Dies ist eine Diskussion zu Versammlung Definition innerhalb des Forums Waffenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Herr M zeigte sich absolut kooperativ und war in keinster weise ausfallend während der Festnahme. Er ist nun zu einer Anhörung und Aushändigung der Asservate vorgeladen. Der Brief kam nach 2 Wochen, was erwartet Herrn M? Er hat keine Vorstrafen |
| |||
| AW: Versammlung Definition Gemeint ist hier wohl eine öffentliche Veranstaltung. Der aktuelle Entwurf zur WaffVwV vom März 2010 führt hierzu folgendes aus: "Eine Ausnahme (§ 42 Abs. 2 Nr. 2) kommt nur in Betracht, wenn das Waffentragen mit ein Grund für die Veranstaltung selbst ist (z. B. Schützen-, Brauchtums-, Karnevalsveranstaltungen) oder mit ihr in engem Zusammenhang steht (z. B. die Sicherung besonders gefährdeter Personen bei der Begleitung durch eine Menschenmenge oder Sicherung von Geldtransporten). Veranstaltungen im Sinne des § 42 liegen nur vor, wenn es sich um planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse handelt. Diese sind öffentlich, wenn jedermann, sei es auch nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes, Zutritt haben kann. Zu den öffentlichen Veranstaltungen zählen somit zum Beispiel auch entsprechend zugängliche Theater-, Kino- oder Tanzveranstaltungen jeder Art (einschließlich des regelmäßigen Diskothekenbetriebes). Kein grundlegender Veranstaltungscharakter und somit kein Verbot nach § 42 Abs. 1 liegt dagegen etwa beim schlichten Betrieb einer Gaststätte oder auch einer Spielhalle vor; das Eingreifen des Verbots setzt in diesen Fällen vielmehr voraus, dass über den schlichten Betrieb hinaus zusätzliche öffentliche Aktionen mit herausgehobenen Charakter durchgeführt werden (öffentliche Feste/Feiern jeder Art u.ä.). Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 42 Abs. 2 Nr. 3) bestehen auch dann, wenn nach der Art der Veranstaltung oder nach sonstigen Umständen andere das Führen von Waffen als Drohung miss-deuten könnten oder wenn zu befürchten ist, dass die mitgeführten Waffen in der Veranstaltung abhanden kommen oder dass sich Teilnehmer der Veranstaltung unfriedlich verhalten werden. Für Veranstaltungen, bei denen es erfahrungsgemäß, z. B. auf Grund des Ausschanks alkoholischer Getränke, zu unbedachten Handlungen kommt, dürfen Ausnahmen nicht zugelassen werden, sofern den Gefahren durch geeignete Auflagen z.B. über den sicheren Transport der Schusswaffen nicht ausreichend begegnet werden kann. 42.2 Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme soll sich nach der Art der mitzuführenden Waffe bestimmen. Eine Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe in einer öffentlichen Veranstaltung soll sich nach Art der mitzuführenden Waffe bestimmen. Sofern die Waffen von Vereinigungen mitgeführt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, enthält § 16 Abs. 2 bis 4 spezielle Regelungen."
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
| |||
| AW: Versammlung Definition Der Meinung bin ich auch. Wichtig ist das Wort planmäßig. Somit sind zufällige Treffen in einer Fußgängerzone von ein paar Leuten schon mal keine Veranstaltung, egal was daraus erwächst. Der Vorwurf der Polizei dürfte sich in Luft auflösen. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| kws, owi, ssw, versammlung |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Filmen bei Versammlung | Vereinsrecht | 05.02.2010 16:24 |
| WEG-Versammlung (Stimmabgabe) | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 13.06.2009 18:11 |
| Abstimmung bei WEG-Versammlung | Immobilienrecht | 07.01.2009 11:59 |
| Teilnahme an der WEG Versammlung? | Immobilienrecht | 13.05.2008 12:04 |
| Einstimmigkeit bei G-Versammlung | Insolvenzrecht | 22.03.2007 15:33 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios