Dies ist eine Diskussion zu Tonfa innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Tonfa Ist es A erlaubt, abgesehen von Versammlungen, Demonstrationen, Jahrmärkten, etc. den oben beschriebenen Gegenstand zur möglichen Selbstverteidigung mit sich zu führen (nicht in verschlossenem Behältnis)? |
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| AW: Tonfa Solange da nichts flexibles dran ist, ist es ein gewöhnlicher Teleskopschlagstock. Aber er unterliegt komplett dem Führtverbot nach § 42a und nicht nur auf Veranstaltungen. Somit darf man sich damit im eigenen Garten selbst die Finger blau hauen, aber nicht draußen. |
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| AW: Tonfa Ist es möglich, sich ein Tonfa z.B. auf dem kleinen Waffenschein eintragen zu lassen? |
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| AW: Tonfa Zitat:
Für Hieb- und Stoßwaffen gibt es zum Führen kein Erlaubnisdokument. Entweder, man darf es, oder es ist verboten.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Tonfa Hallo, nochmals ich... Die Tonfa ist eine Waffe... Zwar eine sehr berühmte aber eine Waffe, 1) ich denke mal nicht das sie sich in nicht ausgebildeten Hände wiederfinden sollte 2) An die Juristen... ich bin der Meinung , die Tonfa im klassischen Sinne , ein Stab mit Halterung im vorderen Drittel befindlichen Griff , verboten ist! Die Abart US Polizeiversion ist glaube ich sogar im Waffengesetz unter Verbot des Besitzes vermekert, bin mir nicht sicher , aber ein nachschlagen mit Korrektur oder Bestätigung wäre echt nett. |
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| AW: Tonfa
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Tonfa Zitat:
Unsinn, die Tonfa ist ein restlich Schlagstock eine Hiebwaffe. Sie sind nicht verboten, genau wie (Teleskop-)Schlagstöcke. Erst wenn ein Schlagstock ein flexiebles Teil enthält, ist es (umgangssprachlich) ein Totschläger, der ein verbotener Gegenstand darstellt. Das ist in der Anlage 2 WaffG klar definiert. |
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| AW: Tonfa Zitat:
Flexible Schlagstöcke mit Feder sind eine Stahlrute und verboten. Totschläger sind zwar auch (bedingt) flexibel im Schaft (weil i.d.R. aus Leder), aber wesentlich kleiner und ohne Feder. Bei beiden ist aber für den Verbotstatbestand entscheidend, dass im Kopf eine Stahl- oder Eisenkugel eingearbeitet ist. Andererseits gibt es Stahlruten aus DDR-Produktion, die bei der Vopo zu Trainingszwecken eingesetzt wurden. Die haben zwar eine Feder, aber keine Stahlkugel in der Spitze und sind deswegen auch nicht verboten. Bei einem Schlagstock fehlt die Metallkugel üblicherweise auch, so dass ein "flexibler" Schlagstock m.E. nicht unbedingt ein verbotener Gegenstand sein muss, sondern "nur" eine Hieb- und Stoßwaffe frei ab 18 ist.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. Geändert von Volker4 (09.09.2011 um 16:44 Uhr). Grund: Rechtschreibfehlerteufelexorzismus |
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| AW: Tonfa Die gab es nicht nur in der DDR. Ich habe auch noch so ein Ding zuhause rumliegen.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Tonfa Auf den Kernpunkt wurde hier noch gar nicht eingegangen. Das Führen von Hieb- und Stoßwaffen ist abgesehen vom verschlossenen Transport und zur Verwendung von Foto,- Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen nur mit berechtigtem Interesse gestattet. Selbstverteidigung ist kein solches berechtigtes Interesse ! In Frage kommen Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder allgemein anerkannter Zweck. Im Beispielsfall alles nicht erkennbar.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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