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Übertragung von WBK-Waffen

Dies ist eine Diskussion zu Übertragung von WBK-Waffen innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 10.08.2009, 14:38
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Übertragung von WBK-Waffen

Folgende zwei Problemstellungen:

-Fragestellung 1:
Vater V besitzt eine gültige WBK(alt) und mehrere darin eingetragene Waffen(Lang- und Kurzwaffen), die er gerne abstoßen würde.
Sohn S hätte daran Interesse, nur keine WBK.

Welche Möglichkeit(en) gibt es, die Waffen zu übertragen, ohne das sie "geblockt" (und damit unbrauchbar gemacht) werden? (falls Sohn S mit den Waffen auf einen Schießstand gehen möchte).
Bzw. kann Sohn S für diesen Zweck eine WBK beantragen?

-Fragestellung 2:
Vater V ist Waffensammler (und Jäger) mit gültigen WBK und Sammelschein (ich weiss nicht genau wie der heisst) und will seine Kurzwaffensammlung verkleinern. Tochter T, (ebenfalls Jägerin) kann einen Teil auf ihre WBK übernehmen.

Besteht die Möglichkeit, Waffen aus dieser Sammlung an andere Familienangehörige (Neffe oder Schwager) ohne WBK zu übertragen? ..bzw. wenn jemand aus der Familie für diesen Zweck eine WBK beantragen würde?
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Alt 10.08.2009, 20:32
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AW: Übertragung von WBK-Waffen

Zitat:
Zitat von Shadow183
Folgende zwei Problemstellungen:

-Fragestellung 1:
Vater V besitzt eine gültige WBK(alt) und mehrere darin eingetragene Waffen(Lang- und Kurzwaffen), die er gerne abstoßen würde.
Sohn S hätte daran Interesse, nur keine WBK.

Welche Möglichkeit(en) gibt es, die Waffen zu übertragen, ohne das sie "geblockt" (und damit unbrauchbar gemacht) werden? (falls Sohn S mit den Waffen auf einen Schießstand gehen möchte).
Bzw. kann Sohn S für diesen Zweck eine WBK beantragen?
Meines Wissens kann der Sohn im Erbfall - also nach Ableben des Vaters - zwar eine WBK beantragen, aber die Waffen müssten mit einem Blockiersystem versehen werden. Siehe § 20 WaffG.

Zitat:
Zitat von Shadow183
-Fragestellung 2:
Vater V ist Waffensammler (und Jäger) mit gültigen WBK und Sammelschein (ich weiss nicht genau wie der heisst) und will seine Kurzwaffensammlung verkleinern. Tochter T, (ebenfalls Jägerin) kann einen Teil auf ihre WBK übernehmen.

Besteht die Möglichkeit, Waffen aus dieser Sammlung an andere Familienangehörige (Neffe oder Schwager) ohne WBK zu übertragen? ..bzw. wenn jemand aus der Familie für diesen Zweck eine WBK beantragen würde?
Nicht, dass ich wüsste.

Wo ist denn das Problem bei den beiden Fragestellungen? Wer keine WBK hat, aber eine Schusswaffe übernehmen will, kann ja in einen Schießsportverein gehen und nach einiger Zeit und regelmäßigem Besuch dann eine WBK beantragen.
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Alt 11.08.2009, 01:03
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AW: Übertragung von WBK-Waffen

Ohne Mitgliedschaft in einem Schützenverein oder ohne Jagdschein ist keine Beantragung einer WBK möglich?
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Alt 11.08.2009, 11:51
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AW: Übertragung von WBK-Waffen

Zitat:
Zitat von Shadow183
Ohne Mitgliedschaft in einem Schützenverein oder ohne Jagdschein ist keine Beantragung einer WBK möglich?
Doch, z.B. im Erbfall. Hast du den genannten Paragraphen nicht gelesen?

Zitat:
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls

(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde.

(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
Für Sammler kommt § 17 WaffG in Betracht:

Zitat:
§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.
Möglich wäre natürlich auch die Beantragung eines Waffenscheins. Aber eine WBK dürfte man leichter kriegen:

Zitat:
§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2. dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.
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Alt 11.08.2009, 12:04
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AW: Übertragung von WBK-Waffen

Zitat:
Zitat von Shadow183
Folgende zwei Problemstellungen:

-Fragestellung 1:
Vater V besitzt eine gültige WBK(alt) und mehrere darin eingetragene Waffen(Lang- und Kurzwaffen), die er gerne abstoßen würde.
Sohn S hätte daran Interesse, nur keine WBK.

Welche Möglichkeit(en) gibt es, die Waffen zu übertragen, ohne das sie "geblockt" (und damit unbrauchbar gemacht) werden? (falls Sohn S mit den Waffen auf einen Schießstand gehen möchte).
Bzw. kann Sohn S für diesen Zweck eine WBK beantragen?
Solange der Vater am Leben ist, darf er die Waffen nur an einen Berechtigten überlassen (z.B. Händler). Der Sohn ist kein Berechtigter und müsste erst eine waffen- oder jagdrechtliche Erlaubnis beantragen, die er nur dann bekommt, wenn er die Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere ein Bedürfnis (z.B. als Sportschütze oder Jäger) nachweisen kann.
Stirbt der Vater, kann der Sohn gemäß § 20 WaffG eine Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge beantragen. Allerdings muss er die Waffen dann blockieren lassen, es sei denn, er ist bereits im Besitz von bedürfnispflichtigen Schusswaffen (z.B. als Sportschütze oder Jäger). Dann ist eine Blockierung nicht erforderlich.

Zitat:
Zitat von Shadow183

-Fragestellung 2:
Vater V ist Waffensammler (und Jäger) mit gültigen WBK und Sammelschein (ich weiss nicht genau wie der heisst) und will seine Kurzwaffensammlung verkleinern. Tochter T, (ebenfalls Jägerin) kann einen Teil auf ihre WBK übernehmen.

Besteht die Möglichkeit, Waffen aus dieser Sammlung an andere Familienangehörige (Neffe oder Schwager) ohne WBK zu übertragen? ..bzw. wenn jemand aus der Familie für diesen Zweck eine WBK beantragen würde?
Nein, denn Überlassen werden darf nur an Berechtigte. Neffe oder Schwager sind keine Berechtigten und würden mit der Begründung, die "Restwaffen" übernehmen zu wollen, die die Tochter nicht haben durfte, auch keine Waffenbesitzkarte erhalten.
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