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Springmesser erlaubt ?

Dies ist eine Diskussion zu Springmesser erlaubt ? innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 09.06.2009, 15:13
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Springmesser erlaubt ?

Hallo liebes Forum

Person A möchte sich dieses http://www.asmc.de/de/Messer-Werkzeu...-Type-I-p.html
Springmesser zulegen.

Nun ist die Frage ob dies erlaubt ist ?

In einer Zeitschrift für Polizeibeamte steht "Die altbekannten Springmesser (bei denen die Klinge vorne aus dem Griff schnellt) sind nun alle verboten. Eine Ausnahme sind noch Stillets, bei denen die Klinge seitlich aus dem Heft schnellt, nicht länger als 8,5 cm ist."

Das Messer aus dem obigen Link hat weder eine größere Klingenlänge als 8,5 cm noch schnallt die Klinge vorne aus dem Griff.

Ist dieses erlaubt ?

Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.

Der Auszug aus dem Heft ist aus dem noch aktuellen Waffengesetz



_________
MfG
Max
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  #2 (permalink)  
Alt 09.06.2009, 15:48
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AW: Springmesser erlaubt ?

Es handelt sich um ein Messer mit "einhändig feststellbarer Klinge", welches dann dem Führungsverbot unterliegt.

Weiterhin fällt es unter das Führungsverbot, da zum Einklappen der Klinge, eine Sperre gelöst werden muss.

Wäre es ein "normales" Springmesser, dessen Klinge lediglich durch eine Feder in Position gehalten würde und man die Klinge einklappen kann,ohne eine Sperrvorrichtung zu betätigen, so würde dieses Messer nicht in unter das Führungsverbot fallen (sofern die Klingenlänge nicht mehr als 12 cm beträgt).


In diesem Fall also lautet die Antwort: Nein, das Messer darf nicht geführt werden.
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  #3 (permalink)  
Alt 09.06.2009, 16:48
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AW: Springmesser erlaubt ?

Ah ok Danke für die schnelle Antwort.

Ich habe weiterhin hier zuhause ein Einhandmesser. Daran habe ich aber den Knopf abgemacht sodass ein Öffnen mit zwei Händen nötig ist.

Es hat allerdings auch eine Sperre für die Klinge.

Ist es trotzdessen verboten ?
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  #4 (permalink)  
Alt 09.06.2009, 17:03
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AW: Springmesser erlaubt ?

Kein Problem...

Auch hier wieder nein, da das Messer so beschaffen ist, wie ich im 2. Absatz beschrieben habe - zudem ist es an der Klingensicherung manipuliert worden...
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  #5 (permalink)  
Alt 09.06.2009, 17:03
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AW: Springmesser erlaubt ?

Zu Springmessern gibt es einen guten Wikipedia-Artikel. Da sollten eigentlich (fast) keine Fragen mehr offen bleiben: http://de.wikipedia.org/wiki/Springmesser

Allerdings fehlt der Hinweis auf das Führungsverbot.

Zitat:
Zitat von Maxxe22
Ich habe weiterhin hier zuhause ein Einhandmesser. Daran habe ich aber den Knopf abgemacht sodass ein Öffnen mit zwei Händen nötig ist.
Verboten sowieso nicht. Aber es würde dem Führungsverbot unterliegen, wenn der Knopf noch dran wäre. Ist er aber nicht, also unterliegt es auch nicht dem Führungsverbot.
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  #6 (permalink)  
Alt 09.06.2009, 17:07
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AW: Springmesser erlaubt ?

Sorry 2much, aber das sehe ich anders. Der Knopf ist nur nicht dran, weil er offenbar vom Besitzer manipuliert worden ist.

Da die Klinge auch hier eine Sperre hat, unterliegt auch dieses (zudem manipulierte) Messer sowieso schon dem Führungsverbot.
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  #7 (permalink)  
Alt 09.06.2009, 17:10
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AW: Springmesser erlaubt ?

Zitat:
Zitat von semmel76
Sorry 2much, aber das sehe ich anders. Der Knopf ist nur nicht dran, weil er offenbar vom Besitzer manipuliert worden ist.
Irrelevant. Einzig relevant ist, ob das Messer einhändig feststellbar ist. Hier benötigt man zwei Hände.

Zitat:
Zitat von semmel76
Da die Klinge auch hier eine Sperre hat, unterliegt auch dieses (zudem manipulierte) Messer sowieso schon dem Führungsverbot.
Nein. Warum sollte das so sein?

Zitat:
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
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  #8 (permalink)  
Alt 09.06.2009, 17:22
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AW: Springmesser erlaubt ?

EDIT: Sorry, 2much hat doch recht!

Das Messer mit entferntem Arretierknopf fällt dann wohl nicht mehr unter das Führungsverbot!

@2much: Wieder was gelernt. Danke!

Geändert von semmel76 (09.06.2009 um 17:51 Uhr).
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  #9 (permalink)  
Alt 09.06.2009, 17:55
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AW: Springmesser erlaubt ?

Das ist so nicht richtig. Diese Messer müssen einhändig bedienbar und verriegelnd sein, dann greift das Führungsverbot, allerdings nicht generell. Bei einem sozial anerkannten Zweck, wie Sport, Brauchtum usw. dürfen diese weiter geführt werden. Nur herrscht leider aufgrund bisher fehlender Rechtsprechung Rechtsunsicherheit, was de facto dann wieder einem Führungsverbot gleich kommt. Jedoch rein formal juristisch ist es eben kein totales Führungsverbot. Darüber hinaus können diese Messer auch in einem abgeschlossenen und verschlossenen Behältnis ohne Probleme transportiert werden.

Und ein modifiziertes Einhandmesser ist mit Vorsicht zu genießen, da eben bisher keine Rechtsauslegung existiert. Aber es gibt Taschenmesser, die nicht mittels Pin o.ä. Hilfen einhändig zu öffnen sind, aber trotzdem verriegeln, z.B. von Victorinox, auch bekannt als SAK, bzw. Messer, die zwar einhändig zu öffnen sind, aber nicht verreigeln, z.B. von Spyderco das UK Pen Knife. Diese sind nach wie vor legal, da beide Eigenschaften, sprich einhändig UND verriegelnd vorliegen müssen, um als Einhandmesser i.S.d. WaffG vom 01.04.2008 zu gelten.

EDIT: Zu langsam...
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  #10 (permalink)  
Alt 09.06.2009, 17:59
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AW: Springmesser erlaubt ?

Zitat:
Zitat von hydrou
Und ein modifiziertes Einhandmesser ist mit Vorsicht zu genießen, da eben bisher keine Rechtsauslegung existiert.
Davon hab ich mich wohl etwas vorschnell leiten lassen...
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