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Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008

Dies ist eine Diskussion zu Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008 innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 03.03.2010, 20:12
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Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008

Guten Tag

Da sich das Waffengesetz ja ungefähr im April 2008 geändert hat, und ich nach ein wenig stöbern keinen passenden Fall gefunden habe stell ich hier mal meine Frage.
Natürlich fiktiv und frei erfunden.
Mal angenommen, Person X, 16 Jahre alt/minderjährig wird mit einem Teleskopschlagstock mit, wenn ausgefahren, feststehenden Teilen erwischt.
Was droht ihm an Strafe? Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Wie ändert sich der Straftatbestand/Strafe, wenn die Person X 18 Jahre bzw. volljährig wäre?

Danke schonmal für die Aufklärung

Edit:

Oh, fast vergessen
Wie sieht das bei den verschiedenen Fällen aus, wenn als "Grund" für das Mitführen, Fotoaufnahmen genannt werden?
Bzw. als anderen Grund, die Ausführung eines Kampfsportes wie Jujutsu(o.Ä.), als Stockersatz.
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  #2 (permalink)  
Alt 03.03.2010, 23:31
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AW: Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008

es kann sinnvoll sein, die Suchfunktion des Forums zu nutzen; dieses Thema wurde schon mehrfach diskutiert:
http://www.juraforum.de/forum/t305397/s.html
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  #3 (permalink)  
Alt 04.03.2010, 10:39
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AW: Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008

Zitat:
Zitat von Unwissender321
Mal angenommen, Person X, 16 Jahre alt/minderjährig wird mit einem Teleskopschlagstock mit, wenn ausgefahren, feststehenden Teilen erwischt.
Was droht ihm an Strafe? Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Einzug des Schlagstocks, Anzeige wegen Verstoß gegen das WaffG (§ 2 Abs. 1, § 42 a Abs. 1). Verurteilung nach Jugendstrafrecht (milder).

Zitat:
Wie ändert sich der Straftatbestand/Strafe, wenn die Person X 18 Jahre bzw. volljährig wäre?
Als 18-jähriger darf man einen Schlagstock immerhin haben, aber trotzdem (bis auf wenige Ausnahmen) nicht führen. Einzug des Schlagstocks, Anzeige wegen Verstoß gegen das WaffG (§ 42 a Abs. 1). Es kann Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen. Keine Ahnung, wie sich das bei einfachen OWis auswirkt.


Verstoß gegen § 2: nach § 53 Abs. 1 Nummer 21a und Abs. 2, bis zu 10.000 € Geldstrafe!

Verstoß gegen § 42 a: nach § 53 Abs. 1 Nummer 1 und 2 und Abs. 2, bis zu 10.000 € Geldstrafe!

Zitat:
Zitat von Unwissender321
Wie sieht das bei den verschiedenen Fällen aus, wenn als "Grund" für das Mitführen, Fotoaufnahmen genannt werden?
Bzw. als anderen Grund, die Ausführung eines Kampfsportes wie Jujutsu(o.Ä.), als Stockersatz.
Kommt drauf an, wie glaubwürdig die "Ausrede" ist. In Bezug auf Kampfsport würde ich dem Jugendlichen das nicht abnehmen, da dort meist Holzmesser (Bokken) ausreichen. Ein Teleskopschlagstock macht da keinen Sinn. Außerdem wüsste der Trainer sicherlich, dass Jugendliche die Dinger gar nicht haben und Erwachsene die nicht führen dürfen. Fotoaufnahmen? Na klar, wenn du nachweisen kannst, dass irgendwo der Fotograf mit seinem Team auf dich wartet und du nur gerade aus der Maske bist um Zigaretten zu holen ...
Dein Kumpel will dich in der Kneipe mit dem Handy fotoknipsen? Vergiss' es.

Im Notwehrfall könnte übrigens die Frage im Raum stehen, warum A eine Waffe bei sich trägt. Ein Richter könnte der Auffassung sein, dass A sich auf die Auseinandersetzung vorbereitet und sie provoziert hat ("Ey, Alder, hast du meine Freundin angeguckt?"). Eine gefährliche Körperverletzung (auch der bloße Versuch) ist ganz gewiss kein Spaß mehr.
Zitat:
Zitat von StGB
§ 224 Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
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  #4 (permalink)  
Alt 04.03.2010, 13:15
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AW: Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008

Zitat:
Zitat von 2much
Als 18-jähriger darf man einen Schlagstock immerhin haben, aber trotzdem (bis auf wenige Ausnahmen) nicht führen.
Wir kommst Du darauf?
Ein (Teleskop)Schlagstock ist defimnitionsgemäß lt. WaffG ein tragabarer Gegenstand nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG (siehe Anlage 1 WaffG). Zum Erwerb und Besitz einer solchen bedarf es der Volljährigkeit.

Somit ist der Umgang, der Erwerb und Besitz einschließt, schon mal eine OWI.
Weiterhin kommt es ja darauf an, wo und unter welchen Umständen so ein kleiner Halbstarker mit dem Ding angetroffen wird. Denn 42a kommt wegen Führen noch dazu - auch OWI. Aber ausgefahren (TS!) in Drohhaltung gegenüber einen Anderen? Wohlmöglich beim Überfall einer Tanke oder sinngemäß?
Da reichen dem Früchtchen sicher nicht mehr ein paar Popoklapse oder der erhobene Zeigefinger des Richters, der das zu würdigen hat.
Reiner Erwerb und Besitz mag ja noch relativ harmlos sein, aber wozu hat der Deliquent das Teil geführt und zudem wird man wissen wollen, wer ihm das Teil überlassen hat. Dem dürfte dann auch ein Verfahren blühen.

Für den Rest gilt sicherlich - ob als RFG die Ausnahme Foto, Fim, Theater gilt, mag eine Auffassungsgabe des Richters sein. Denn dazu reicht es nicht aus, wenn ein Hobbyknipser mal eben sein Handy nimmt und den mächtig großgewordenen Halbstarken in Pose mit angeschwollener Brust (und Hose wohlmöglich) in Anwesenheit des jungen weiblichen Geschlechts mit einer Waffe knipst. Die Ausnahmen im wesentlichen nach 42a und 12 bedarf es schon eines professionellen, in der Regel gewerblichen Geschehens, um diese Ausnahmen gelten zu lassen.
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  #5 (permalink)  
Alt 04.03.2010, 13:48
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AW: Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008

Zitat:
Zitat von Mobile1961
Wir kommst Du darauf?
Ein (Teleskop)Schlagstock ist defimnitionsgemäß lt. WaffG ein tragabarer Gegenstand nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG (siehe Anlage 1 WaffG). Zum Erwerb und Besitz einer solchen bedarf es der Volljährigkeit.
Ja. Und mit 18 Jahren ist man doch volljährig.
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  #6 (permalink)  
Alt 04.03.2010, 14:01
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AW: Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008

Axch so meinst Du das - ja richtig.

Wichtig ist der § 1 WaffG. Was gern übersehen wird, ist das Wort Umgang. Damit ist nicht nur Erwerb und Besitz ausschließlich Volljährigen erlaubt, sondern jeglicher Umgang.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
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Alt 04.03.2010, 15:08
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AW: Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008

Danke euch für die vielen nützlichen Antworten jetzt bin ich informiert.
Auch darüber wie das in den Ausnahmefällen geregelt wird (Foto,Film,Theater)

Viele Grüße
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teleskopschlagstock, § 42 a

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