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Waffe von Verstorbenem

Dies ist eine Diskussion zu Waffe von Verstorbenem innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 29.05.2009, 14:45
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Waffe von Verstorbenem

Sachverhalt:

Der im April 2002 verstorbene Vater V besaß ein einschüssiges Kleinkalibergewehr mit zugehöriger WBK.

Fallkonstellation 1/Frage 1:
V hat die Waffe einschl. WBK bereits Ende der 90er-Jahre seinem (damals über 21-jährigem) Sohn S als Geschenk übereignet; dieser hat es jedoch versäumt, das Gewehr in seine vorhandene WBK eintragen zu lassen. Nunmehr möchte S das KK-Gewehr in seine WBK eintragen lassen. S besitzt bereits legal Waffen.
Kann das KK-Gewehr in die WBK von S eingetragen werden?

Fallkonstellation 2/Frage 2:
Das KK-Gewehr wurde bisher nicht übereignet und wird samt WBK erst jetzt auf der Bühne von V gefunden. Kann die Witwe W auf diesen Teil des Erbes verzichten und die Waffe an S weitergeben (vorausgesetzt, die anderen Erben erheben keine Ansprüche)? Falls grundsätzlich ja: Muss S ein Bedürfnis nachweisen?

Frage 3:
Unterstellt, Übernahme nach 1 und 2 nicht möglich: Gibt es anderweitige Möglichkeiten, die Waffe legal auf S zu übertragen, wenn S weder Jäger noch Sportschütze ist? Falls nein (die Waffe also W gehört und für diese eine WBK ausgestellt wird): Kann S die Waffe nach dem Tod von W erben?
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Alt 29.05.2009, 17:11
V.I.P.
 
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AW: Waffe von Verstorbenem

Das Waffenerbe kann jede Person antreten. Dazu muss der Erbe nicht Jäger, SPortschütze sein oder anderweitig eine WBK besitzen. Die Waffen werden dann aber blockiert, so dass diese nicht schussfähig sind.

Ein Waffenerbe ist normalerweise 4 Wochen nach Antritt des Erbes zu anzumelden. Dazu geht der Erbe mit dem Erbschein, der ihn als Erbe benennt zum Amt und lässt sich eine WBK ausstellen.

Diese Frist ist offenbar weit überschritten worden.

WaffG
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde.
(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
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Alt 04.06.2009, 08:01
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AW: Waffe von Verstorbenem

Und wie sieht es bei Fallkonstellation 1 aus?
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Alt 04.06.2009, 10:06
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AW: Waffe von Verstorbenem

Also wenn ich das richtig verstehe, haben in diesem fiktiven Besipiel 7 Jahre lang erlaubnispflichtige Schusswaffen rumgelegen, ohne dass sich jemand darum gekümmert hat.
Da die Waffe nach der angeblichen Schenkung nicht auf die WBK des Sohnes übertragen wurde, hat er wohl Pech gehabt.
Hat denn der Erbe, also in erster Linie die Ehefrau das Waffenerbe nicht angemeldet? Existiert ein Testament, dass den Sohn mit den Waffen begünstigt?
Aber nach 7 Jahren dürfte die Geduld des SB wohl längst abgelaufen sein und das die Waffen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Wochen umgemeldet wurden, werden diese wohl eingezogen.
Es spielt eigentlich keine Rolle, ob die Waffen damals verschenkt oder vererbt wurden. Da die Frsit zur Umtragung längt angelaufen sind, dürfte dem SB auch kein Handlungsspielraum mehr bleiben.
Ist schon erstaunlich, was nach der wahrscheinlichen angekommen Anfrage der Behörde, das nun viele Landkreise gestartet haben, ans Licht kommt.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.06.2009, 20:37
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AW: Waffe von Verstorbenem

War da nicht mal was? Konnte man Waffen, die irgendwann gefunden wurden (zB auf dem Dachboden) nicht doch noch eintragen lassen?

Zu den Blockiersystemen habe ich auch schon viel gelesen, aber nichts Gutes.
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  #6 (permalink)  
Alt 06.06.2009, 21:24
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AW: Waffe von Verstorbenem

Waffenfund ist was anderes. Aber wenn eine Schenkung voraus ging, kann man die Waffe ja nicht jetzt gefunden haben. Oder wie soll ich das nun verstehen?
Und wenn der Verstorbene diese auf WBK hatte, kann er sie ja schlecht verloren haben, die nun "plötzlich" - zack wieder auftaucht. Das dürfte die Glaubwürdigkeit in den Augen des SB arg stapazieren.

Herr SB, ich habe da einen K98 aus Kriegszeiten auf dem Dachboden gefunden....
Wann ist das Haus gebaut worden? So um 1995 herum...!
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Alt 10.06.2009, 16:24
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Waffe von Verstorbenem

Hm, zunächst mal kommt es darauf an, ob die Waffe geerbt oder gefunden wurde. Für Erbwaffen gilt § 20 WaffG mit der genannten Monatsfrist nach erfolgter Inbesitznahme der Waffen (die im Einzelfall natürlich auch unter Umständen erst Monate später erfolgen kann, wenn die Erbwaffen erst noch gesucht werden müssen, der Tresor nicht geöffnet werden konnte o.ä.). Der Verstorbene muss WBK-Inhaber gewesen sein, sonst klappt die Übertragung als Erbwaffe nicht bzw. nur an andere Berechtigte.

Beim Fund besteht eine Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 1 WaffG und die Behörde prüft dann erst mal, ob das Teil bei der Polizei zur Sachfahndung ausgeschrieben ist oder sonst jemand anders zuzuordnen ist und entscheidet dann über die Umtragung oder sonstige Regelungen.
__________________
Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts !
(aus Monthy Python´s Flying Circus...)
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Alt 10.06.2009, 16:40
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AW: Waffe von Verstorbenem

Zitat:
Zitat von Waffenmensch
Der Verstorbene muss WBK-Inhaber gewesen sein, sonst klappt die Übertragung als Erbwaffe nicht bzw. nur an andere Berechtigte.
Zumindest früher gab es die Möglichkeit für Erben eine WBK zu erlangen. Kann aber sein, dass ich da nicht auf dem aktuellen Stand bin.
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  #9 (permalink)  
Alt 10.06.2009, 17:08
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AW: Waffe von Verstorbenem

Zitat:
Zitat von 2much
Zumindest früher gab es die Möglichkeit für Erben eine WBK zu erlangen. Kann aber sein, dass ich da nicht auf dem aktuellen Stand bin.
Die Möglichkeit gibt es auch heute noch (§ 20 WaffG), wenngleich die Waffe gesperrt wird, wenn der Erbe keine WBK hat.

Aber wenn man den Themenstart liest, kommt mir das eher so vor, dass da was passend zu einem Problem rausgesucht oder zurechtgerückt werden soll, zudem der Erbfall wohl schon 7 (!!) Jahre zurückliegt.
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  #10 (permalink)  
Alt 10.06.2009, 20:17
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AW: Waffe von Verstorbenem

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Die Möglichkeit gibt es auch heute noch (§ 20 WaffG), wenngleich die Waffe gesperrt wird, wenn der Erbe keine WBK hat.
Hatte ich es doch richtig in Erinnerung. In erster Linie hat sich bei mir festgesetzt, dass die Blockiersysteme stark umstritten waren.

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Aber wenn man den Themenstart liest, kommt mir das eher so vor, dass da was passend zu einem Problem rausgesucht oder zurechtgerückt werden soll, zudem der Erbfall wohl schon 7 (!!) Jahre zurückliegt.
Da wird der Betroffene anders aber auch kaum rauskommen. Es sei denn eine Selbstanzeige - mit allen Konsequenzen - wäre für ihn eine Option. Andernfalls hat er das Problem weiterhin eine illegale Schusswaffe zuhause zu haben.

Im Grunde hätte man von einem mündigen Bürger und vor allem von einem Waffenbesitzer durchaus erwarten können nicht so zu schludern. Verwunderlich, dass damals niemandem aufgefallen ist, dass der Verstorbene Inhaber einer WBK war, auf die eine Waffe eingetragen war.
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