Dies ist eine Diskussion zu Waffenaufbewahrung innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Waffenaufbewahrung geeigneten Tressor kann er die Waffe zur vorläufigen Aufbewahrung einer Person B überlassen evt. noch mit einer schriftlichen Bescheinigung. |
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| AW: Waffenaufbewahrung A sollte sich schleunigst einen geeigneten Waffenschrank zulegen und dies seiner Behörde dann auch nachweisen (Kopie der Rechnung oder des Lieferscheins). Macht die Behörde eine Kontrolle, droht bestenfalls eine OWi, ggf. sogar ein Strafverfahren. Die vorübergehende Aufbewahrung (z.B. bis der eigene Schrank geliefert wird) bei einem anderen Erlaubnisinhaber B ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG zulässig, eine schriftliche Bescheinigung darüber ist nicht erforderlich. Allerdings muss B über einen geeigneten Schrank verfügen. |
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| AW: Waffenaufbewahrung Richtig, fast. Aber das Antragsverfahren einer Waffe bzw. WBK hat sich seit Sommer 2009 dahin gehend geändert, dass zum Antrag zwingend der Nachweis der sicheren Einlagerung der Waffen erfolgen muss. Die sichere Einlagerung nach § 12.. WaffG von einem anderen Berechtigten ist nicht dafür gedacht, dem Waffenbesitzer vorerst die Ausgabe eines Waffenschrankes zu ersparen, sondern ist auf Sonderfälle beschränkt, wie z.B. längere Abwesenheit des Erlaubnisinhabers durch Auslandsaufenthalt oder ähnlich. Aber selbstverständlich macht man ein Papierchen, um diesen Umstand zu belegen. Wie soll denn sonnst der Aufbewahrer fremde Waffen in seinem Schrank bei einer Kontrolle erklären? Auf der anderen Seite sollte der Waffenbesitzer in seinem Interesse belegen können, wo seine Waffe ist. Selbst Büchsenmacher stellen eine Bescheinigung aus, wenn man eine Waffe dort zur Reparatur bringt. |
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