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Überlassen von Waffen mittels eines Dritten

Dies ist eine Diskussion zu Überlassen von Waffen mittels eines Dritten innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 02.11.2010, 14:21
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Überlassen von Waffen mittels eines Dritten

Folgender Fall:

A (wohnt in Flensburg) stellt eine seiner Waffen bei einer Internetplattform ein. Die Waffe wird von B (wohnt in Garmisch) ersteigert. Da B schlappe 1000 km von A entfernt wohnt, beauftragt A einen gewerblichen Transporteur damit, die Waffe zu B zu bringen.
A übergibt die Waffe am 01.09.2010 an den Kurierfahrer und dieser übergibt sie B am 03.09.2010.

Frage:
Welcher Tag gilt aus waffenrechtlicher Sicht als Überlassungs- und somit auch als Erwerbsdatum.
Aus meiner Sicht müsste es der 01.09.2010 sein, weil es in § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG heißt:
Zitat:
Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.
Eure Meinung dazu?
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Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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Alt 02.11.2010, 21:00
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AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten

B hat am 3.9. nach Übergabe des Boten die Waffen erworben.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.11.2010, 09:33
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AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten

Richtig. Überlassung am 01.09. und Erwerb am 03.09.

Das jeweilige Datum setzt dann die zweiwöchige Anzeigefrist für Eintrag bzw. Austrag der Waffe in/aus WBK in Gang.
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  #4 (permalink)  
Alt 03.11.2010, 10:03
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AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Richtig. Überlassung am 01.09. und Erwerb am 03.09.
Und dazwischen schwebt die Waffe im rechtsfreien Raum?
Mal abgesehen davon, habe ich noch nie gesehen, dass Überlassungs- und Erwerbsdatum bei einer Waffe voneinander abweichen.
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Alt 03.11.2010, 10:12
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AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten

Wenn Postversand oder Kuriertransport dazwischenliegt, fällt logischerweise in der Regel auch das Datum von Überlassung und Erwerb auseinander.

Auch im vorliegenden Fall gibt es keinen "rechtsfreien Raum". Am 2.9. erfolgt der Besitz (durch den gewerblichen Transporteur) halt erlaubnisfrei nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Wo ist das Problem ?

Auch wenn eine Waffe z.B. über Jahre im verschlossenen Tresor vor sich hindümpelt, wird die tatsächliche Gewalt nicht rund um die Uhr direkt ausgeübt.
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Alt 03.11.2010, 10:42
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AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten

Jetzt verliert der Transporteur die Waffe auf dem Weg zu B.
A meldet die Waffe ab, er hat ja am 01.09.2010 überlassen.
B meldet die Waffe nicht an, denn er hat ja noch nicht erworben.
Also muss jetzt der Kurierfahrer wiederum zu seiner Waffenbehörde und den Verlust anzeigen (vorausgesetzt, er wusste, was in dem Paket war)?

Ne, ganz ehrlich, das passt nicht!
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  #7 (permalink)  
Alt 03.11.2010, 12:54
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AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten

Ich würde mir da keinen Kopp drum machen. Meines Wissen muss die Austragung des Überlasseres mit dem Eintragen des Erwerbers nicht übereinstimmen und wird auch nicht abgeglichen. Allein die 14 Tage sind maßgebend.
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  #8 (permalink)  
Alt 03.11.2010, 15:59
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AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Meines Wissen muss die Austragung des Überlasseres mit dem Eintragen des Erwerbers nicht übereinstimmen
Also mal davon ausgegangen, dass Überlassen und Erwerben genau so wie Erwerben und Besitzen unverzüglich ineinander übergehen, kann da eigentlich keine zeitlich signifikante Lücke entstehen.
Dadurch wäre die Übergabe an den Kurierfahrer rechtlich so einzuordnen, als würde ich B die Waffe direkt in die Hand drücken. Folglich erwirbt B die Waffe im waffenrechtlichen Sinn, obwohl er sie noch gar nicht hat.


Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
und wird auch nicht abgeglichen.
Aber nicht doch! Die Behörden des Überlassers und des Erwerbers tauschen sog. Vergleichsmitteilungen aus, in denen steht, wer wann wem eine Waffe überlassen hat.
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  #9 (permalink)  
Alt 09.11.2010, 09:41
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AW: Überlassen von Waffen mittels eines Dritten

[QUOTE=Volker4;797771]Jetzt verliert der Transporteur die Waffe auf dem Weg zu B.
A meldet die Waffe ab, er hat ja am 01.09.2010 überlassen.
B meldet die Waffe nicht an, denn er hat ja noch nicht erworben.
[quote]

Soweit richtig.

Zitat:
Also muss jetzt der Kurierfahrer wiederum zu seiner Waffenbehörde und den Verlust anzeigen (vorausgesetzt, er wusste, was in dem Paket war)?
Nö, der ist ganz außen vor solange ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er sich das Teil privat unter den Nagel gerissen hat.

B wird irgendwann nervös werden, wenn die Waffe nicht wie vom Überlasser versichert bei ihm eingeht. Spätestens mit Aufforderung seiner Waffenbehörde zur Waffeneintragung muss er sich erklären und wenn der Verbleib der Waffe dann nicht zu ermitteln ist, wandert sie bei der Polizei in die Sachfahndung.

Postversand war und ist immer mit Risiko verbunden. Jeder muss für sich ausmachen, wie er das bei Waffen handhabt. Tagtäglich kursiert jedenfalls eine ganze Menge kreuz und quer durch die Lande. Man denke neben den Privatpersonen auch an die zahlreichen Waffenhändler und die Beschussämter.
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  #10 (permalink)  
Alt 09.11.2010, 10:06
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Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Also mal davon ausgegangen, dass Überlassen und Erwerben genau so wie Erwerben und Besitzen unverzüglich ineinander übergehen, kann da eigentlich keine zeitlich signifikante Lücke entstehen.

Dadurch wäre die Übergabe an den Kurierfahrer rechtlich so einzuordnen, als würde ich B die Waffe direkt in die Hand drücken. Folglich erwirbt B die Waffe im waffenrechtlichen Sinn, obwohl er sie noch gar nicht hat.
Nein, genau so kann man das eben nicht sagen, denn während des gewerblichen Transports hat der potentielle Erwerber eben gerade noch nicht die Möglichkeit, Zugriff auf die Waffe zu nehmen ! Wir erinnern uns: Herrschaftswillen und Verfügbarkeit der Waffe muss beides gegeben sein. Hier mangelt es klar an letzterem.

Anderes Beispiel hierzu, das mir spontan einfällt:

Ein noch nicht sachkundiger Sportschütze B reserviert und bezahlt bereits eine wbk-pflichtige Sportpistole beim Waffenhändler A und lässt sie beim Berechtigten C zur dortigen vorübergehenden sicheren Verwahrung für ein paar Monate einlagern. Der Händler hat also bereits überlassen, trägt die Waffe im Waffenhandelsbuch aus und wird dies nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG auch der Waffenbehörde des Verwahrers melden, da nur Privatpersonen in den Fällen des § 12 Abs. 1 WaffG von der Meldepflicht befreit sind. Dieser lässt die Waffe natürlich nicht in seine WBK eintragen, weil er sie ja nur vorübergehend sicher fremdverwahrt und füllt lediglich den Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG aus. Der Erwerb durch B kann erst sehr viel später stattfinden, nachdem er die WBK mit Erwerbserlaubnis für die Pistole erhalten hat.

Es gibt in der Praxis also durchaus Fälle mit Beteiligung Dritter, in denen Überlassung und Erwerb nicht fließend ineinander übergehen. Im Standardfall fällt es natürlich immer zusammen.
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