Dies ist eine Diskussion zu Schusswaffe zur Heimverteidigung bereit halten? innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Schusswaffe zur Heimverteidigung bereit halten? Ist es zulässig, wenn ein Berechtiger (also WBK-Inhaber) eine seiner Waffen zumindest zeitweise schussbereit in seinem Haus zur Heimverteidigung liegen hat wenn er im Haus anwesend und allein ist? Das bitte im Zusammenhang sehen, dass es den Tatbestand des Führens einer Schusswaffe zu Hause nicht gibt. Das auch mit den Aufbewahrungskontrollen zu sehen. Und letztlich mit dem bedürfnisumfassten Zweck, für den der Berechtigte die Waffe als Jäger oder Sportschütze bekommen hat. (Andere Bedürfnisgründe bitte mal außen vor.) Danke für Teilnahme. Sinnvolle Beiträge werden bewertet. |
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| AW: Schusswaffe zur Heimverteidigung bereit halten? Zitat:
§ 36 WaffG schließt nach meiner Auffassung nicht aus, eine geladene Waffe (ausschließlich) unter den o.a. Umständen griffbereit liegen zu haben. Auch die Bedürfnisbindung der Waffe wird dadurch nicht berührt. Allerdings dürfte der von Dir angeführte Fall des 77-jährigen Rentners eher atypisch sein, denn Einbrecher kommen üblicherweise nicht, wenn man zu Hause ist. Probleme könnte es ggf. mit der Zuverlässigkeit geben, denn der Umgang mit einer geladenen Waffe, wenn auch in der eigenen Wohnung, birgt grundsätzlich Gefahren. Nicht umsonst dürfen Waffen selbst auf zugelassenen Schießständen grundsätzlich nur ungeladen abgelegt werden. Es gibt ein relativ neues VG-Urteil, wo jemandem, der nachts zu Selbstschutzzwecken eine geladene Waffe unter seinem Kopfkissen aufbewahrt hat, die Zuverlässigkeit aberkannt wurde. Zum einen, weil seine (nichtberechtigte) Ehefrau Zugriff auf die Waffe hatte, zum anderen, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er im Schlaf unbeabsichtigt an den Abzug kommt und dadurch eine Schussauslösung erfolgt, die ihn selbst, seine Frau und wahrscheinlich auch alle Nachbarn erheblich gefährdet hätte. Dadurch lag gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a oder b WaffG eine Unzuverlässigkeit vor, da der Umgang mit der Waffe als leichtfertig bzw. nicht vorsichtig oder sachgemäß anzusehen war (ich müsste noch mal nachschauen, was genau es war, passen würde aber beides). P.S.: Es war § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG und das Urteil ist vom VG Braunschweig - 5 A 46/08
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. Geändert von Volker4 (16.12.2010 um 09:35 Uhr). Grund: Recherche |
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| Schusswaffe zur Heimverteidigung bereit halten? Die Angelegenheit ist als sehr grenzwertig zu betrachten. Zunächst einmal ist die Selbstverteidigung kein nach WaffG anerkanntes Bedürfnis. Ausnahme: besonders gefährdete Person, bei welcher die strengen Voraussetzungen des § 19 WaffG vorliegen. Man kommt hier ganz schnell in den Bereich "nicht vorsichtiger oder unsachgemäßer Umgang mit Waffen und Munition", der bei Erkennung auf Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG zur absoluten Unzuverlässigkeit führt. Vorsicht ist in diesem Zusammenhang geprägt von Besonnenheit, Behutsamkeit und Umsicht. Der Umgang mit der Waffe ist sachgemäß, wenn ein waffenrechtlich Sachkundiger die Gefahren, die zwangsläufig mit der Handhabung der Schusswaffe für ihn selbst und Dritte verbunden sind, verantwortungsbewusst einschätzt. Hierzu gehört u.a., dass er auf den Besitz der Schusswaffe freiwillig verzichtet, wenn seine persönliche Eignung (z.B. durch nicht mehr behebbare starke Beeinträchtigung der Sehkraft) nicht mehr gegeben ist. Es gibt zwei gerichtliche Beschlüsse zu dieser Thematik: BayVGH, Beschl. v. 19.3.1996 - 21 CS 95.305, BayVBl. 1996, 534 und BayVGH, Beschl. v. 11.6.2001 - 21 ZB 01.631. Dort wurde allerdings auch gegen die (inzwischen konkret gefasste Tresorpflicht) verstoßen. Nach herrschender Rechtsauffassung muss von einem o.g. Verantwortlichen erwartet werden, dass er seine Schusswaffe stets entladen und entspannt verwahrt (zum Teil wird sogar die noch weiter gehende Auffassung vertreten, dass Waffe und Verschluss möglichst getrennt verwahrt werden sollten; aber das geht meines Erachtens zu weit). So gehört es auch zu den Pflichten eines Jägers, Jagdwaffen erst dann zu laden, wenns mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zur Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist. Das gilt erst recht für eine Waffe, die nur dazu dient, einem angeschossenen Wild den Fangschuss zu geben (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 19.05.2006 - 8 ME 50/06, NVwZ-RR 2006,796). Bei einer unvermittelt vorgenommenen Vorortkontrolle wird sich der Waffenbesitzer fragen lassen müssen, warum die Waffe in der Wohnung geladen liegt. Auch dergestalt im Tresor verwahrt wird dadurch das Risiko erhöht, da die Waffe bei Abhandenkommen unmittelbar gebrauchsfähig zur Verfügung steht. Abgesehen davon dürfte es der Waffe auf Dauer nicht zuträglich sein, wenn sie permanent gespannt ihr Dasein fristet.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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| AW: Schusswaffe zur Heimverteidigung bereit halten? Zitat:
![]() Da muß mehr passiert sein.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Schusswaffe zur Heimverteidigung bereit halten? Zitat:
Wenn der Waffenbesitzer eine Waffe abends aus dem Tresor nimmt, geladen in die Nachttischschublade legt, weil er sich im Falle des Falles gegen Einbrecher verteidigen können will, ohne erst zum Tresor laufen, den öffnen, die Waffe herausholen und laden zu müssen... Dann wird ihn keine Waffenbehörde der Welt daran hindern können, allein schon weil sie dies nie erfahren wird, wenn der Waffenbesitzer die Waffe morgens wieder ordentlich in den Tresor zurücklegt. "Vorortkontrollen" könnten nämlich in Privathaushalten nicht spätabends oder mitten in der Nacht durchgeführt werden. (Die Unverletzlichkeit der Wohnung würde dadurch unverhältnismä0ig verletzt werden.) Ich finde es vollkommen verständlich und nachvollziehbar, daß ein Waffenbesitzer, der funktionsfähige Schusswaffe/n und Munition im Haus hat, sich im Notfall damit auch gegen gewaltsame Übergriffe durch Einbrecher etc.pp. verteidigen können will. Ich finde es vollkommen verständlich und nachvollziehbar, daß sich ein vernünftiger Waffenbesitzer sagt: Es wäre völlig absurd, wenn ich im eigenen Haus wehr- und los einem gewaltsamen Überfall ausgesetzt bin, weil die Waffe, mit der ich mich höchst wirksam verteidigen könnte, leider sicher verwahrt im Tresor liegt, und ich von den Straftätern längst überwältigt worden bin, bevor ich meinen Waffentresor erreiche und ihn öffnen kann. Völlig verständlich und nachvollziehbar. Aber wenn ich mich gegen diese Situation (egal wie hypothetisch oder realistisch sie im Einzelfall sein mag) wappnen will, dann muß ich eben als Waffenbesitzer meine Waffe entsprechend abends aus dem Tresor holen, laden, bereitlegen, und morgens wieder wegpacken. Kostet keine 5 Minuten. Ich kann mir auch einen Waffentresor ins Schlafzimmer stellen, dann geht's noch schneller. Die Rechtslage ist ja eigentlich simpel: Waffen und Munition müssen einerseits "ordnungsgemäß und sicher" verwahrt werden. Andererseits darf der Berechtigte jederzeit auf seinem umfriedeten Grundstück mit seiner Waffe und der Munition hantieren, solange er die nötigen Sicherheitsregeln beachtet. Keine Vorschrift des Waffengesetzes verbietet es dem rechtmäßigen Besitzer, sich morgens seine 9-mm-Beretta samt geladenem Magazin auf den Schreibtisch zu legen, während er an diesem sitzt und seine Steuererklärung macht. Solange er daneben sitzt und auf das Ding aufpasst, ist es "sicher und ordnungsgemäß verwahrt". Geht er weg, muß es in den Tresor. Geht er auf's Klo, muß die Waffe mit, oder in den Tresor. Aber innerhalb des umfriedeten Grundstücks darf der Berechtigte seine Waffe, auch mit Munition, so lange mit sich herumtragen, wie er dies tun möchte. Er darf sie nur nicht unbeaufsichtigt aus der Hand legen. Ist eine Waffe, die des Nachts im Nachttisch liegt, während der Berechtigte sanft daneben schlummert, ordnungsgemäß aufbewahrt und gesichert? Selbstverständlich. Es wäre überzogen und unangemessen, etwas anderes zu unterstellen.* Es sei denn vielleicht, ihm ist bekannt, daß die Gattin häufig schlafwandelt und dabei die Nachttischschublade des Ehemannes durchstöbert. Dann muß er geeignete Vorkehrungen treffen. .................. Letztlich ist das alles sehr theoretisch. Bei einem Berechtigten wird abends plötzlich das Küchenfenster aufgebrochen und ein mit einer Machete bewaffneter Gewalttäter stürmt herein. Der Berechtigte hat gewohnheitsgemäß einen geladenen Revolver in der Küchenschublade rumliegen (man weiß ja nie, wer da mal kommt, Lafer, Biolek, Tim Mälzer...), springt auf, greift zum Revolver und erschießt den Eindringling, der gerade mit der Machete zum Schlag ausholt. Die Polizei kommt, ermittelt, der Berechtigte erklärt gegenüber dem Staatsanwalt "Ich hatte zum Glück einen geladenen Revolver in der Küchenschublade - der liegt da immer!" So blöde sollte man halt nicht sein... ![]() "Ich saß gerade am Küchentisch und hatte den Revolver überprüft und gereinigt und testhalber geladen, als plötzlich der Einbrecher hereinkam. Ich dachte noch 'Welch ein irrwitziger Zufall!', als er mit der Machete ausholte - da habe ich geschossen, das war eigentlich schon ein reiner Reflex." Wer kann je das Gegenteil beweisen? Wer will je das Gegenteil beweisen? Den Staatsanwalt interessiert höchstens, ob der Mensch eine Waffenbesitzkarte hat. Hat er? Wunderbar, Aktendeckel zu. ___________________________________________ *) Der Berechtigte muß ja bekanntlich auch den Schlüssel zum Waffentresor sicher verwahren und darf den nicht einfach ans Schlüsselbrett in der Diele hängen. Es kommt aber auch niemand auf die Idee, von ihm zu verlangen, er müsse den Tresorschlüssel nachts in einen Tresor packen, dessen Schlüssel wiederum in einen Tresor gehört, weil ja jemand während der Berechtigte schläft ihm den Schlüssel heimlich und leise aus der Hosentasche entwenden könnte, da die Hose über dem Schlafzimmerstuhl liegt und nicht vom Berechtigten auch während des Schlafens getragen wird...
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Schusswaffe zur Heimverteidigung bereit halten? Hallo, mein erster Beitrag hier, der durch Zitate aus diesem Forum im Forum "Waffen-online" motiviert wird. Der obige Beitrag von Waffenmensch ist sicherlich richtig, geht aber mE nicht weit genug auf die gesetzlichen Grundlagen zurück, sondern setzt erst etwas später bei den Verhaltenspflichten des Waffenbesitzers an. Zunächst ist festzuhalten, dass gem. § 36 WaffG Waffen und Munition nur getrennt, das heisst, in separaten Behältnissen aufzubewahren sind, es sei denn, das Behältnis entspricht der "Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat"). Kein erlaubnispflichtiges Führen liegt vor, wenn ich als Waffenbesitzer die Waffe auf meinem eigenen befriedeten Besitztum, also -etwas verkürzt- auf meinem Hausgrundstück oder in meiner Mietwohnung "trage". Aber: Gemäß dem Beitrag meines Vorschreibers kann dies aber durchaus einen Verstoß gegen meine Verhaltenspflichten als Waffenbesitzer darstellen, wenn ich hierdurch Tatsachen schaffe, die die Annahme rechtfertigen, dass a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden, b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgegangen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden, c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Der zitierte Fall der Waffe unter dem Kopfkissen schildert zutreffend die letzte Variante. Fazit: Die waffenrechtlich zulässige Verwahrung bedeutet immer räumlich getrennte Lagerung von Waffe und Munition, es sei denn man hat eines der o.g. Behältnisse. Hat man dies, so spricht von den Aufbewahrungspflichten des § 36 rein semantisch nichts dagegen, Munition in der Waffe zu haben. Wohl aber kann einem hierfür die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Als Maßstab können hier zutreffend die Verhaltensregeln auf einem Schießstand herangezogen werden. Wer dort ausserhalb des Schützenstandes (also dem Ort, von dem allein aus Schüsse in eine bestimmte Richtung abgegeben werden dürfen) mit einer Waffe hantiert, die geladen ist, oder von der nicht eindeutig erkennbar ist, dass sie ungeladen oder nicht schußbereit ist (offener Verschluß, ausgeschwenkte Trommel), verstößt gravierend gegen seine Verhaltenspflichten und kann dafür sofort vom Stand gebeten werden. Ebenso sehen die Wettkampfordnungen der Schießsportverbände für derartiges Verhalten in der Regel die sofortige Disqualifikation bei Wettbewerben vor (beim BDS weiss ich es, bei den anderen sollte es mich sehr wundern, wenn es nicht genauso wäre). Darüber hinaus muss ich durchaus -auch wenn dies zu dem Vorhergesagten scheinbar widersprüchlich erscheinen- sollte, anmerken, dass es nach meiner Meinung durchaus die Möglichkeit gibt, in der Wohnung und auf dem befriedeten Besitztum sicher eine geladene Waffe zu tragen. Eine unterladene Pistole oder ein ungespannter Revolver können jederzeit sicher getragen werden, ohne dass ein erhöhtes Risiko für eine unbeabsichtigte Schußauslösung besteht. Sonst wäre es ja z.B. auch für Dienstwaffenträgerkaum denkbar, überhaupt eine geladene Waffe zu tragen. In der Praxis der Waffenbehörden und der Verwaltungsgerichte wird ein solches Verhalten aber immer das Risiko eröffnen, dass hierdurch die Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden kann und wird. Hierzu gehört z.B. auch schon das für die Öffentlichkeit erkennbare Hantieren mit Waffen am Fenster. Auch hierfür wurde bereits die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, bzw. die persönliche Eignung erfolgreich in Frage gestellt. Da man es dort (selbst bei vielen Waffenbehörden) in der Regel mit Menschen zu tun hat, die keine Waffenbesitzer sind und zugleich für die öffentliche Sicherheit agieren sollen, wird man dort auch zumeist kaum Verständnis für das o.g. Hantieren finden. Gruß, Chamberlain Geändert von Chamberlain (17.12.2010 um 13:24 Uhr). Grund: Details nachgeschoben |
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| AW: Schusswaffe zur Heimverteidigung bereit halten? Zitat:
1. Zufallsfund 2. Der Betroffene hat es selber der Behörde erzählt (weil er sich 100%ig sicher war, dass das so in Ordnung geht.) ![]() 3. Der Nachbar hörte einen Knall und wunderte sich, warum er ein frisches, 9 mm großes Loch in der Wand hatte, obwohl er gar keine Bohrmaschine besitzt. ![]() ![]() Zitat:
![]() Die eigentliche Frage bei dem Thema dürfte lauten, ob § 36 WaffG so ausgelegt werden kann, dass sich Waffen zu Hause jederzeit im Tresor befinden müssen und wirklich nur aus begründetem Anlass entnommen werden können. Wie ich schon an anderer Stelle geschrieben habe, nicht alles, was man theoretisch legal machen darf, ist in der Praxis auch sinnvoll. Das Hantieren mit geladenen Schusswaffen außerhalb von genehmigten Schießständen gehört nach meiner Ansicht definitiv dazu.
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Schusswaffe zur Heimverteidigung bereit halten? Zitat:
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Es bleibt also weiterhin arg rätselhaft. Zitat:
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__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Schusswaffe zur Heimverteidigung bereit halten? Nein, ich habe gerade nochmal nachgelesen. Es war ein Zufallsfund, die Polizei hat in anderer Sache das Häuschen des Betroffenen durchsucht und dabei die Waffe gefunden. Zitat:
__________________ Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers) Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer) Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben. |
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| AW: Schusswaffe zur Heimverteidigung bereit halten? Zitat:
Wenn man davon ausgehen muß, daß wegen anderer Deliktsvorwürfe Hausdurchsuchungen bei einem stattfinden könnten, die so gründlich sind, daß Polizeibeamte in Nachtischschubladen gucken, dann sollte man besser keine geladenen Schusswaffen dort aufbewahren. Davon abgesehen sollte man sich als Waffeneigentümer und -besitzer ohnehin besser verkneifen, sich so in Ermittlungsverfahren zu verstricken, daß Hausdurchsuchungen durchgeführt werden. Spätestens bei einer Verurteilung stellt sich dann nämlich die Frage nach der persönlichen Zuverlässigkeit. Ich bin hier von dem Bild eines ordnungsliebenden Waffensammler/Sportschützen etc. ausgegangen, der seine vorhandenen Waffen optimal zur notfälligen Verteidigung von Heim und Hab und Gut und Leib und Leben einsetzen möchte. (Ich habe vor gut 30 Jahren einmal mit einem Schuss in die Luft mit einer 9mm-Pistole einen mußmaßlichen Einbrecher verscheucht, der in unseren Garten eingedrungen war, und sich gerade an der Kellertüre zu schaffen machen wollte. War nicht mal meine Waffe, sondern die meines Vaters, der aber nicht im Haus weilte. Anruf bei der Polizei, Streifenwagen kam, Polizisten suchten Garten ab, fanden nichts (außer einem beschädigten Zaun, durch den der Einbrecher eingedrungen war), ich berichtete den ganzen Vorfall wahrheitsgemäß, der Polizist fragte "Ist die Waffe angemeldet, hat der Besitzer dafür eine Waffenbesitzkarte?" "Ja, hat mein Vater. Muß er ihnen aber schon selbst raussuchen. Ich kann ihnen höchstens den Munitionserwerbsschein zeigen, der liegt nämlich bei der Munition." Kurzes Nachdenken, dann "Ja, das wäre gut". Nach einem Blick auf den Munitionserwerbsschein - die Waffe, mittlerweile wieder im Schrank, wollte übrigens niemand sehen - meinte der Beamte dann "Das scheint ja alles zu stimmen, falls nötig, fragen wir noch beim Ordnungsamt nach." Damit war der Vorfall erledigt, wir haben nie wieder etwas davon gehört. Von mir wollte nicht mal einer einen Ausweis sehen, es reichte die Auskunft "Ich bin der Sohn, und wohne auch hier.") Zitat:
"Abwehr potentieller Einbrecher" finde ich persönlich einen absolut überzeugenden Grund. Andere Gründe fallen mir nicht ein, es sei denn, man hätte einen Schießstand im Keller.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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