Dies ist eine Diskussion zu Verurteilung, Entziehung der WBK? innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Verurteilung, Entziehung der WBK? Mein erster Post hier, bitte seid gnädig! ![]() Angenommen: M begeht eine Straftat, er ist 19 Jahre jung. Er ist Sportschütze in einem Schützenverein und besitzt eine grüne WBK mit eingetragener Kleinkaliberwaffe. Die Straftat ist eher eine Lapalie, trotzdem wird sie zur Anzeige gebracht (Offizialdelikt) und M muss wahrscheinlich mehrere Sozialstunden ableisten. (die genau Anzahl ist ungewiss) M ist nicht vorbestraft und wurde noch nie angezeigt. Die begangene Straftat hat nicht gegen das Waffengesetz verstoßen. (Hausfriedensbruch & Sachbeschädigung im minderschweren Fall.) Er wurde Erkennungsdienstlich behandelt. Ab was für einem Strafniveau muss M die WBK abgeben? Oder reicht schon eine einfache Verurteilung zu ein paar Sozialstunden? Er will auch noch in etwa einem Jahr die gelbe WBK machen. Ist das dann noch möglich? Ich bitte um (natürliche vollkommen unverbindliche) Antworten Viele Grüße! andyeph |
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| AW: Verurteilung, Entziehung der WBK? Zitat:
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Maßgebend ist die Höhe der Strafe um einem Inhaber waffenrechtliche Erlaubnisse die Zuverlässigkeit anzuerkennen, mit der Folge des Widerrufs der WBK oder anderem. Falls da Sozialstunden "vergeben" werden, kann ich nicht sagen, wie diese im Sinne der Zuverlässigkeit zu bewerten sind. Das wird sicher ein anderer beantworten können. § 5 Zuverlässigkeit (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1.die rechtskräftig verurteilt worden sind a)wegen eines Verbrechens oder b)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, 2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, c)Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1.a)wegen einer vorsätzlichen Straftat,b)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, c)wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, 2.Mitglied a)in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation |
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