Dies ist eine Diskussion zu Verankerung von Waffenschränken innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Verankerung von Waffenschränken Die Formulierung "oder liegt die Verankerung" lässt mich annehmen, dass eine Verankerung (in welcher Form auch immer) überhaupt vorhanden sein muss. Wenn nämlich auch eine Lagerung ohne jegliche Verankerung möglich wäre, müsste die Formulierung aus meiner Sicht "oder liegt eine Verankerung" lauten. Ich kann mir nämlich irgendwie nicht wirklich vorstellen, dass der typische B-Würfel aus dem Baumarkt mit einem Eigengewicht von 30 kg, in den ich immerhin bis zu fünf Kurzwaffen einlagern darf, nicht verankert werden muss und ich, wenn mir irgend ein böser Bube einfach den ganzen Schrank wegträgt, keine weiteren Maßnahmen von meiner Waffenbehörde zu befürchten habe. Eure Meinungen dazu?
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Verankerung von Waffenschränken Ich persönlich gehe davon aus, dass bis zu fünf Kurzwaffen auch ohne Verankerung möglich wären. Oder - auch möglich - eine Pflicht zur Verankerung ist anderswo festgelegt und für bis zu fünf Kurzwaffen reicht auch eine geringere Abrisskraft als 200 kg, nichtsdestotrotz müsste aber eine vorhanden sein. Zu wörtlich darf man ein Gesetz auch nicht nehmen. Aber ich würde als Betroffener einfach mal bei meiner Waffenbehörde anfragen.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Verankerung von Waffenschränken Es gibt keine Vorschrift, leichtere Waffenschränke verankern zu müssen. Aber meine persönliche Meinung ist, wer erlaubnispflichtige Sachen in einem kleinen, problemlos tragbaren Waffenschrank verwahrt und dieser wird komplett geklaut, so könnte daraus dennoch ein Vorwurf werden, ob man wirklich der Sorgfaltspflicht nach § 36, Satz 1 nachgekommen ist. § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. ... |
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| AW: Verankerung von Waffenschränken Ja, so sehe ich das auch. Im Zweifel muss man dann nämlich darlegen können, dass man ausreichend gesichert hat. Wie in puncto Munitionsverwahrung ist der Gesetzgeber hier aber erst mal zu einem großen Zugeständnis bereit. Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass in der zum Jahresende zu erwartenden neuen Verordnung (Grundlage: § 36 Abs. 5 WaffG) diesbezüglich nachgebessert wird. Hinzu kommt übrigens, dass man beim Abhandenkommen von Tresoren, die nicht nach Herstellerangaben verankert worden sind, den Versicherungsschutz verliert. Normalerweise sollte man schon mit gesundem Menschenverstand selber draufkommen, dass das freie Stellen eines 30KG-Tresores nicht gerade der Bringer ist. Anstelle einer Verankerung ist auch einmauern eine feine Sache.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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