Dies ist eine Diskussion zu Vorderlader und historisches Vorbild innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Mir viel eine ältere Ausgabe (4/97) einer Visierzeuitschrift in die Finger. Dort ist eine Vorstellung zweier Perkussions-Vorderlader. An sich nichts besonderes, wenn nicht diese VL ganz modern im blauen Schichtholzschaft, Micrometervisier und vernickeltem Lauf daher kämen. In diesem Zusammenhang würde es mich interessieren, wie das mit dem hsitorischem Vorbild nach 1871 verhält. Bekanntlich sind alle einläufigen Vorderlader mit Zündhütchenzündung (das sind Perkussions-VL) frei, dessen Vorbild dem Modell vor dem 1.1.1871 entwickelt worden ist. Selbiges gilt für alle VL mit Lunten- und Funkenzündung, wo die gleiche Modellvorlage als Kriterium für den freien Erwerb und Besitz zählt. Bei den in der Zeitschrift beschriebenen Vorderladern ist nur die Schaftform, vielleicht Gesamtgröße und Kaliber dem historischem Modell ähnlich. VL mit buntem Schichtholz, vernickelten Läufen und Mikrometervisier hat es so nicht gegeben. Als Erweiterung meiner untenstehenden Frage, bitte auch mal an die allseits beliebten Modellkanonen denken. Dort ist zwar das äußere Erscheinungsbild ähnlich, aber bei den kleineren Modellkanonen stimmt Gewicht, Größe und Kaliber nicht. Die Kernfrage von mir: Wo gibt es nachlesbare Schriftstücke, nach welchen genauen Regeln sich diese Modellvorlage richtet? WaffG: 1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz ... 1.7 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 1.8 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; ... |
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| AW: Vorderlader und historisches Vorbild DAS ist in der Tat eine harte Nuß. Die Verwaltungsvorschrift sagt dazu, wie erwartet, nichts. Es wird demzufolge wohl auf die allseits beliebten Feststellungsbescheide hinauslaufen müssen. |
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| AW: Vorderlader und historisches Vorbild Zitat:
Folglich sind auch modern gestaltete einläufige und einschüssige VL-Waffen frei ab 18, wenn die Grundwaffe (ohne den modernen Schnickschnack) bereits vor 1871 entwickelt wurde. Zitat:
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| AW: Vorderlader und historisches Vorbild Zitat:
klartext |
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| AW: Vorderlader und historisches Vorbild Zitat:
Es gilt das historische Vorbild und nicht nur die Eigenschaft eines Einzelladers. Nebenbei angemerkt: Der Tingele VL ist genauso erlaubnispflichtig, die die früher mal als Einzellader konvertierten Revolver. (Da wurde nur eine Kammer in der Trommel ladbar gelassen. So konnte der Rev. auf die frühere gelbe WBK erworben werden.) |
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| AW: Vorderlader und historisches Vorbild Zitat:
Die Eigenschaften Einzellader und Schwarpulver-Vorderlader sind es, die der Gesetzgeber zur Voraussetzung zum freien Erwerb ab 18 Jahren gemacht hat. Konvertierte Vorderlader-Revolver wurden 1976 deshalb zum freien Verkauf ab 18 Jahren verboten, weil durch das einfache Austauschen, bzw. frisieren der konvertierten Trommel eine mehrschüssige Waffe herzustellen war. Auf die frühere Gelbe WBK konnten überhaupt keine mehrschüssigen Waffen erworben werden, sondern nur Einzellader mit einer Länge über 60 cm. Der Erwerb mehrschüssiger Vorderlader ist auf die jetzige gelbe WBK möglich, früher benötigten Sie dafür eine grüne WBK. klartext |
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| AW: Vorderlader und historisches Vorbild Zitat:
Bitte den Gesetzestext zitieren, wo das drin steht. |
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| AW: Vorderlader und historisches Vorbild Zitat:
Sagen Sie mir doch bitte, wo drin steht, dass es über die Voraussetzung Einzellader und Vorderlader hinaus Einschränkungen gibt. Man kann zwar wirklich sagen, dass der deutsche Gesetzgeber im Waffenrecht äußerst kleinlich ist, aber ob eine Vorderladerwaffe nun einem Original von vor was-weiß-ich nachempfunden wurde oder nicht, spielt weder für die Schußenergie noch für die Nachladegeschwindigkeit eine Rolle und wird von daher wohl kaum differenzierter Bewertung unterworfen sein. klartext |
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| AW: Vorderlader und historisches Vorbild Ist doch nicht schwer. Ich hatte es zwar schon mal zitiert, aber extra nun nochmal, auch für das schwer zu verstehende extra fett markiert. WaffG Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Erlaubnisfreie Arten des Umgangs 1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz ... 1.7 einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 1.8 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; 1.9 Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist; Zudem ist die Frage er Erlaubnispflicht moderner Vorderladerauch in mehreren Foren diskutiert worden und steht außer Frage: Moderne Vorderladergewehre - Vorderlader - GF Waffen Forum Das beantwortet alles noch nicht meine Ausgangsfrage. Das zitiere ich nun nicht nochmal, bitte den Themenstart nochmal lesen. |
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| AW: Vorderlader und historisches Vorbild Hab' ich mir jetzt alles angeschaut und es hat mich noch nicht überzeugt. Also die Tingle Kal. 44 habe ich schon zum freien Verkauf ab 18 in Katalogen gesehen. Sollte ich einen solchen finden, werde ich Ihnen einen Scan zukommen lassen.:-) Der von Ihnen zitierte Gesetzestext bringt nur zum Ausdruck, dass Modelle vor dem 1.1.1871 generell frei verkäuflich sind, das halte ich aber noch nicht für ein grundsätzliches Ausschlußkriterium neuerer Modelle. Wenn Sie mir allerdings eine konkrete Angabe darüber machen würden, wo genau das steht, vielleicht noch eine konkrete Angabe zu einem speziellen modernen Modell, auf das das zutrifft, würde ich mich freuen. Ansonsten denke ich, dass die Auskunft eines 'reiben' in einem Forum noch keine verbindliche Aussage darstellt und Irrtümer, auch was die Eintragsmöglichkeiten auf frühere gelbe WBKs angeht, durchaus jedem unterlaufen können. Aber ich lasse mich immer gern von klaren Fakten überzeugen. klartext |
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