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Umgang mit Schusswaffen durch Jugendliche bei Filmaufnahmen

Dies ist eine Diskussion zu Umgang mit Schusswaffen durch Jugendliche bei Filmaufnahmen innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 06.02.2012, 12:24
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Umgang mit Schusswaffen durch Jugendliche bei Filmaufnahmen

Folgender fiktiver Fall:

Der 15-jährige Schauspieler A soll im Rahmen von Filmaufnahmen Umgang mit Schusswaffen haben. Dabei handelt es sich um SRS-Waffen mit PTB-Zeichen, aber auch erlaubnispflichtige Schusswaffen (Theaterwaffen), aus denen lediglich Kartuschenmunition verschossen werden kann.

Drehorte sind im Studio und auf öffentlichem Straßenland, darüber hinaus soll A die richtige Handhabung der Waffen auf einem zugelassenen Schießstand nähergebracht werden.

Die Frage ist jetzt, ob der Jugendliche A für den Umgang mit den Waffen an den o.a Orten irgendwelche Ausnahmegenehmigungen benötigt, z.B. nach § 3 Abs. 3 WaffG oder nach § 12 Abs. 5 WaffG, oder ob die Freistellung des § 12 Abs. 4 Nr. 3 a WaffG jeglichen Umgang mit den Waffen abdeckt.

Wer hat eine Idee dazu?
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Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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  #2 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 00:39
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AW: Umgang mit Schusswaffen durch Jugendliche bei Filmaufnahmen

Inwieweit sind die Filmaufnahmen professionell bzw. gewerblich?
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  #3 (permalink)  
Alt 07.02.2012, 09:55
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AW: Umgang mit Schusswaffen durch Jugendliche bei Filmaufnahmen

Gehen wir mal davon aus, es handelt sich um richtige, echte, professionelle und gewerbliche Filmaufnahmen.
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Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

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  #4 (permalink)  
Alt 08.02.2012, 17:15
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AW: Umgang mit Schusswaffen durch Jugendliche bei Filmaufnahmen

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Die Frage ist jetzt, ob der Jugendliche A für den Umgang mit den Waffen an den o.a Orten irgendwelche Ausnahmegenehmigungen benötigt, z.B. nach § 3 Abs. 3 WaffG oder nach § 12 Abs. 5 WaffG, oder ob die Freistellung des § 12 Abs. 4 Nr. 3 a WaffG jeglichen Umgang mit den Waffen abdeckt.

Wer hat eine Idee dazu?
Spannende Frage. Ich hab mal gelernt, daß man, vereinfacht gesagt, Gesetze von vorn nach hinten liest, will sagen daß, vereinfacht gesagt, hinten das steht, was das weiter vorne stehende präzisiert.

Insofern wäre §12 eine Ausnahmeregelung, die abschließend regelt.

Außerdem sagt §12 ja, was alles "erlaubnisfrei" ist - und damit können die Regelungen zur Ausgestaltung der Erlaubnispflicht §12 nicht vorgehen, denn die regeln ja alles, was von §12 nicht geregelt wird.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 08.02.2012, 19:05
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AW: Umgang mit Schusswaffen durch Jugendliche bei Filmaufnahmen

Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass eine Erlaubnis der Waffenbehörde trotzdem noch vonnöten ist. § 12 Abs. 4 regelt ja auch nur das Schießen, nicht aber den Umgang bzw das Führen. Man könnte die Waffenbehörde aber ja auch einfach fragen.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #6 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 15:22
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AW: Umgang mit Schusswaffen durch Jugendliche bei Filmaufnahmen

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Insofern wäre §12 eine Ausnahmeregelung, die abschließend regelt. Außerdem sagt §12 ja, was alles "erlaubnisfrei" ist - und damit können die Regelungen zur Ausgestaltung der Erlaubnispflicht §12 nicht vorgehen, denn die regeln ja alles, was von §12 nicht geregelt wird.
Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass eine Erlaubnis der Waffenbehörde trotzdem noch vonnöten ist. § 12 Abs. 4 regelt ja auch nur das Schießen, nicht aber den Umgang bzw das Führen.
Tja, und genau diese beiden Argumentationen stehen sich gegenüber und haben m.E. beide ihre Berechtigung.

Wenn Schießen bei Filmaufnahmen nach § 12 Abs. 4 WaffG erlaubnisfrei ist und man die Waffe dabei und dazu zwangsläufig erwerben, besitzen und ggf. auch führen muss, könnte man annehmen, dass dieser Umgang mit der Waffe zu diesem Zweck ebenfalls (mit) erlaubnisfrei ist.

Die andere Variante wäre, man trennt Erwerb, Besitz und Führen vom Schießen, wie es in § 12 WaffG in den Absätzen 1 - 4 ja auch geschieht und stellt bewusst nur das Schießen erlaubnisfrei.
In den anderen Absätzen des § 12 WaffG, die den erlaubnisfreien Erwerb, Besitz und das Führen regeln, tauchen Film- und Fernsehaufnahmen als Ausnahmegrund nicht auf. Das lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber das Schießen bewusst nur bei Film- und Fernsehaufnahmen privilegieren wollte, nicht aber den sonstigen Umgang.

Da weder in der Gesetzesbegründung, noch in Kommentaren dazu etwas steht, stellt sich die Frage, welche Variante wahrscheinlicher ist.
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Geändert von Volker4 (10.02.2012 um 15:01 Uhr). Grund: Ergänzung
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  #7 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 18:01
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AW: Umgang mit Schusswaffen durch Jugendliche bei Filmaufnahmen

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Die andere Variante wäre, man trennt Erwerb, Besitz und Führen vom Schießen, wie es in § 12 WaffG in den Absätzen 1 - 4 ja auch geschieht und stellt bewusst nur das Schießen erlaubnisfrei.
So interpretiere ich das. Im Gesetz wird eigentlich immer deutlich zwischen Führen, Schießen etc. unterschieden, warum sollte das hier anders sein? Keinesfalls würde ich davon ausgehen, dass ein erlaubnisfreies Schießen auch zum erlaubnisfreien Führen berechtigt.
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ausnahmegenehmigung, film, jugendlicher, waffen

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