Dies ist eine Diskussion zu Überlassen von Waffen mittels eines Dritten innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Überlassen von Waffen mittels eines Dritten A (wohnt in Flensburg) stellt eine seiner Waffen bei einer Internetplattform ein. Die Waffe wird von B (wohnt in Garmisch) ersteigert. Da B schlappe 1000 km von A entfernt wohnt, beauftragt A einen gewerblichen Transporteur damit, die Waffe zu B zu bringen. A übergibt die Waffe am 01.09.2010 an den Kurierfahrer und dieser übergibt sie B am 03.09.2010. Frage: Welcher Tag gilt aus waffenrechtlicher Sicht als Überlassungs- und somit auch als Erwerbsdatum. Aus meiner Sicht müsste es der 01.09.2010 sein, weil es in § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG heißt: Zitat:
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten B hat am 3.9. nach Übergabe des Boten die Waffen erworben. |
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| AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten Richtig. Überlassung am 01.09. und Erwerb am 03.09. Das jeweilige Datum setzt dann die zweiwöchige Anzeigefrist für Eintrag bzw. Austrag der Waffe in/aus WBK in Gang.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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| AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten Und dazwischen schwebt die Waffe im rechtsfreien Raum? ![]() Mal abgesehen davon, habe ich noch nie gesehen, dass Überlassungs- und Erwerbsdatum bei einer Waffe voneinander abweichen.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten Wenn Postversand oder Kuriertransport dazwischenliegt, fällt logischerweise in der Regel auch das Datum von Überlassung und Erwerb auseinander. Auch im vorliegenden Fall gibt es keinen "rechtsfreien Raum". Am 2.9. erfolgt der Besitz (durch den gewerblichen Transporteur) halt erlaubnisfrei nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Wo ist das Problem ? Auch wenn eine Waffe z.B. über Jahre im verschlossenen Tresor vor sich hindümpelt, wird die tatsächliche Gewalt nicht rund um die Uhr direkt ausgeübt.
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| AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten Jetzt verliert der Transporteur die Waffe auf dem Weg zu B. A meldet die Waffe ab, er hat ja am 01.09.2010 überlassen. B meldet die Waffe nicht an, denn er hat ja noch nicht erworben. Also muss jetzt der Kurierfahrer wiederum zu seiner Waffenbehörde und den Verlust anzeigen (vorausgesetzt, er wusste, was in dem Paket war)? Ne, ganz ehrlich, das passt nicht!
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| AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten Ich würde mir da keinen Kopp drum machen. Meines Wissen muss die Austragung des Überlasseres mit dem Eintragen des Erwerbers nicht übereinstimmen und wird auch nicht abgeglichen. Allein die 14 Tage sind maßgebend. |
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| AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten Zitat:
Dadurch wäre die Übergabe an den Kurierfahrer rechtlich so einzuordnen, als würde ich B die Waffe direkt in die Hand drücken. Folglich erwirbt B die Waffe im waffenrechtlichen Sinn, obwohl er sie noch gar nicht hat. Aber nicht doch! Die Behörden des Überlassers und des Erwerbers tauschen sog. Vergleichsmitteilungen aus, in denen steht, wer wann wem eine Waffe überlassen hat.
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| AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten [QUOTE=Volker4;797771]Jetzt verliert der Transporteur die Waffe auf dem Weg zu B. A meldet die Waffe ab, er hat ja am 01.09.2010 überlassen. B meldet die Waffe nicht an, denn er hat ja noch nicht erworben. [quote] Soweit richtig. Zitat:
B wird irgendwann nervös werden, wenn die Waffe nicht wie vom Überlasser versichert bei ihm eingeht. Spätestens mit Aufforderung seiner Waffenbehörde zur Waffeneintragung muss er sich erklären und wenn der Verbleib der Waffe dann nicht zu ermitteln ist, wandert sie bei der Polizei in die Sachfahndung. Postversand war und ist immer mit Risiko verbunden. Jeder muss für sich ausmachen, wie er das bei Waffen handhabt. Tagtäglich kursiert jedenfalls eine ganze Menge kreuz und quer durch die Lande. Man denke neben den Privatpersonen auch an die zahlreichen Waffenhändler und die Beschussämter.
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| Überlassen von Waffen mittels eines Dritten Zitat:
Anderes Beispiel hierzu, das mir spontan einfällt: Ein noch nicht sachkundiger Sportschütze B reserviert und bezahlt bereits eine wbk-pflichtige Sportpistole beim Waffenhändler A und lässt sie beim Berechtigten C zur dortigen vorübergehenden sicheren Verwahrung für ein paar Monate einlagern. Der Händler hat also bereits überlassen, trägt die Waffe im Waffenhandelsbuch aus und wird dies nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG auch der Waffenbehörde des Verwahrers melden, da nur Privatpersonen in den Fällen des § 12 Abs. 1 WaffG von der Meldepflicht befreit sind. Dieser lässt die Waffe natürlich nicht in seine WBK eintragen, weil er sie ja nur vorübergehend sicher fremdverwahrt und füllt lediglich den Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG aus. Der Erwerb durch B kann erst sehr viel später stattfinden, nachdem er die WBK mit Erwerbserlaubnis für die Pistole erhalten hat. Es gibt in der Praxis also durchaus Fälle mit Beteiligung Dritter, in denen Überlassung und Erwerb nicht fließend ineinander übergehen. Im Standardfall fällt es natürlich immer zusammen.
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