Dies ist eine Diskussion zu Unterbringung fremder Waffen innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Unterbringung fremder Waffen mal ein Fallbeispiel bezüglich Unterbringung von Waffen. Herr A hat einen Jagdschein, WBK und Revier. Er lagert seine Waffen in einem Tresor der die Bestimmungen für die Unterbringung erfüllt. Der Tresor steht im Haus von Herrn A. Herr B hat nun ebenfalls einen Jagdschein erworben. Jedoch hat er kein eigenes Revier, sondern geht im Revier von Herrn A mit auf die Jagd. Da er einige Stunden entfernt von Herrn A wohnt will er seine Waffe mit bei Herrn A mit aufbewahren. Zum einen würde er sich die Anschaffung eines eigenen Waffenschranks ersparen, und zum anderen den Transport des Gewehrs von seinem Haus ins Revier. Ist eine gemeinsame Aufbewahrung der Gewehre möglich? |
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| AW: Unterbringung fremder Waffen Diese Antwort hätte ich Herrn A letzte Woche auch noch gegeben. Doch Herrn A wurde erzählt, dass er nur Waffen von Freunden/Bekannten in seinem Tresor aufbewahren darf, die ebenfalls im selben Haus wohnen. |
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| AW: Unterbringung fremder Waffen Das sind dreierlei Sachen. Das eine ist die gemeinsame dauerhafte Lagerung von Waffen von berechtigten Personen, die in einem Haushalt leben. Zum zweiten kennt das Gesetz die sichere Verwahrung. Diese kann sogar längerfristig sein, wenn z.B. der Waffenbesitzer für längere zeit auf Montage muss und seine Waffen in einer sicheren Umgebung unter Aufsicht wissen will. Dann gibt es noch die Ausleihe, die auf max. 4 Wochen begrenzt ist. Das geht nur an Berechtigte und hat mit Freund oder gemeinschaftlichen Haushalt nichts zu tun. Es empfiehlt sich dringendst, eine entsprechende Ausleihe schriftlich festzuhalten, die beide Partner vorweisen dann ggf. vorweisen können. |
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| AW: Unterbringung fremder Waffen Wie wäre es, wenn man vielleicht mal die zuständige Waffen- bzw. Jagdbehörde fragt und mir ihr das Problem abstimmt. |
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| AW: Unterbringung fremder Waffen Das braucht es nicht, da klare Reglungen vorhanden sind. Für die temporäre Ausleihe von Waffen zwischen berechtigten Personen gibt es fertige Formblätter. Hinweis: Die Ausleihe darf nur vom bedürfnisumfassten Zweck erfolgen. |
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| AW: Unterbringung fremder Waffen Herr B würde ja wenn dann gerne die Waffen immer bei Herrn A unter Verschluss halten, da er selbst keinen Waffenschrank hat und auch die Waffen bei sich nicht gebrauchen kann, da er ja nur bei Herrn A im Revier auf die Jagd geht. Die ganze Sache wäre also nicht temporär. |
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| AW: Unterbringung fremder Waffen Zitat:
Die weiteren Gründe fremde Waffen zu lagern sind immer temporär, wobei die eigentliche Leihe auf 4 Wochen begrenzt ist. Nur die vorübergehende Verwahrung aus anderen wichtigen Gründen darf länger erfolgen, muss jedoch gesondert begründet werden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn jemand für längere Zeit auf Montage ins Ausland fährt und in seiner Wohngegend mehrere Einbrüche gegeben hat. Dann macht das Sinn, diese Waffen woanders auszulagern. Andere Ausnahmen kennt das WaffG nicht. Kommt eine Kontrolle, muss der Waffenbesitzer auch alle Waffen vorzeigen können, die in seiner WBK eingetragen sind oder er kann den Verbleib sinnreich erklären. Eine Waffe kann ja auch zur Reparatur beim BüMa liegen. Wer jagen geht, Kurs, Jagdschein und vieles andere kaufen kann, wird doch wohl ein paar hundert für einen Schrank übrig haben. So ein Waffenschrank ist wohl das denkbar billigste an dem ganzen Jagdgeschehen. Außerdem müsste bei Beantragung einer Schusswaffe stets die sichere Einlagerung nachgewiesen werden. Das geschieht üblicherweise durch eine Kaufrechnung eines Waffenschrankes. Evtl. Familienprobleme in Verbindung mit der Lagerung von Schusswaffen muss da der Herr selbst klären. Für die sichere Verwahrung und dem Zugriff anderer Personen ist er selbst im vollem Umfang verantwortlich. Will er das Schlüsselrisiko minimieren, empfehle ich einen Tresor mit Zahlenschloss. Das ist nicht so teuer und der Handel bietet da vielfältige Möglichkeiten. Allerdings bekommt man das dann nicht mehr im Baumarkt. Aber der Fachhandel stellt beliebige Tresore mit den Wunschschlössern zusammen. |
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| AW: Unterbringung fremder Waffen @Mobile1961 Danke für die ausführliche und verständliche Antwort. Denke mal diese Antwort läßt keine Fragen mehr offen. Herrn B würde es aber weniger um das Geld für den Schrank gehen, als um praktische Belange. Er braucht die Waffe ja nur dort im Revier. Desweiteren würde auch ein sicherheitsrelevanter Grund dafür sprechen: --> Es könnte ja sein, dass Herr B mehrere hundet Kilometer vom Revier entfernt wohnt. Er bräuchte also nicht hunderte Kilometer mit der Waffe im Auto fahren, wenn er sie extern unterbringen könnte, um ins Revier zu gelangen. Aber egal. Mobile1961 hat es verständlich erklärt. Vielen Dank. |
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| AW: Unterbringung fremder Waffen Zitat:
Ach - wo denn sonst? Aber gut, ab und zu fährt man auch zum Schießstand.Zitat:
Aber weite Anfahrtswege zum Revier sind nichts Ungewöhnliches. Jedenfalls ist der Transport von Waffen besser, als die unbeaufsichtigte Lagerung in einer Jagdhütte. In nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden gelten ohnehin noch strengere Aufbewahrungspflichten (siehe § 13 AWaffV). |
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| AW: Unterbringung fremder Waffen Theoretisch darf der Jäger seine Waffen auf dem Weg zum und vom Revier völlig offen im Auto (ungeladen) führen (§ 13 WaffG) --> ist das noch aktuell? Dachte eigentlich, dass das Gewehr zumindes bei der Fahrt in einem geschlossenem Behältnis (Futteral) geführt werden muss. Geschlossen, nicht verschlossen. Aber vielleicht täuscht ich mir gerade bezüglich Fahrt ins Revier / Fahrt zum Schießstand/Büchsenmacher. PS: Herr A, bei dem der Tresor steht, wohnt in einem "normalen" haus, das bewohnt ist ;-) Zitat von Migh Er braucht die Waffe ja nur dort im Revier. Ach - wo denn sonst? Aber gut, ab und zu fährt man auch zum Schießstand. --> gibt ja auch noch andere Möglichkeiten. z.B. als Jagdgast in einem Revier in seiner nähe. Was er aber ausschließen würde. |
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