Dies ist eine Diskussion zu Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb Anders beim Überlassen an privat. Da muss ich als Überlasser die Berechtigung des Erwerbers auch tatsächlich prüfen. Laut Kommentar ist der Nachweis der Berechtigung vom Erwerber durch Vorlage der im Waffenrecht vorgesehenen Erlaubnisurkunden zu führen. Praktisch werden aber von Erwerbern immer häufiger "nur" einfache oder beglaubigte Kopien oder Scans übersandt, insbesondere wenn derjenige weit entfernt wohnt. Als Folge daraus ruft der Überlasser bei der Behörde des Erwerbers an und verlangt Auskunft darüber, ob die Originalerlaubnis noch existiert und gültig ist. Nicht selten betrifft das auch Händler, auch oder obwohl diese nach § 34 Abs. 2 WaffG verpflichtet sind, beim Überlassen einer Waffe die Waffendaten in die Waffenbesitzkarte einzutragen und diese ggf. auch vorliegen haben. Frage 1: Ist die Vorlage von Kopien oder Scans als Glaubhaftmachung einer Berechtigung aus eurer Sicht ausreichend oder ist die Vorlage des Originaldokumentes zwingend notwendig? Frage 2: Hat eine Privatperson, die eine Waffe an eine andere Privatperson überlässt, aus eurer Sicht in irgendeiner Weise eine Berechtigung, sich telefonisch bei einer Waffenbehörde über die Gültigkeit von Erlaubnissen zu erkundigen? Eine Auszug aus dem BDSG anbei: Zitat:
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb Als Überlasse würde ich mich nicht auf eine einfache Kopie der WBK einlassen. Auch eine beglaubigte Kopie ist kritisch, da sich der tatsächliche Stand nach der Beglaubigung geändert haben könnte. So kann z.B. der gültige Voreintrag in einer grünen WBK bereits mit dem Kauf einer Kurzwaffe beim örtlichen Waffenhändler ordnungsgemäß getätigt sein, die kürzliche Kopie aber den Stand vor dem Kauf, also mit leerem Voreintrag zeigen. Ein Anruf beim zuständigen SB des Erwerbes ist zwar sinnvoll und da für beide Seiten auch einfach praktikabel und sicher und wird daher auch meistens beantwortet, schrammt aber am Datenschutz. |
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| AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb Wenn die Waffenbehörde nicht sorg- und achtlos jedem x-beliebigen Anrufer Daten preisgibt (hier kann sie den Überlasser z.B. nach Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des Erwerbers fragen - evtl. liegen sogar Pass- oder Personalausweisdaten vor) und bei Zweifeln schriftlich oder über dessen Waffenbehörde Nachforschungen betreibt, werden die schutzwürdigen Interessen wohl ausreichend beachtet. Im übrigen könnte man § 14 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für eine rechtmäßige Nutzung fremder Daten heranziehen: "Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn ... 3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde,..." oder auch speziell auf die Gefahrenabwehr abheben, die mit der Überlassung einer scharfen Waffe betroffen wird: "6.es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist,"
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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| AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb Zitat:
Darüber hinaus ist diese ganze Hinterhertelefoniererei m.E. auch vollkommen unnötig. Wenn ich mir das Originaldokument vorlegen lasse, habe ich alles getan, was der Gesetzgeber von mir verlangt. Eine telefonische Rückversicherung bei der Behörde ist nirgends vorgeschrieben. Und wer als Überlasser nur eine Kopie der WBK erhält, ist doch zumindest berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet, die Vorlage des Originals zu verlangen, denn genau für diesen Fall hat der Erwerber doch das Dokument bekommen. Ein Waffenbesitzer, der auch immer nur Kopien verschickt, hat mir mal erzählt, er mache dies, damit der Händler nicht sehen könne, was er sonst noch so an Waffen besitzt. ![]() Wenn sich jemand schon bei sowas datenschutzrechtlich ins Höschen macht, würdest Du da als Sachbearbeiter völlig entspannt telefonische Auskünfte über ihn erteilen und davon ausgehen, dass das alles schon in seinem Sinne sein wird?
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb Der Überlasser einer erlaubnispflichtigen Sache (Waffe, Munition, Pulver ect.) hat sich glaubhaft davon zu überzeugen, dass der Erwerber zur Sache berechtigt ist. Die einfache Kopie oder Scan der Erlaubnis genügt m.E. dieser Sorgfaltspflicht nicht. |
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| AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb Zitat:
Find ich übrigens immer ganz witzig. Bei Facebook und vielen anderen Seiten im Internet breitet 75% der Welt ihr ganzes Leben bis ins letzte Detail aus und wenn jemand nach einer Adresse fragt, Volkszählung ansteht o.ä. flippen genau diese Leute aus. Lächerlich !Zitat:
![]() Zitat:
Ja, würde ich ! Letztendlich muss sich der Überlasser glaubhaft von der Erwerbserlaubnis des andern überzeugen. Im Gegensatz zu Mobile bin ich hierzu der Ansicht, dass dies auch über Kopien oder Scans statthaft ist. Weitere "Ermittlungen" sind dem Überlasser nicht zumutbar. Und wer ganz sicher gehen will, wählt halt den Weg zur Waffenbehörde des Erwerbers.
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| AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb Zitat:
Wenn man das Original oder wenigstens eine beglaubigte Urkunde verlangt, sind das in meinen Augen keine Ermittlungen, sondern lediglich eine Stufe höher in der Nachprüfbarkeit. Da wären sicherlich mal Urteile interessant, welche genauen Anforderungen in Sachen Glaubhaftmachung des berechtigten Erwerbs auf WBK / Jagdschein den nun von einem privaten Überlasser einer erlaubnispflichtigen Sache verlangt bzw. zugemutet werden. Eines sollte aber auch gesagt werden - der Überlasser einer Waffe schläft besser, wenn er etwas Besseres als eine bloße Kopie vom Erwerber hat. |
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| AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb Vielleicht kann man eine Parallele dazu ziehen, wie die Berechtigung beim Erwerb von erlaubnisfreien Waffen nachgewiesen wird, wo § 34 Abs. 1 WaffG ja ebenfalls gilt (Nur die Voraussetzungen an die Berechtigung sind andere: der Erwerber muss 18 Jahre alt sein oder 14 bei geprüften Reizstoffsprügeräten). Verschickt ihr da auch immer eure Personalausweise im Original oder als beglaubigte Kopie? Eine beglaubigte Kopie der Erwerbserlaubnis birgt immer das Risiko, dass sie nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht. Über den Postweg sollen schon öfters WBKs abhanden gekommen sein. So ermöglicht man einem Dieb ggf. den illegalen Waffenerwerb. Außerdem bestehen beim Führen einer Waffe (Weg zum BüMa, Schießstand, § 12 WaffG stellt dies nur ausnahmsweise erlaubnisfrei) Ausweispflichten (§ 38 Satz 1 Nr. 1a i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 20. WaffG), denen man ohne die WBK, auf der ja noch weitere Waffen eingetragen sein können, nicht nachkommen kann. Letztlich ist es eine Glaubensfrage. |
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| AW: Vorlage des Originaldokumentes beim Waffenerwerb Sehr gute Ausführungen ! Deshalb von meiner Seite auch gerne eine positive Bewertung für diesen Beitrag.
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