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Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb

Dies ist eine Diskussion zu Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 02.11.2010, 13:52
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Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb

Gemäß § 34 Abs. 1 WaffG dürfen Waffen oder Munition nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Offensichtlich ist sie z.B., wenn ich bei Kettner oder Frankonia (oder irgendeinem anderen Händler) vor dem Ladengeschäft stehe, wo groß drübersteht, dass hier mit Waffen und Munition gehandelt wird.

Anders beim Überlassen an privat. Da muss ich als Überlasser die Berechtigung des Erwerbers auch tatsächlich prüfen. Laut Kommentar ist der Nachweis der Berechtigung vom Erwerber durch Vorlage der im Waffenrecht vorgesehenen Erlaubnisurkunden zu führen. Praktisch werden aber von Erwerbern immer häufiger "nur" einfache oder beglaubigte Kopien oder Scans übersandt, insbesondere wenn derjenige weit entfernt wohnt.

Als Folge daraus ruft der Überlasser bei der Behörde des Erwerbers an und verlangt Auskunft darüber, ob die Originalerlaubnis noch existiert und gültig ist.
Nicht selten betrifft das auch Händler, auch oder obwohl diese nach § 34 Abs. 2 WaffG verpflichtet sind, beim Überlassen einer Waffe die Waffendaten in die Waffenbesitzkarte einzutragen und diese ggf. auch vorliegen haben.

Frage 1:
Ist die Vorlage von Kopien oder Scans als Glaubhaftmachung einer Berechtigung aus eurer Sicht ausreichend oder ist die Vorlage des Originaldokumentes zwingend notwendig?

Frage 2:
Hat eine Privatperson, die eine Waffe an eine andere Privatperson überlässt, aus eurer Sicht in irgendeiner Weise eine Berechtigung, sich telefonisch bei einer Waffenbehörde über die Gültigkeit von Erlaubnissen zu erkundigen?


Eine Auszug aus dem BDSG anbei:

Zitat:
§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

1.sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder

2.der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
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Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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Alt 02.11.2010, 21:05
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AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb

Als Überlasse würde ich mich nicht auf eine einfache Kopie der WBK einlassen. Auch eine beglaubigte Kopie ist kritisch, da sich der tatsächliche Stand nach der Beglaubigung geändert haben könnte.
So kann z.B. der gültige Voreintrag in einer grünen WBK bereits mit dem Kauf einer Kurzwaffe beim örtlichen Waffenhändler ordnungsgemäß getätigt sein, die kürzliche Kopie aber den Stand vor dem Kauf, also mit leerem Voreintrag zeigen.

Ein Anruf beim zuständigen SB des Erwerbes ist zwar sinnvoll und da für beide Seiten auch einfach praktikabel und sicher und wird daher auch meistens beantwortet, schrammt aber am Datenschutz.
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Alt 03.11.2010, 09:44
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AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb

Wenn die Waffenbehörde nicht sorg- und achtlos jedem x-beliebigen Anrufer Daten preisgibt (hier kann sie den Überlasser z.B. nach Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des Erwerbers fragen - evtl. liegen sogar Pass- oder Personalausweisdaten vor) und bei Zweifeln schriftlich oder über dessen Waffenbehörde Nachforschungen betreibt, werden die schutzwürdigen Interessen wohl ausreichend beachtet.

Im übrigen könnte man § 14 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für eine rechtmäßige Nutzung fremder Daten heranziehen:

"Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn ...

3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,..."

oder auch speziell auf die Gefahrenabwehr abheben, die mit der Überlassung einer scharfen Waffe betroffen wird:

"6.es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist,"
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Alt 03.11.2010, 10:34
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AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Im übrigen könnte man § 14 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für eine rechtmäßige Nutzung fremder Daten heranziehen:
"Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn ...
3. offensichtlich ist
, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,..."
Na ja, auslegen kann man es schon so, aber bei so vielen Unwägbarkeiten in einem Satz (siehe Markierung) ein verdammt heißes Eisen.

Darüber hinaus ist diese ganze Hinterhertelefoniererei m.E. auch vollkommen unnötig. Wenn ich mir das Originaldokument vorlegen lasse, habe ich alles getan, was der Gesetzgeber von mir verlangt. Eine telefonische Rückversicherung bei der Behörde ist nirgends vorgeschrieben.

Und wer als Überlasser nur eine Kopie der WBK erhält, ist doch zumindest berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet, die Vorlage des Originals zu verlangen, denn genau für diesen Fall hat der Erwerber doch das Dokument bekommen.

Ein Waffenbesitzer, der auch immer nur Kopien verschickt, hat mir mal erzählt, er mache dies, damit der Händler nicht sehen könne, was er sonst noch so an Waffen besitzt.

Wenn sich jemand schon bei sowas datenschutzrechtlich ins Höschen macht, würdest Du da als Sachbearbeiter völlig entspannt telefonische Auskünfte über ihn erteilen und davon ausgehen, dass das alles schon in seinem Sinne sein wird?
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  #5 (permalink)  
Alt 03.11.2010, 12:57
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AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb

Der Überlasser einer erlaubnispflichtigen Sache (Waffe, Munition, Pulver ect.) hat sich glaubhaft davon zu überzeugen, dass der Erwerber zur Sache berechtigt ist. Die einfache Kopie oder Scan der Erlaubnis genügt m.E. dieser Sorgfaltspflicht nicht.
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  #6 (permalink)  
Alt 09.11.2010, 09:34
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AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Na ja, auslegen kann man es schon so, aber bei so vielen Unwägbarkeiten in einem Satz (siehe Markierung) ein verdammt heißes Eisen.
Ist beim Thema Datenschutz doch immer so. Find ich übrigens immer ganz witzig. Bei Facebook und vielen anderen Seiten im Internet breitet 75% der Welt ihr ganzes Leben bis ins letzte Detail aus und wenn jemand nach einer Adresse fragt, Volkszählung ansteht o.ä. flippen genau diese Leute aus. Lächerlich !

Zitat:
Darüber hinaus ist diese ganze Hinterhertelefoniererei m.E. auch vollkommen unnötig. Wenn ich mir das Originaldokument vorlegen lasse, habe ich alles getan, was der Gesetzgeber von mir verlangt.
Eben, WENN !! Und was tust Du, wenn der andere nicht mitspielt. Es steht nämlich auch nirgends, dass der (abseits der Waffenbehörde oder zur Personenkontrolle befugter Personen) das Original aus der Hand geben muss.

Zitat:
Wenn sich jemand schon bei sowas datenschutzrechtlich ins Höschen macht, würdest Du da als Sachbearbeiter völlig entspannt telefonische Auskünfte über ihn erteilen und davon ausgehen, dass das alles schon in seinem Sinne sein wird?
[/quote]

Ja, würde ich !

Letztendlich muss sich der Überlasser glaubhaft von der Erwerbserlaubnis des andern überzeugen. Im Gegensatz zu Mobile bin ich hierzu der Ansicht, dass dies auch über Kopien oder Scans statthaft ist. Weitere "Ermittlungen" sind dem Überlasser nicht zumutbar. Und wer ganz sicher gehen will, wählt halt den Weg zur Waffenbehörde des Erwerbers.
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  #7 (permalink)  
Alt 09.11.2010, 10:16
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AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Letztendlich muss sich der Überlasser glaubhaft von der Erwerbserlaubnis des andern überzeugen. Im Gegensatz zu Mobile bin ich hierzu der Ansicht, dass dies auch über Kopien oder Scans statthaft ist. Weitere "Ermittlungen" sind dem Überlasser nicht zumutbar. Und wer ganz sicher gehen will, wählt halt den Weg zur Waffenbehörde des Erwerbers.
Na ja, da stellt sich die Frage, ob der Überlasser seine Sorgfaltspflicht mit der Annahme einer Kopie od. Scan der Originaldokumente erfüllt hat.
Wenn man das Original oder wenigstens eine beglaubigte Urkunde verlangt, sind das in meinen Augen keine Ermittlungen, sondern lediglich eine Stufe höher in der Nachprüfbarkeit. Da wären sicherlich mal Urteile interessant, welche genauen Anforderungen in Sachen Glaubhaftmachung des berechtigten Erwerbs auf WBK / Jagdschein den nun von einem privaten Überlasser einer erlaubnispflichtigen Sache verlangt bzw. zugemutet werden.

Eines sollte aber auch gesagt werden - der Überlasser einer Waffe schläft besser, wenn er etwas Besseres als eine bloße Kopie vom Erwerber hat.
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  #8 (permalink)  
Alt 09.11.2010, 15:54
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AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb

Vielleicht kann man eine Parallele dazu ziehen, wie die Berechtigung beim Erwerb von erlaubnisfreien Waffen nachgewiesen wird, wo § 34 Abs. 1 WaffG ja ebenfalls gilt (Nur die Voraussetzungen an die Berechtigung sind andere: der Erwerber muss 18 Jahre alt sein oder 14 bei geprüften Reizstoffsprügeräten).

Verschickt ihr da auch immer eure Personalausweise im Original oder als beglaubigte Kopie?

Eine beglaubigte Kopie der Erwerbserlaubnis birgt immer das Risiko, dass sie nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht.

Über den Postweg sollen schon öfters WBKs abhanden gekommen sein. So ermöglicht man einem Dieb ggf. den illegalen Waffenerwerb.

Außerdem bestehen beim Führen einer Waffe (Weg zum BüMa, Schießstand, § 12 WaffG stellt dies nur ausnahmsweise erlaubnisfrei) Ausweispflichten (§ 38 Satz 1 Nr. 1a i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 20. WaffG), denen man ohne die WBK, auf der ja noch weitere Waffen eingetragen sein können, nicht nachkommen kann.

Letztlich ist es eine Glaubensfrage.
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  #9 (permalink)  
Alt 11.11.2010, 09:21
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AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb

Sehr gute Ausführungen ! Deshalb von meiner Seite auch gerne eine positive Bewertung für diesen Beitrag.
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