Dies ist eine Diskussion zu Strafvorschriften zu § 36 WaffG (Aufbewahrung) innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Strafvorschriften zu § 36 WaffG (Aufbewahrung) ich hab eine Frage zu Verstößen gegen § 36 des Waffengesetzes (Aufbewahrung von Waffen oder Munition). In § 51 und § 52 konnte ich keine Strafvorschriften zu Verstößen gegen die Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen finden. Habe ich an der falschen Stelle gesucht oder sind Verstöße nicht strafbar? Oder anders formuliert: Angenommen Person A besitzt rechtmäßig eine Halbautomatische Kurzwaffe, also auch den erforderlichen Waffenschein, und bewahrt diese entgegen der Bestimmungen in § 36 auf. Mit welchen Konsequenzen muss Person A rechnen? Und dann habe ich noch eine sich daran anschließende Frage: Angenommen Person B gelangt in den Besitz der Kurzwaffe aufgrund der unrechtmäßigen Aufbewahrung von Person A und begeht damit eine Straftat. Wie müsste eine gesetzliche Regelung aussehen die es ermöglicht Person A für den Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen, der die Straftat von Person B erst ermöglichte, in dem Maße zu bestrafen wie Person B für das eigentliche Begehen der Straftat bestraft werden kann? Vielen Dank für eure Antworten |
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| AW: Strafvorschriften zu § 36 WaffG (Aufbewahrung) Die Aufbewahrung von Waffen regelt § 13 der AWaffV (Allgemeinen Waffengesetz Verordnung). Vermutlich gibt es auch kein Gesetz ohne zahlreiche Verordnungen. Jedenfalls ist ein Verstoß eine OWi mit dem üblichen Bußgeldrahmen. Darüberhinaus ist die zur Rede stehende Waffe auch noch Einziehungsgegenstand nach § 54 WaffG. Da die Aufbewahrungsvorschriften für A bindend sind, besteht für ihn somit eine Garantenpflicht. Strafrechtlich müsste man also bei der Straftat des B hinsichtlich des A über eine fahrlässige Straftat durch Unterlassen nachdenken. Sicherlich nicht bei einem Raub mit Schusswaffe oder einer Bedrohung (die beide schon nicht fahrlässig begangen werden können), wohl aber wenn durch die Waffe jemand zu schaden kommt: fahrlässige Körperverletzung / fahrlässige Tötung durch Unterlassen. |
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| AW: Strafvorschriften zu § 36 WaffG (Aufbewahrung) Zitat:
Dem stimmt ich zu. Das Waffengesetz ist streng genug. Werden die Aufbewahrungsvorschriften beachtet, kommt auch niemand anderes an die Waffen heran. Auch sollten die Aufbewahrungen strenger kontrolliert sowie die Bedürfnisse regelmäßig überprüft werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Sportschütze regelmäßig und gut mit mehr als 5 Waffen schießen kann - es sei denn, er übernachtet direkt am Stand. |
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| AW: Strafvorschriften zu § 36 WaffG (Aufbewahrung) Zitat:
Ersteren bekommt man nämlich sehr schwer. |
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| AW: Strafvorschriften zu § 36 WaffG (Aufbewahrung) @Spectro Danke für den Hinweis. Ich meinte Waffenbesitzkarte. @marebi Vielen Dank für deine Antworten. Weißt du oder jemand anderes ob in solchen Fällen bisher häufig mit der, von dir angesprochenen, Garantenpflicht argumentiert wurde und es zu einer Verurteilung wegen fahrlässigem Unterlassen kam? Und dann noch eine neue Frage: Habe ich das richtig mitbekommen, dass es Personen mit Waffenbesitzkarten nicht gestattet ist diese Waffen zu tragen und zur Selbstverteidigung einzusetzen? Auch nicht in den eigenen vier Wänden? Wie würde ein Waffenbesitzer A bestraft wenn er sich beispielsweise gegen einen bewaffneten Einbrecher B mit seiner Schusswaffe zur Wehr setzt? (Nur aufgrund der Waffennutzung, etwaige Notwehr etc. sei schon ausgeklammert, die Nutzung sei also rechtens wenn er einen Waffenschein hätte) Mir scheint, dass das einzig plausible Argument Waffen zu Hause aufzubewahren, wie es auch in den USA immer gerne benutzt wird, damit bei uns hinfällig ist. Oder habe ich wieder etwas übersehen? |
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| AW: Strafvorschriften zu § 36 WaffG (Aufbewahrung) Zitat:
Das hatten wir aber mal vor kurzem in den Nachrichten, das soetwas bei ordnungsgemäßer aufbewahrung das nicht durchfürbar ist. Weil 90% der Waffenschränke im Keller stehen, wer rennt bei einer unbefugten Person im Haus mit seinem Schlüssel in den Keller und schließt erst den Tresor für die Waffe und dann das Fach wo die Munition liegt auf? Zitat:
Edit: Ich nehme die Vorschriften sehr ernst, man muss sich schließlich daran halten. |
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| AW: Strafvorschriften zu § 36 WaffG (Aufbewahrung) Zitat:
Man sehe mir den Bezug zu einem aktuellen Fall nach ! Ein fahrlässiges Unterlassen gibt es in dem Sinne nicht, das entsprechende Delikt wird dann fahrlässig angeklagt. Zitat:
Die entsprechenden Regelungen im WaffG zur Aufbewahrung der Schusswaffen wurden geschaffen, um zu verhindern, dass UNBERECHTIGTE an die Waffen gelangen können. Das können sowohl andere Familienangehörige als auch Einbrecher sein. Wenn du alleine in deiner Wohnung wohnst und die Waffe unter dem Kopfkissen hast, ist das mal grundsätzlich deine Sache. Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn das Ding wegkommt, bist du dran. Grundsätzlich darfst du auch in Notwehr von der Waffe Gebrauch machen, aber recht schnell hat man wohl die Notwehr damit überschritten. Ich kann auch nur davon abraten, mal mit einer Schreckschuss auf einen Einbrecher zu schießen, denn wenn der mit einer illegalen scharfen Waffe zurückschießt, sieht man alt aus. Siehe: wewewe.abendblatt.de/daten/2008/05/05/877531.html |
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| AW: Strafvorschriften zu § 36 WaffG (Aufbewahrung) Die beste Sicherheit eine Waffe vor Raub oder einem Einbrecher zu schützen wäre sicher, einen Tresor so zu tarnen, dass man ihn nicht sieht oder findet. Wenn der Einbrecher einen Sicherheitsschrank oder Tresor sieht, eine illegale Waffe bei sich hat, ist auch diese Sicherheit hinüber. Und ob eine Schusswaffe wirklich sinnvoll gegen Einbrecher ist, ist fraglich. Verwandte von mir wurden schonmal in einer Nacht durch Äther betäubt. Als sie am nächsten Morgen erwachten, war der Schmuck weg. Matse |
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| AW: Strafvorschriften zu § 36 WaffG (Aufbewahrung) Zitat:
Sind ein paar Wertgegenstände weg, ist's ein bisschen Schreiberei und die Versicherung zahlt. Das ist den ganzen Ärger wegen einer Schusswaffe nicht wert. |
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| AW: Strafvorschriften zu § 36 WaffG (Aufbewahrung) Verstöße gegen die Waffenverwahrungspflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Was hier aber noch gar nicht geschrieben wurde (wenn ich es nicht übersehen haben sollte), dass in solchen Fällen eine Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG. Hierzu ist eine Zukunftsprognose zu erstellen und Unzuverlässigkeit ist dann gegeben, wenn dem Betroffenen nach den Umständen im Einzelfall mit ziemlicher Sicherheit auch für die ZUKUNFT vorgeworfen werden kann, dass er die Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. Ein einmaliger Verstoß kann also höchst unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen...
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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