Dies ist eine Diskussion zu Verstoß gegen § 27 WaffG? innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Verstoß gegen § 27 WaffG? das ist mein erster Beitrag in diesem Forum und ich bitte von Eurer Seite um Gnade.... hoffe aber dennoch Ihr könnt in diesem Fall Hilfestellung geben. Danke schonmal im Voraus! Also folgender Fall: Nehmen wir mal an Schützenverein A hat die Verantwortung der Meldung seiner Mitglieder an den zuständigen KSV einem Vorstandsmitglied übertragen. (Ja, Haftung erstmal 1. Vorsitz. gem Vereinsrecht usw.) Nun stellt sich aber heraus, dass diese Meldungen, nehmen wir jetzt an es handelt sich um Jugendliche/Kinder, nicht weitergeleitet wurden (die Mitglieder also nicht angemeldet wurden), um die Versicherungsbeträge an den KSV zu sparen, die Beiträge der Mitglieder wurden aber in voller Höhe vom Verein über 1 Jahr hinweg kassiert (inkl. Versicherung). Die Mitglieder schießen regelmäßig und mit erkennbarer Leistungssteigerung auch auf Vereinsnadeln. Auf mehrmaliges Nachfragen, ob die Mitglieder angemeldet und somit versichert sind, wurde eindeutig mit "Ja" geantwortet. Darauf wurde ein Jugendlicher zum RWK des KSV in der Mannschaft entsandt obwohl er nicht gemldet und somit versichert ist. Meines Erachtens liegt hier ein Verstoß gegen §27 des WaffG vor, in dem eine Versicherungspflicht gefordert wird. Wie verhält sich die Sache im Falle einer Anzeige durch die Eltern oder Dritter gegen den Verein? Gibt es eine Haftungsreihenfolge wie z.B. 1. Vorsitzender, dann 1. Schießsportleiter... stellv. Schießsportleiter usw... Mit welchen Folgen müsste der Verein bzw. die verantwortlichen Personen rechnen? Ausschluß aus dem KSV/NSSV und DSB, Geldstrafe usw. oder gibt es da noch weitreichendere Folgen? Ich hoffe Ihr könnt mir etwas wieterhelfen. Ich weiß es klingt ziemlich konstruiert, könnte aber passieren.. Danke und Gruß, Muegge75 |
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| AW: Verstoß gegen § 27 WaffG? Wie gut, dass das mal wieder alles rein fiktiv stattgefunden hat. Fangen wir von hinten an: Was der Verein mit Vorstandsmitgliedern macht, die ihren Pflichten nicht nach kommen, sollte auf einer baldigst einzuberufenden Vorstandssitzung zu bereden sein. In Sachen Eltern und Anzeige wäre ja auch die Frage zu stellen, ob den Eltern oder den Kindern ein Nachteil oder gar Schaden entstanden ist. Das sollte dann ggf. in einer Mitgliederversammlung zur Sprache auf den Tisch geknallt werden. Verstoß § 27 WaffG? Meines Erachtens nein, weil die Haftpflicht des Vereines ohnehin auch jeden Gastschützen erfasst. Ansonsten dürften Gäste gar nicht schießen. Und Nichtmitglieder zählen formal als Gäste. Für den Verein wird das sicherlich Konsequenzen vom Kreis- oder sogar Dachverband haben, da ja Mitgliedsbeiträge hinterzogen wurden. Da könnte ich mir auch durchaus ein Ausschluss vorstellen. |
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| AW: Verstoß gegen § 27 WaffG? Zitat:
Natürlich findet so ein Fall nur fiktiv statt, alles andere wäre ja fahrlässig. Nein im Ernst: Den Mitgliedern wäre in diesem Verein natürlich nichts passiert, außer dem finanziellen Schaden des Beitrages ohne Gegenleistung. Die Frage ist doch aber letzlich die: Würde eine Versicherung einen Gastschützen akzeptieren, der bereits über Jahr regelmäßig und mit deutlicher Leistungssteigerung am Schießbetrieb teilnimmt und letzlich auch zum Rundenwettkampf (dürfen Gäste nicht) geschickt wird. Da würde doch spätestens bei der Durchsicht der Schießkladde (ist nicht mehr als Gast geführt) und RWK Tabellen auffallen, dass der Junge kein Gast sein kann Außerdem würde der Verein doch vorsätzlich handeln, zahlt da die Versicherung? ![]() Ich denke das ist schon hart an der Grenze zum Verstoß gegen § 27WaffG.... |
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| AW: Verstoß gegen § 27 WaffG? Jeder kann jahrelang als gelegentlicher Gastschütze im Verein schießen. Warum soll die Versicherung das interessieren? Schließlich kann man keinen zur Mitgliedschaft zwingen. |
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| AW: Verstoß gegen § 27 WaffG? Zitat:
[...] 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist.[...] Wenn, dieser Fall so eintreten würde, wäre das aus Sicht der Ordnugsbehörde ein klarer Verstoß gegen diesen §. Die kann dann, im Falle einer Anzeige mit der Entziehung der Erlaubnis reagieren. Für den Fall dass der Vorsizende von dem Fall wissen würde und nicht reagieren würde, dann würde er im Rahmen des §26 BGB für die haftbar gemacht werden können. In diesem Fall, würde ich raten die Angelegenheit zu zuerst mit den zuständigen Vorstand zu klären und wie mobile schon sagt sollten die auch reagieren, oder besser müssen sie. Wenn das nichts hilft, sollte man sich weitere Schritte überlegen, da in einem solchen Fall auch die SSL mit im Boot sitzen würden. Bei der Gastschützenversicherung gebe ich muegge recht. Die würde in diesem Fall nicht greiffen, da es sich ja schon um Mitglieder handeln würde. Wir sollten froh sein, dass so ein Fall nicht eintritt. Was das für Folgen haben könnte..... |
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| AW: Verstoß gegen § 27 WaffG? Sorry, aber da verwechselst Du was. § 27 bedeutet, dass ein Betreiber eines Schießstandes eines Haftplfichtversicherung zum Betrieb haben muss und eine Reglung, wer auf dem Stand schießen darf. Das hat erstmal rein gar nichts mit der Meldung neuer Mitglieder an den Verband zu tun. Daher sagte ich ja auch, dass alle Schützen, Mitglieder wie Gäste über die Haftplfichtversicherung des Standbetreibers abgedeckt sind. In § 27 ist kein Wort von Meldung von Mitgliedern an den Verband. Das der Vorstand die Verbandsabgabe - beim DSB sind das pro Mitglied 40 jährlich - in die eigene Tasche gewirtschaftet hat, ist eine andere Sache. Da könnte man diesen ja ganz Cowboylike diesem an der höchsten Schießstandblende aufknüpfen. |
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| AW: Verstoß gegen § 27 WaffG? Hallo Zusammen, Danke erstmal für die Antworten... Was wäre denn wenn der Verein keine eigene Versicherung hat, sondern seine Mitglieder üder die Gruppenversicherung der Kreisverbände versichert? In diesem wird die Versicherung erst wirksam, wenn die Meldung an den KSV erfolgen würde, oder nicht? Dann hätte der Verein ja doch gegen §27 verstoßen.... Da ein Verein nur in der Gesamtheit seiner Mitglieder einem Dachverband betreten kann, würde das auch zusätzliche noch gegen die Statuten der jeweiligen Verbände verstoßen. Wie würde sich die Versicherung denn in so einem Fall verhalten? Alles in allem wäre das eine sehr verzwickte Situation. |
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| AW: Verstoß gegen § 27 WaffG? An sich kann der Fall gar nicht eintreten. Denn ein Schießstandbetreiber wird ja mit §27 verpflichtet eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen, sonst bekommt er keine Standgenehmigung. Diese V. bekommt er i.d.R. ja über den Verband. Wie ich ja eingehens schon sagte, die Schützen sind in jedem Fall versichert, egal ob als ordentliches Verbandsmitglied oder als Gastschütze. Das der Standbetreiber - der Vereinsvorstand - die Beiträge an den Verband nicht abgeführt hat, ist natürlich verwerflich und das wird der Verband sicherlich zu würdigen wissen, jedoch hat das WaffG damit nichts zu tun. |
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