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Straftat nach dem Waffengesetz/Schreckschuss

Dies ist eine Diskussion zu Straftat nach dem Waffengesetz/Schreckschuss innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 20.11.2010, 15:12
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Straftat nach dem Waffengesetz/Schreckschuss

Hallo zusammen.
Eine fiktive angelegenheit, sagen wir, soll als Vergleich dienen.

Nehmen wir mal an, Person A, 21 Jahre alt, geht an einem Wochenende auf eine Geburtstagsfeier.
Auf der Feier wird Feuerwerk verwendet, welches vorher angekündigt war und sehr kurz, ob erlaubt weisst Person A nicht, tut aber auch nichts zum sachverhalt dazu.
Person A hat auf dieser feier eine Walther p22 Schreckschuss dabei, besitzt jedoch keinen kleinen Waffenschein und hat die p22 dazu genutzt um dass Feuerwerk mittels zugehörigem aufsatz abzufeuern.

So nun trinkt besagte Person etwas, kann also nichtmehr Auto fahren und beschliest per Bahn nach hause zu Fahren.so beschliest Person A die waffe am Körper zu tragen um sie wieder nach Hause zu bringen.

Auf dem weg nach Hause ereilt ihn ein Anruf welcher ihn Fragt ob er noch in eine Diskothek gehen will, er nimmt an jedoch wird an der Garderobe seine waffe in der Jacke gefunden, Polizei kommt, handschellen, Waffe eingezogen und Anzeige wegen Straftat nach dem Waffengesetz.

Person A ist relativ unreif und noch nie mit der Polizei in Konflikt geraten, welche Strafen hätte Person A zu befürchten, währe hier bereits eine Haftstrafe fällig welche nicht zur bewährung ausgesetzt wird?
Es hat sich zu KEINER Zeit gefahr von Person A gegenüber etwaiger anderer Personen bestanden.

Geändert von Spray (20.11.2010 um 16:27 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 20.11.2010, 20:59
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AW: Straftat nach dem Waffengesetz/Schreckschuss

Geil, geil, geil.
Führen ohne Erlaubnis - Straftat -

Gott sei Dank nur fiktiver Gedanke. Denn sonst reichlich Unterhosen für Knast kaufen.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.11.2010, 22:48
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AW: Straftat nach dem Waffengesetz/Schreckschuss

du machst des mit absicht oder? du schreibst bei JEDEM in den thread Knast usw, ist wikrlich sehr....top
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  #4 (permalink)  
Alt 20.11.2010, 22:53
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AW: Straftat nach dem Waffengesetz/Schreckschuss

Man tut was man kann.
Da Straftat wird sich sich der Staatsanwalt melden. Das Strafmaß ergibt sich dann, spätestens in der Verhandlung.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.11.2010, 11:26
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AW: Straftat nach dem Waffengesetz/Schreckschuss

Führen einer Schusswaffe ohne Erlaubnis. Möglicherweise auf einer öffentlichen Veranstaltung.

Da bereits 21 keine Verurteilung nach Jugendstrafrecht mehr.

Strafmaß siehe § 52 WaffG. Aber die Entscheidung des Richters lässt sich nur schwer erahnen. Sollte derjenige sonst nie polizeilich auffällig gewesen sein, so wird er noch mal mit einem blauen Auge (z.B. Geldstrafe) davon kommen.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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Alt 21.11.2010, 23:09
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AW: Straftat nach dem Waffengesetz/Schreckschuss

Zitat:
Führen einer Schusswaffe ohne Erlaubnis.
Strafmaß siehe § 52 WaffG.
Naja, nicht nur das.
Ebenfalls ist das Schießen mit Leuchtspurmunition in der Öffentlichkeit verboten und bedarf einer Schießerlaubnis.

Solange er mit einer PTB-Waffe oder auch Luftdruckwaffe unter 7,5 Joule, gekennzeichnet mit einem "F" im Fünfeck, in seiner Wohnung oder auf dem befriedeten Besitztum hantiert, führt oder schießt, braucht er nichts zu befürchten.
Vorausgesetzt bei einer Luftdruckwaffe verlassen die Geschosse nicht das Grundstück.
(außer der Nachbar beschwert sich über den Lärm)

Jedoch in der Öffentlichkeit, oder bei Veranstaltungen, sollte man das tunlichst unterlassen.
Ebenfalls paßt der Konsum von Alkohol überhaupt nicht zusammen mit allem rundum Waffen.
__________________
GTR 1000
" Eine Vision ohne Handlung ist ein Traum;
eine Handlung ohne Vision ist ein Alptraum. "
( japanisches Sprichwort )
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Alt 22.11.2010, 00:19
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AW: Straftat nach dem Waffengesetz/Schreckschuss

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Führen ohne Erlaubnis - Straftat -
...und nicht nur das, denn
Zitat:
Zitat von Spray Beitrag anzeigen
Person A hat auf dieser feier eine Walther p22 Schreckschuss dabei, besitzt jedoch keinen kleinen Waffenschein und hat die p22 dazu genutzt um dass Feuerwerk mittels zugehörigem aufsatz abzufeuern.
stellt auch noch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis 10.000,-- € geahndet werden kann.


Zitat:
Zitat von Spray Beitrag anzeigen
So nun trinkt besagte Person etwas, kann also nichtmehr Auto fahren und beschliest per Bahn nach hause zu Fahren.so beschliest Person A die waffe am Körper zu tragen um sie wieder nach Hause zu bringen.
Wie hat er sie denn zu der Feier hingebracht? Gesetzeskonform in einem verschlossenen Behältnis, getrennt von der Munition?


Zitat:
Zitat von Spray Beitrag anzeigen
Auf dem weg nach Hause ereilt ihn ein Anruf welcher ihn Fragt ob er noch in eine Diskothek gehen will, er nimmt an jedoch wird an der Garderobe seine waffe in der Jacke gefunden, Polizei kommt, handschellen, Waffe eingezogen und Anzeige wegen Straftat nach dem Waffengesetz.
Unerlaubt eine Waffe führen und anstatt vielleicht unentdeckt schnurstracks nach Hause zu gehen, lieber in eine Disco, wo Einlass- oder Klamottenkontrollen ja auch so selten sind. Großes Tennis.


Zitat:
Zitat von Spray Beitrag anzeigen
Person A ist relativ unreif und noch nie mit der Polizei in Konflikt geraten, welche Strafen hätte Person A zu befürchten, währe hier bereits eine Haftstrafe fällig welche nicht zur bewährung ausgesetzt wird?
§ 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG sagt dazu:
Zitat:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine Schusswaffe führt
...und wie wir alle wissen: "Vor Gericht und auf hoher See..."
__________________
Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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Alt 22.11.2010, 11:42
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AW: Straftat nach dem Waffengesetz/Schreckschuss

Zitat:
Zitat von gtr1000 Beitrag anzeigen
Naja, nicht nur das.
Ebenfalls ist das Schießen mit Leuchtspurmunition in der Öffentlichkeit verboten und bedarf einer Schießerlaubnis.

Dies würde in diesem Falle nicht zur sache tragen da die Polizei darüber ja keine kentniss hätte.Es würde eher um die Zentrale sache des führens ohne Waffenschein gehen.
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  #9 (permalink)  
Alt 22.11.2010, 13:49
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Zitat:
Zitat von Spray Beitrag anzeigen
Es würde eher um die Zentrale sache des führens ohne Waffenschein gehen.
Ja gut, aber was willst Du denn jetzt hören?

Ob A eine Geld- oder Freiheitsstrafe bekommt und ob eine Freiheitsstrafe mit ohne ohne Bewährung ausgesprochen wird, hängt von so vielen Faktoren ab, dass ich schon zwei Glaskugeln bräuchte, um dieses Geheimnis zu ergründen.

Wenn ich tippen müsste, würde ich sagen, es gibt eine Geldstrafe von 60 Ts (+- 20 Ts), aber auch sechs Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung wären nicht wirklich ungewöhnlich.
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  #10 (permalink)  
Alt 22.11.2010, 13:55
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AW: Straftat nach dem Waffengesetz/Schreckschuss

Schade auch immer, dass bei solchen unnötigen Taten auch immer die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf lange Sicht futsch ist. Besonders übel für Inhaber einer WBK bzw. Jagdschein.
Dann kann man sich auch die Bemühungen sowas zu bekommen sparen.
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