäß §§ 100 , 111 JGG für beseitigt
erklärt."

Was würde interessieren was genau "Strafmakel beseitigt" bedeutet,und ob das evtl. der Grund war warum bei der SÜ.
davon nix zu finden war.
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