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Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte

Dies ist eine Diskussion zu Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 08.07.2010, 12:09
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Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte

Guten Tag,

wer kann mir bitte mal sagen wie folgender Fall zu sehen ist.

Angenommen: Es liegt ein Erbfall mit Waffen vor.

Offenbar läuft da eine Frist für den Erwerb des Erbfall-Waffenscheines von 4 Wochen nach dem Tod.
Nun hat aber der Erbe keinerlei Kenntnis von einer solchen Frist und ist in gutem Glauben, erst nach einem Erbschein, bzw. wenn feststeht, daß jemand was erbt, man sich diesbezüglich evtl. an eine zuständige Behörde zu wenden hat.
Wie soll ein potentieller Erbe Kenntnis von einem § 20 Waffengesetz und dessen Inhalt haben, wenn er damit noch nie etwas zu tun gehabt hat.

Für einen solchen Fall ist mein Rechtsempfinden erheblich gestört!

Ein Amt kann doch nur jemandem etwas verweigern, von dem der Bürger Kenntnis hat.
Andersrum: Man kann einem Bürger doch nicht etwas ihm grundsätzlich Zustehendes verweigern, bloß weil er eine Frist, die er aus normalem Lebensumständen heraus überhaupt nicht kennen kann, nicht wahrnehmen konnte.
Ist das ein Versäumnis der amtlichen Stellen?

Wo liegen da die Rechtsmöglichkeiten?

Ich würde mich über eine Antwort freuen und bedanke mich im voraus.

Gruß
Problematus
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  #2 (permalink)  
Alt 08.07.2010, 12:20
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AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte

Hier der entsprechenden Paragraph:

Zitat:
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls

(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde.

(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 08.07.2010, 13:14
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AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte

Zitat:
Zitat von Problematus Beitrag anzeigen
Offenbar läuft da eine Frist für den Erwerb des Erbfall-Waffenscheines von 4 Wochen nach dem Tod.
Nein, die Frist betrifft nicht den Erwerb der Erlaubnis, sondern die Beantragung der Erben-WBK.

Zitat:
Zitat von Problematus Beitrag anzeigen
Nun hat aber der Erbe keinerlei Kenntnis von einer solchen Frist und ist in gutem Glauben, erst nach einem Erbschein, bzw. wenn feststeht, daß jemand was erbt, man sich diesbezüglich evtl. an eine zuständige Behörde zu wenden hat.
Na, wenn er schon mal weiß, dass es ein Gesetz und/oder eine Behörde dazu gibt, ist doch schon mal gut. Warum also mit einem Blick in das Gesetz werfen oder die zuständige Behörde anrufen und nachfragen länger warten als nötig? Gerade wenn ich durch Erbfolge in den Besitz von scharfen Waffen komme, würde ich mich sofort erkundigen, ob da was zu beachten ist.

Zitat:
Zitat von Problematus Beitrag anzeigen
Wie soll ein potentieller Erbe Kenntnis von einem § 20 Waffengesetz und dessen Inhalt haben, wenn er damit noch nie etwas zu tun gehabt hat.
Oha, ich will nicht wissen, gegen wie viele Gesetze jeder von uns tagtäglich verstößt, ohne davon Kenntnis zu haben. Unwissenheit schützt ... usw.


Zitat:
Zitat von Problematus Beitrag anzeigen
Ein Amt kann doch nur jemandem etwas verweigern, von dem der Bürger Kenntnis hat.
Andersrum: Man kann einem Bürger doch nicht etwas ihm grundsätzlich Zustehendes verweigern, bloß weil er eine Frist, die er aus normalem Lebensumständen heraus überhaupt nicht kennen kann, nicht wahrnehmen konnte.
Ist das ein Versäumnis der amtlichen Stellen?
Wo liegen da die Rechtsmöglichkeiten?
Wenn Du die gesetzlichen Fristen nicht einhälst, können die Dir eine ganze Menge verweigern. Aber bei Erbfällen sind die Behörden meines Wissens in der Regel recht kulant mit der Frist. Und selbst wenn man die Frist versäumt, heißt das ja nicht, dass man gar keine Erlaubnis mehr bekommt. Es wird nur schwieriger, weil man dann neben Alterserfordernis, Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung auch Sachkunde und Bedürfnis nachweisen muss.
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  #4 (permalink)  
Alt 08.07.2010, 14:39
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AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte

Vielen Dank für die Mühe mit den Antworten.

Ich glaube es geht ein wenig an dem Kern meines konstruierten Falles vorbei:

Es geht darum: Der "Gesetzgeber" (§20 Waffengesetz) sagt, man hat vom Ableben des Erblassers an einen Monat Zeit, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen.

Diese Frist kann nach meinem Rechtsverständnis doch nur Gültigkeit haben, wenn der Erbe davon Kenntnis hat (woher soll er die haben, wenn er vorher mit den Waffen direkt nichts zu tun hatte???) oder ein Amt ihn darauf hingewiesen hatte.

Wenn nicht, würde ich das als einen 'hinterhältigen Tatbestand' bezeichnen, da dann ohne Wissen eine Frist abläuft, die nicht mehr 'repariert' werden kann!
Das kann ja nicht 'rechtens' sein!

Gruß
Problematus
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  #5 (permalink)  
Alt 08.07.2010, 16:05
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AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte

Guten Tag,

bitte eine Zusatzfrage:

Zitat:
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls

(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
Wie ist dieser Passus zu verstehen?
Für mich sagt er aus, daß mit dem "Erwerb", also mit der Übernahme der Waffen die "Frist für die Ausstellung einer Waffenbesitzlkarte" beginnt!?
Oder sehe ich da was falsch!

Gruß
Problematus
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  #6 (permalink)  
Alt 08.07.2010, 17:51
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AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte

Erwerb ist im waffenrechtlichen Sinne die Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Daher hat dieser Erwerb nichts mit dem kaufmännischen Erwerb zu tun.
Somit "erwirbt" jemand eine Waffe schon, wenn er den Schlüssel zum Schrank bekommt.
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  #7 (permalink)  
Alt 08.07.2010, 19:00
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AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte

Zitat:
Zitat von Problematus Beitrag anzeigen
Es geht darum: Der "Gesetzgeber" (§20 Waffengesetz) sagt, man hat vom Ableben des Erblassers an einen Monat Zeit, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen.
Nö, sagt der Paragraph eigentlich so nicht aus.

Zitat:
Zitat von Problematus Beitrag anzeigen
Diese Frist kann nach meinem Rechtsverständnis doch nur Gültigkeit haben, wenn der Erbe davon Kenntnis hat (woher soll er die haben, wenn er vorher mit den Waffen direkt nichts zu tun hatte???) oder ein Amt ihn darauf hingewiesen hatte.
Er erfährt doch bei der Testamentseröffnung, was zur Erbmasse gehört. Da muss es doch klingeln: "Aha, eine Waffe! Was habe ich denn da bloß alles zu beachten?" Und dann geht man hin und erkundigt sich. Das nennt man eigenverantwortliches Handeln.

Aber wo genau ist jetzt das Problem? Wie mein Vorredner schon sagte sind die Behörden bei Erbfällen recht kulant mit der Frist. Zudem fängt die Frist nicht an zu laufen, sobald jemand stirbt.
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  #8 (permalink)  
Alt 08.07.2010, 20:05
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AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte

Eben. Dennoch sollte auch der unbedarfte Normalbürger mindestens erahnen können, dass scharfe Schusswaffen, für die der Erblasser eine Erlaubnis in Form einer WBK besessen hat, nicht so einfach übernehmen kann. Daher wird er sich informieren müssen. Dazu reicht ein Anruf zum Sachbearbeiter des Wohnortes. Diese Behörde steht ja auf der WBK.

Neuere Erlaubnisse, ausgestellt nach 2003, werden auch beim Einwohnermeldeamt registriert. Waffenbesitzer bekommen das "W" auf der Kartei. Wird dann das Ableben eines Waffenbesitzers vermerkt, macht das Meldeamt eine entsprechende Meldung zur Zuständigen Waffenbehörde, die dann aktiv werden sollte.
Das klappt aber nicht bei "Alt-Besitern", weil dessen Vermerk fehlt. Dieser Regelung ist erst seit 2003 ins WaffG aufgenommen worden.
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  #9 (permalink)  
Alt 09.07.2010, 11:07
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AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte

Oje, hier wird wieder mal munter alles durcheinandergeworfen.

Zur Klarstellung möchte ich darauf hinweisen, dass die Monatsfrist erst mit Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft zu laufen beginnt !!!

Solange das Erbscheinsverfahren noch anhängig ist, muss der Erbe lediglich die sofortige Meldung nach § 37 Abs. 1 WaffG beachten, wenn er die Erbwaffen in Besitz nimmt. Die Waffenbehörde entscheidet dann nach den dort aufgeführten Möglichkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen, wie zu verfahren ist. Wenn der Erbe angibt, im Falle einer Erbberechtigung den WBK-Antrag zu stellen, wird man ihm in der Regel vorläufig das Besitzrecht belassen, wenn rechtskonform verwahrt wird oder notfalls halt eine Zeit lang auf Fremdverwahrung durch einen Waffenhändler oder anderen Berechtigten ausweichen.

Oftmals ist es so, dass die Erben lange Zeit gar nicht wissen, dass Waffen im Haus sind oder sie finden diese schlichtweg nicht, weil sie z.B. in einem Bankschließfach lagern.

Die Monatsfrist soll das Verfahren beschleunigen. Da die Einwohnermeldeämter seit April 2003 zeitnah Sterbefälle von Waffenbesitzern den Waffenbehörden melden, schreibt diese ohnehin relativ schnell die übers Notariat ermittelten berechtigten Erben an.
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  #10 (permalink)  
Alt 09.07.2010, 11:14
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AW: Waffen - Erschafts-Waffenbesitzkarte

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Das klappt aber nicht bei "Alt-Besitzern", weil dessen Vermerk fehlt. Dieser Regelung ist erst seit 2003 ins WaffG aufgenommen worden.
Diese Behauptung ist übrigens falsch, weil den Einwohnermeldeämtern über spezielle Programme ALLE Inhaber einer waffenrechtlichen (und später auch einer sprengstoffrechtlichen) Erlaubnis) zu melden waren.

Seitdem werden Namensänderung, Wegzug, Umzug und Tod solcher Personen der Waffenbehörde automatisch mitgeteilt. Das ist ein großer Fortschritt. Versäumte Meldungen bergen allerdings die Gefahr, dass in der Praxis Fälle "durchrutschen", weil sich jeder auf den Automatismus verlässt. Deshalb behelfen sich viele Waffenbehörde so ca. alle zwei bis drei Jahre mit regelmäßigen Datenabgleichen zur nachträglichen Abwicklung.
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