Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Verurteilung, Entziehung der WBK?

Dies ist eine Diskussion zu Verurteilung, Entziehung der WBK? innerhalb des Forums Waffenrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 04.11.2008, 19:36
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Nov 2008
Beiträge: 1
Keine Wertung, andyeph hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, andyeph hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, andyeph hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, andyeph hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, andyeph hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, andyeph hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, andyeph hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, andyeph hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, andyeph hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, andyeph hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Verurteilung, Entziehung der WBK?

Hallo liebes Juraforum!
Mein erster Post hier, bitte seid gnädig!

Angenommen:

M begeht eine Straftat, er ist 19 Jahre jung.

Er ist Sportschütze in einem Schützenverein und besitzt eine grüne WBK mit eingetragener Kleinkaliberwaffe.

Die Straftat ist eher eine Lapalie, trotzdem wird sie zur Anzeige gebracht (Offizialdelikt) und M muss wahrscheinlich mehrere Sozialstunden ableisten. (die genau Anzahl ist ungewiss)

M ist nicht vorbestraft und wurde noch nie angezeigt. Die begangene Straftat hat nicht gegen das Waffengesetz verstoßen. (Hausfriedensbruch & Sachbeschädigung im minderschweren Fall.)
Er wurde Erkennungsdienstlich behandelt.

Ab was für einem Strafniveau muss M die WBK abgeben?
Oder reicht schon eine einfache Verurteilung zu ein paar Sozialstunden?
Er will auch noch in etwa einem Jahr die gelbe WBK machen. Ist das dann noch möglich?

Ich bitte um (natürliche vollkommen unverbindliche) Antworten

Viele Grüße!

andyeph
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 04.11.2008, 21:24
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2006
Beiträge: 1.068
97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)97% positive Bewertungen (1068 Beiträge, 93 Bewertungen)  
AW: Verurteilung, Entziehung der WBK?

Zitat:
Zitat von andyeph
Hallo liebes Juraforum!
Mein erster Post hier, bitte seid gnädig!
Wir sind immer gnädig. Zerreißen wird einen dann der Richter. Dennoch willkommen im Forum.
Zitat:
Zitat von andyeph
M begeht eine Straftat, er ist 19 Jahre jung.
Dumm
Zitat:
Zitat von andyeph
Er ist Sportschütze in einem Schützenverein und besitzt eine grüne WBK mit eingetragener Kleinkaliberwaffe.
Dann doppeldumm zum Quadrat
Zitat:
Zitat von andyeph
Die Straftat ist eher eine Lapalie, trotzdem wird sie zur Anzeige gebracht (Offizialdelikt) und M muss wahrscheinlich mehrere Sozialstunden ableisten. (die genau Anzahl ist ungewiss)
M ist nicht vorbestraft und wurde noch nie angezeigt. Die begangene Straftat hat nicht gegen das Waffengesetz verstoßen. (Hausfriedensbruch & Sachbeschädigung im minderschweren Fall.)
Er wurde Erkennungsdienstlich behandelt.

Ab was für einem Strafniveau muss M die WBK abgeben?
Oder reicht schon eine einfache Verurteilung zu ein paar Sozialstunden?
Er will auch noch in etwa einem Jahr die gelbe WBK machen. Ist das dann noch möglich?
Falls es zum Verfahren kommt, wird der Richter ja das Strafmaß bestimmen. Wenn wirklich eine Lappalie, könnte das Verfahren auch vorher vom Staatsanwalt eingestellt werden.

Maßgebend ist die Höhe der Strafe um einem Inhaber waffenrechtliche Erlaubnisse die Zuverlässigkeit anzuerkennen, mit der Folge des Widerrufs der WBK oder anderem.
Falls da Sozialstunden "vergeben" werden, kann ich nicht sagen, wie diese im Sinne der Zuverlässigkeit zu bewerten sind.
Das wird sicher ein anderer beantworten können.

§ 5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1.die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)wegen eines Verbrechens oder
b)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1.a)wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.Mitglied
a)in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Entziehung Minderjaehriger, was jetzt? Familienrecht 18.03.2010 18:48
Vorbereitung der Entziehung der Fahrerlaubnis Straßenverkehrsrecht 25.08.2009 22:11
Entziehung Minderjähriger § 235: Kindesbegriff? Familienrecht 18.04.2009 17:55
Entziehung Minderjähriger Familienrecht 31.07.2007 15:59
Entziehung des Sorgerechts? Familienrecht 08.09.2005 09:18





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Waffenrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN