Dies ist eine Diskussion zu Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte wer kann mir bitte mal sagen wie folgender Fall zu sehen ist. Angenommen: Es liegt ein Erbfall mit Waffen vor. Offenbar läuft da eine Frist für den Erwerb des Erbfall-Waffenscheines von 4 Wochen nach dem Tod. Nun hat aber der Erbe keinerlei Kenntnis von einer solchen Frist und ist in gutem Glauben, erst nach einem Erbschein, bzw. wenn feststeht, daß jemand was erbt, man sich diesbezüglich evtl. an eine zuständige Behörde zu wenden hat. Wie soll ein potentieller Erbe Kenntnis von einem § 20 Waffengesetz und dessen Inhalt haben, wenn er damit noch nie etwas zu tun gehabt hat. Für einen solchen Fall ist mein Rechtsempfinden erheblich gestört! Ein Amt kann doch nur jemandem etwas verweigern, von dem der Bürger Kenntnis hat. Andersrum: Man kann einem Bürger doch nicht etwas ihm grundsätzlich Zustehendes verweigern, bloß weil er eine Frist, die er aus normalem Lebensumständen heraus überhaupt nicht kennen kann, nicht wahrnehmen konnte. Ist das ein Versäumnis der amtlichen Stellen? Wo liegen da die Rechtsmöglichkeiten? Ich würde mich über eine Antwort freuen und bedanke mich im voraus. Gruß Problematus |
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| AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte Hier der entsprechenden Paragraph: Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte Zitat:
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| AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte Vielen Dank für die Mühe mit den Antworten. Ich glaube es geht ein wenig an dem Kern meines konstruierten Falles vorbei: Es geht darum: Der "Gesetzgeber" (§20 Waffengesetz) sagt, man hat vom Ableben des Erblassers an einen Monat Zeit, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Diese Frist kann nach meinem Rechtsverständnis doch nur Gültigkeit haben, wenn der Erbe davon Kenntnis hat (woher soll er die haben, wenn er vorher mit den Waffen direkt nichts zu tun hatte???) oder ein Amt ihn darauf hingewiesen hatte. Wenn nicht, würde ich das als einen 'hinterhältigen Tatbestand' bezeichnen, da dann ohne Wissen eine Frist abläuft, die nicht mehr 'repariert' werden kann! Das kann ja nicht 'rechtens' sein! Gruß Problematus |
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| AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte Guten Tag, bitte eine Zusatzfrage: Zitat:
Für mich sagt er aus, daß mit dem "Erwerb", also mit der Übernahme der Waffen die "Frist für die Ausstellung einer Waffenbesitzlkarte" beginnt!? Oder sehe ich da was falsch! Gruß Problematus |
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| AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte Erwerb ist im waffenrechtlichen Sinne die Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Daher hat dieser Erwerb nichts mit dem kaufmännischen Erwerb zu tun. Somit "erwirbt" jemand eine Waffe schon, wenn er den Schlüssel zum Schrank bekommt. |
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| AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte Zitat:
Zitat:
![]() Aber wo genau ist jetzt das Problem? Wie mein Vorredner schon sagte sind die Behörden bei Erbfällen recht kulant mit der Frist. Zudem fängt die Frist nicht an zu laufen, sobald jemand stirbt.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte Eben. Dennoch sollte auch der unbedarfte Normalbürger mindestens erahnen können, dass scharfe Schusswaffen, für die der Erblasser eine Erlaubnis in Form einer WBK besessen hat, nicht so einfach übernehmen kann. Daher wird er sich informieren müssen. Dazu reicht ein Anruf zum Sachbearbeiter des Wohnortes. Diese Behörde steht ja auf der WBK. Neuere Erlaubnisse, ausgestellt nach 2003, werden auch beim Einwohnermeldeamt registriert. Waffenbesitzer bekommen das "W" auf der Kartei. Wird dann das Ableben eines Waffenbesitzers vermerkt, macht das Meldeamt eine entsprechende Meldung zur Zuständigen Waffenbehörde, die dann aktiv werden sollte. Das klappt aber nicht bei "Alt-Besitern", weil dessen Vermerk fehlt. Dieser Regelung ist erst seit 2003 ins WaffG aufgenommen worden. |
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| AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte Oje, hier wird wieder mal munter alles durcheinandergeworfen. Zur Klarstellung möchte ich darauf hinweisen, dass die Monatsfrist erst mit Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft zu laufen beginnt !!! Solange das Erbscheinsverfahren noch anhängig ist, muss der Erbe lediglich die sofortige Meldung nach § 37 Abs. 1 WaffG beachten, wenn er die Erbwaffen in Besitz nimmt. Die Waffenbehörde entscheidet dann nach den dort aufgeführten Möglichkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen, wie zu verfahren ist. Wenn der Erbe angibt, im Falle einer Erbberechtigung den WBK-Antrag zu stellen, wird man ihm in der Regel vorläufig das Besitzrecht belassen, wenn rechtskonform verwahrt wird oder notfalls halt eine Zeit lang auf Fremdverwahrung durch einen Waffenhändler oder anderen Berechtigten ausweichen. Oftmals ist es so, dass die Erben lange Zeit gar nicht wissen, dass Waffen im Haus sind oder sie finden diese schlichtweg nicht, weil sie z.B. in einem Bankschließfach lagern. Die Monatsfrist soll das Verfahren beschleunigen. Da die Einwohnermeldeämter seit April 2003 zeitnah Sterbefälle von Waffenbesitzern den Waffenbehörden melden, schreibt diese ohnehin relativ schnell die übers Notariat ermittelten berechtigten Erben an.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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| AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte Zitat:
Seitdem werden Namensänderung, Wegzug, Umzug und Tod solcher Personen der Waffenbehörde automatisch mitgeteilt. Das ist ein großer Fortschritt. Versäumte Meldungen bergen allerdings die Gefahr, dass in der Praxis Fälle "durchrutschen", weil sich jeder auf den Automatismus verlässt. Deshalb behelfen sich viele Waffenbehörde so ca. alle zwei bis drei Jahre mit regelmäßigen Datenabgleichen zur nachträglichen Abwicklung.
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