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Stilettobesitz und Führen

Dies ist eine Diskussion zu Stilettobesitz und Führen innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 23.01.2012, 18:15
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Stilettobesitz und Führen

Hiho, das ist mein erster Post hier, habe die Regeln zwar gelesen aber seid bitte nicht all zu Kritisch ;-).

Ich blicke im Waffengesetz, genauer gesagt bei den Messern, nicht ganz durch und habe mir als hoffentliche Klarheitsschaffung einen Fall ausgedacht:

Anonymus hat sein Stiletto mit untenstehenden Maßen und Umständen bei sich und wird einer allgemeinen Personenkontrolle unterzogen, kann ihm etwas passieren bei folgenden Ausmaßen:

Gesamtklingenlänge: 10,3cm
davon Geschliffen/geschärft: 9cm
Breite: fast durchgehen 1cm, verjüngt sich hin zur Spitze
Spitze: Sehr Spitz
Einhändig zu öffnen: Nein
Griffbereit in der Hosentasche: Ja

Ist solch ein Messer legal? Ich hab öfters von Stilettos gehört, aber auch von Bedingungen im waffG, die irgenetwas mit Breite>20%Länge aussagen.
Um hilfreiche Antworten wäre ich äusserst dankbar, von diesem Beispiel distanziere ich mich persönlich. (falls ich die Form missachtet habe, wie solch eine Frage zu Gestalten ist, tut mir Leid!)


LG Jonas

Geändert von n1roxxer (23.01.2012 um 18:16 Uhr). Grund: "Führen" zum Titel hinzugefügt.
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Alt 23.01.2012, 23:41
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AW: Stilettobesitz und Führen

Wenn es kein sog. Einhandmesser ist, spielt die Klingenlänge keine Rolle.
Ich dachte bislang, Stlittos sind Springmesser. Die wären dann vom 42a betroffen und hätten Führverbot, so denn nicht weitere Merkmale sie nicht zum Verbotenen Gegenstand machen.
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  #3 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 23:45
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AW: Stilettobesitz und Führen

Zitat:
Zitat von n1roxxer Beitrag anzeigen
Gesamtklingenlänge: 10,3cm
davon Geschliffen/geschärft: 9cm
Breite: fast durchgehen 1cm, verjüngt sich hin zur Spitze
Spitze: Sehr Spitz
Einhändig zu öffnen: Nein
Griffbereit in der Hosentasche: Ja

Ist solch ein Messer legal?
Ein Stiletto ist eine Waffe und nicht etwa ein Gebrauchsgegenstand wie ein Taschenmesser, daher generell erst ab 18 Jahren. Ein Stiletto, das nicht einhändig zu öffnen ist? Komisches Stiletto. Was bedeutet das konkret, wie ist der Öffnungsmechanismus? Ist die Klinge feststellbar? Wie wäre es mal mit einem Link zu einem Bild? Ich gehe von einem s.g. Springmesser aus, wo die Klinge seitlich heraus springt.

Zitat:
Ich hab öfters von Stilettos gehört, aber auch von Bedingungen im waffG, die irgenetwas mit Breite>20%Länge aussagen.
Komplett verboten wären solche Springmesser, wenn:

Zitat:
Zitat von Anlage 2 WaffG (Waffenliste)
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
-höchstens 8,5 cm lang ist und
-nicht zweiseitig geschliffen ist;
Es handelt sich um ein Springmesser, wenn:

Zitat:
Zitat von Anlage 1 WaffG (Begriffsbestimmungen)
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
Davon ab gibt es noch das Führungsverbot für einhändig feststellbare Messer (Einhandmesser), aber das erlaubt immerhin den Besitz. Ob das hier zutrifft, kann ich noch nicht endgültig sagen, angeblich ja nicht.

Zum Stöbern: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html

Da ja auch die Situation einer Personenkontrolle angesprochen wurde: Es macht sicherlich einen Unterschied, wo man erwischt wird. Beim Präsidentenempfang könnten die Beamten deutlich empfindlicher reagieren als vor der Pizzeria. So auch an besonderen Plätzen, wie Bahnhöfen etc. Im Zweifel kriegt man auch einen gefährlichen Gegenstand (Messer, Baseballschläger, Eisenstangen etc) abgenommen - im Rahmen der s.g. Gefahrenabwehr.

Meine persönliche Meinung: Solche Messer sind absolut unnütz, da sie nur für einen Zweck taugen, nämlich jemanden zu meucheln oder schwer zu verletzen. Als Gebrauchsmesser ist sowas eher nicht zu gebrauchen. Und für die Selbstverteidigung sind Messer eher untauglich, da nicht mannstoppend. Das heißt auf gut Deutsch: auch ein tödlich Getroffener kann in aller Regel noch ausreichend lange agieren um dem Messerstecher den Garaus zu machen. Es kommt sogar häufig vor, dass Messerwunden nicht bemerkt werden bzw nicht als solche wahrgenommen werden. Außerdem bestünde die Gefahr, dass der Messerjockel sein Messer am eigenen Leib spürt. Es gibt nämlich Leute, die verstehen da gar keinen Spaß.
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Alt 23.01.2012, 23:53
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AW: Stilettobesitz und Führen

Oder er sowas meint?

http://media.ztat.net/media/teaser/g...s/stiletto.jpg


Oder eher sowas?

http://sadredearth.com/wordpress/wp-...lade-black.jpg

http://cf.mp-cdn.net/cb/7a/2fd646b26...d47455aae0.jpg
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  #5 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 00:00
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AW: Stilettobesitz und Führen

Ich denke er meint nicht die Schuhe, da
Zitat:
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Alt 24.01.2012, 08:26
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AW: Stilettobesitz und Führen

Auch wenn der Gag eigentlich schon durch ist:

Stiletto ist ein besonderer Schuh bzw. ein Schuhabsatz.

Das Messer, um das es hier möglicherweise geht, heißt Stilett.
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Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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Alt 26.01.2012, 17:08
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Ja genau wie auf den Bildern soll es sein:
Wenn mans in einer Hand hält kann man es mit der anderen öffnen, Klinge nicht feststellbar. Danke für die Antworten, ich gehe nun mal davon aus das so ein Stilett/Nichtfeststellbaresklappmesser/wasauchimmer legal ist. Vielen Dank!
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  #8 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 09:31
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AW: Stilettobesitz und Führen

Zitat:
Zitat von n1roxxer Beitrag anzeigen
Ja genau wie auf den Bildern soll es sein:
Wenn mans in einer Hand hält kann man es mit der anderen öffnen, Klinge nicht feststellbar. Danke für die Antworten, ich gehe nun mal davon aus das so ein Stilett/Nichtfeststellbaresklappmesser/wasauchimmer legal ist. Vielen Dank!
Ich fürchte, ein wenig komplizierter ist es dann doch.

Ein Stilett kann man nicht aufklappen, die Klinge ist feststehend (siehe hier): http://www.thomaier-fotograf.de/bilder/Stilett_web.jpg

Die Bilder von Casa zeigen Springmesser, deren Klingen lediglich Stilettform haben. Diese sind verbotene Gegenstände, es sein denn, sie erfüllen die bekannten Ausnahmekriterien.

Stilette sind Hieb- und Stoßwaffen, jedoch nicht verboten, sondern unterliegen nur dem Alterserfordernis. Das Führen ist gemäß § 42 a WaffG verboten.
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Geändert von Volker4 (27.01.2012 um 09:32 Uhr). Grund: Ergänzung
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  #9 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 10:15
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AW: Stilettobesitz und Führen

Der Themenstarter schrieb doch, seines ist nur zweihändig klappbar. Dann entfallen die Beschränkungen.
Hier ist auch der Begriff Stielett definiert und deckt ich mit dem Foto. Das passt aber nicht zum oben beschriebenen Messer:
http://de.wikipedia.org/wiki/Stilett

Dann wäre es unzweiflhaft eine Waffe mit entsprechenden Auflagen.
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  #10 (permalink)  
Alt 27.01.2012, 10:28
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Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Der Themenstarter schrieb doch, seines ist nur zweihändig klappbar.
Ja, deswegen kann es sich bei dem Messer, was er beschrieben hat, nicht um ein Stilett handeln.

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Dann entfallen die Beschränkungen.
Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Dann wäre es unzweiflhaft eine Waffe mit entsprechenden Auflagen.
Ich bin gerade ein wenig verwirrt. Welche Beschränkungen oder Auflagen meinst Du?
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