Dies ist eine Diskussion zu Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008 innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008 ![]() Da sich das Waffengesetz ja ungefähr im April 2008 geändert hat, und ich nach ein wenig stöbern keinen passenden Fall gefunden habe stell ich hier mal meine Frage. Natürlich fiktiv und frei erfunden. Mal angenommen, Person X, 16 Jahre alt/minderjährig wird mit einem Teleskopschlagstock mit, wenn ausgefahren, feststehenden Teilen erwischt. Was droht ihm an Strafe? Ordnungswidrigkeit oder Straftat? Wie ändert sich der Straftatbestand/Strafe, wenn die Person X 18 Jahre bzw. volljährig wäre? Danke schonmal für die Aufklärung ![]() Edit: Oh, fast vergessen Wie sieht das bei den verschiedenen Fällen aus, wenn als "Grund" für das Mitführen, Fotoaufnahmen genannt werden? Bzw. als anderen Grund, die Ausführung eines Kampfsportes wie Jujutsu(o.Ä.), als Stockersatz. |
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| AW: Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008 es kann sinnvoll sein, die Suchfunktion des Forums zu nutzen; dieses Thema wurde schon mehrfach diskutiert: http://www.juraforum.de/forum/t305397/s.html http://www.juraforum.de/forum/t252253/s.html
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008 Zitat:
Zitat:
Verstoß gegen § 2: nach § 53 Abs. 1 Nummer 21a und Abs. 2, bis zu 10.000 Geldstrafe! Verstoß gegen § 42 a: nach § 53 Abs. 1 Nummer 1 und 2 und Abs. 2, bis zu 10.000 Geldstrafe! Zitat:
Dein Kumpel will dich in der Kneipe mit dem Handy fotoknipsen? Vergiss' es. Im Notwehrfall könnte übrigens die Frage im Raum stehen, warum A eine Waffe bei sich trägt. Ein Richter könnte der Auffassung sein, dass A sich auf die Auseinandersetzung vorbereitet und sie provoziert hat ("Ey, Alder, hast du meine Freundin angeguckt?"). Eine gefährliche Körperverletzung (auch der bloße Versuch) ist ganz gewiss kein Spaß mehr. Zitat:
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| AW: Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008 Zitat:
Ein (Teleskop)Schlagstock ist defimnitionsgemäß lt. WaffG ein tragabarer Gegenstand nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG (siehe Anlage 1 WaffG). Zum Erwerb und Besitz einer solchen bedarf es der Volljährigkeit. Somit ist der Umgang, der Erwerb und Besitz einschließt, schon mal eine OWI. Weiterhin kommt es ja darauf an, wo und unter welchen Umständen so ein kleiner Halbstarker mit dem Ding angetroffen wird. Denn 42a kommt wegen Führen noch dazu - auch OWI. Aber ausgefahren (TS!) in Drohhaltung gegenüber einen Anderen? Wohlmöglich beim Überfall einer Tanke oder sinngemäß? Da reichen dem Früchtchen sicher nicht mehr ein paar Popoklapse oder der erhobene Zeigefinger des Richters, der das zu würdigen hat. Reiner Erwerb und Besitz mag ja noch relativ harmlos sein, aber wozu hat der Deliquent das Teil geführt und zudem wird man wissen wollen, wer ihm das Teil überlassen hat. Dem dürfte dann auch ein Verfahren blühen. Für den Rest gilt sicherlich - ob als RFG die Ausnahme Foto, Fim, Theater gilt, mag eine Auffassungsgabe des Richters sein. Denn dazu reicht es nicht aus, wenn ein Hobbyknipser mal eben sein Handy nimmt und den mächtig großgewordenen Halbstarken in Pose mit angeschwollener Brust (und Hose wohlmöglich) in Anwesenheit des jungen weiblichen Geschlechts mit einer Waffe knipst. Die Ausnahmen im wesentlichen nach 42a und 12 bedarf es schon eines professionellen, in der Regel gewerblichen Geschehens, um diese Ausnahmen gelten zu lassen. |
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| AW: Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008 Zitat:
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| AW: Teleskopschlagstock, neue Rechtslage? 04.2008 Axch so meinst Du das - ja richtig. Wichtig ist der § 1 WaffG. Was gern übersehen wird, ist das Wort Umgang. Damit ist nicht nur Erwerb und Besitz ausschließlich Volljährigen erlaubt, sondern jeglicher Umgang. (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. |
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| teleskopschlagstock, § 42 a |
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