Dies ist eine Diskussion zu Straftat: SprengG innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Straftat: SprengG Angenommen, Person A würde gegen § 40 (1) Nr. 3 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr verstoßen. Man hat ihm gesagt, es wird eingestellt. Aber was WÜRDE auf ihn zukommen? Wenn man bestraft wird, würde das ins Erziehungsregister oder ins Führungszeugniss kommen? Gruß |
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| AW: Straftat: SprengG Knaller in Polen gekauft? Vogelschreck verschossen?Viel Sapß. Na hoffentlich wir das ins Register eingetragen. Das ist dann auch auf lange Sicht aus mit waffenrechtlicher Zuverlässigkeiot. |
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| AW: Straftat: SprengG Beantwortet meine Frage in keinster Weise... |
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| AW: Straftat: SprengG § 40 SprengG: http://bundesrecht.juris.de/sprengg_1976/__40.html Das ist eine handfeste Straftat und keine einfache Owi, Junge. |
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| AW: Straftat: SprengG Zitat:
Eine Verurteilung ab 91 TS erscheint im polizeilichen Führungszeugnis (Volksmund: "vorbestraft"). In der Datenbank landet aber alles. (editiert, danke Clown für den Hinweis). |
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| AW: Straftat: SprengG Zitat:
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| AW: Straftat: SprengG Und die Zuverlässigkeit ist dann auch futsch. Kein Jagdschein, keine WBK, noch nichtmal einen kleinen Waffenschein: WaffG § 5 Zuverlässigkeit ... 2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, c)Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. ... (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1.a)wegen einer vorsätzlichen Straftat, b)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, c)wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, ... |
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| AW: Straftat: SprengG Zitat:
http://www.bundesjustizamt.de/cln_04...tml?__nnn=true |
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| AW: Straftat: SprengG Person A ist 15 Jahre alt, noch nie vorher aufgetreten. Keine Sorge, das Verfahren wird eingestellt, ich wollte nur mal wissen, was auf die fiktive Person zu kommt. |
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| AW: Straftat: SprengG Zitat:
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