Dies ist eine Diskussion zu Waffenaufbewahrung im Auto innerhalb des Forums Waffenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Waffe (Langwaffe) liegt im Auto und ist in vorschriftsmäßigen Zustand und das Futteral ist verschlossen (mit Schloß). Das Auto steht auf dem Parkplatz nur für 3 Stunden und der Fahrer ist was am erledigen. Während diesen 3 Stunden kommt die Polizei, entdeckt das Waffenfutteral unten auf dem Boden hinter dem Fahrersitz. Dokumentenlage vorhanden und einwandfrei. Was für ein Vergehen liegt denn da vor? Danke für Eure Antworten PS.: Leider bekomme ich keine Antworten/Beiträge ... habe ich was vergessen oder gar falsch gemacht? Sorry bin Laie und das erste Mal hier. Geändert von Mr_Beat (24.02.2010 um 10:23 Uhr). Grund: Optimierung des Beitrages |
| |||
| AW: Waffenaufbewahrung im Auto An sich nix, denn wenn das Futteral verschlossen war, liegt kein genehmigungspflichtiges Führen vor. Wenn die Waffe offen im Auto gelegen hätte, muss ein kleiner Waffenschein vorhanden sein. |
| |||
| AW: Waffenaufbewahrung im Auto Zunächst mal Danke. Aha. Auch wenn der Besitzer der Waffe (Jäger) in diesen Stunden nicht an seinem Auto war, sonder die Kiste alleine auf einem öffentlichen Parkplatz herum stand. Das Futteral war mit einem Vorhängeschloss verschlossen und die Waffe in diesem Futteral entladen, entspannt und natürlich nicht geladen, unter der Vorderkante der Rücksitzbank halb verdeckt. Das Auto war abgeschlossen und die Alarmanlage des Wagen in Betrieb. Danke vorab! LG |
| |||
| AW: Waffenaufbewahrung im Auto Prinzipiell dürfen Waffen nicht im Auto aufbewahrt werden. Jedoch gibt es Ausnahmefälle, wo man von diesem Verbot absehen kann. Dennoch ligt nun ein anderer Sachverhalt vor, als eine Verkehrskontrolle, wo der Fahrer und Besitzer einer Waffe anwesend war. Macht denn die Polizei dem Jäger einen Vorwurf? Für Jäger in Verbindung mit einer SSW gibt es zwei Punkte, der gegenüber der Bevölkerung anders zu werten ist: 1. Der Jäger benötigt zum Führen einer SSW in seinem Revier keinen KWS, denn sein Jagdschein gestattet das uneingeschränkte Führen von scharfen Schusswaffen (Siehe WaffVwV). Allerdings muss er in diesem Revier auch als Pächter oder mit Begehungsschein bzw. Einladung jagdausübungsberechtigt sein. 2. Der Jäger ist sachkundig (wie jeder mit WBK) und demzufolge werden Verstöße im Waffenrecht strenger bewertet, als von einer Person, die im Waffenrecht nicht kundig ist. |
| |||
| AW: Waffenaufbewahrung im Auto Naja, die erzählten der Person, daß da hätte jeder mal kurz die Scheibe einschlagen können etc. pp. Ich mein die Sachlage ist ja einigemaßen klar und das das ein Fehler war ist der Person auch klar und - trotz der Umstände - natürlich etwas leichtsinnig. Die Person hat sich in den Jahren auch sonst nie was´zu Schulden kommen lassen, im Gegenteil.. Ist das aber eher als eine Straftat zu bewerten mit härteren Sanktionen oder gibt es da eben ein Bußgeld? Danke vorab LG |
| |||
| AW: Waffenaufbewahrung im Auto Wieso eigentlich SSW? So wie ich das interpretiere gehe ich eher von einer scharfen Langwaffe aus. |
| |||
| AW: Waffenaufbewahrung im Auto Upps, danke für Fehler meinerseits. Also scharfe Langwaffe im Auto. War irgendwie noch gedanklich bei dem Beitrag zuvor - Hausfriedenbruch mit Gaser abgewehrt. Also - Schusswaffe darf nicht im Auto gelagert werden. Wenn doch, muss das als Ausnahme triftig begründet werden, warum die Waffe ausnahmsweise im verschlossenen Auto sicher schien. Bergung von Wild, Überraschende und dringliche Reperatur eines Hochsitzes (Gefahrenabwehr durch bruchgefährdete Spossen ect.), wobei die Waffe dann nicht sicher im Blickfeld bleiben würde. Jedoch ist in begründeten Ausnahmefällen die kurzfristige Lagerung einer Schusswaffe zulässig. Dann darf die Waffe von außen nicht einsehbar sein. Aber Achtung: Der Sachbearbeiter für Waffen Unzuverlässigkeit annehmen und alle waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen und zwar unabhängig was Polizei oder der Staatsanwalt davon machen und es zur Verurteilung kommt. Hier das entsprechende Zitat aus der WaffVwV: Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Abs. 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem Fahrzeug so verschlossen werden, dass keine Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z. B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers - dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich. |
| |||
| AW: Waffenaufbewahrung im Auto @2much: Richtig. Wobei wie gesagt das Ding sachgerecht "verpackt"war. @mobile1961: Zu Punkt 2 --> naja, Bei einem einer der nicht sachkundig ist, kein Jäger und kein Sportschütze ist, hätte ich in diesem Vorfall die wesentlich größeren Bedenken. Oder sehe ich das falsch. LG |
| |||
| AW: Waffenaufbewahrung im Auto |
| |||
| AW: Waffenaufbewahrung im Auto Wohl eher eine Owi, aber das kann Mobile besser beantworten. Nur Geduld, manche haben neben dem Forum tatsächlich noch andere Hobbies. ![]() Weit schwerer als eine Geldstrafe dürfte wohl der Verlust der waffenrechtlichen Eignung wiegen. Mir persönlich ist nicht klar, wie man sich als WBK-Inhaber darauf verlassen kann, dass eine Waffe in einem Futteral(!) offen(!) im Auto(!) liegend sicher sein soll, vor allem wenn der Besitzer stundenlang weg ist. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| gemeinsame Waffenaufbewahrung | Waffenrecht | 09.04.2010 14:34 |
| Waffenaufbewahrung | Waffenrecht | 14.02.2010 12:17 |
| Kann Waffenaufbewahrung flexibel gestaltet werden? | Waffenrecht | 19.06.2009 19:37 |
| AUTO BILD: Blackbox-Pflicht im Auto eine Frage der Zeit | Nachrichten: Recht & Gesetz | 27.02.2008 17:32 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios