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Schreckschusswaffe zur Notwehr

Dies ist eine Diskussion zu Schreckschusswaffe zur Notwehr innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.08.2009, 22:29
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Schreckschusswaffe zur Notwehr

Hallo,
mal angenommen Person A(16 Jahre alt) hat gerade hat eine Bäckerlehre angefangen und muss in der Nacht ein kleines Stück zur Bäckerrei laufen.
In diesem Ort gab es und gibts es öfter Gewaltverbrechen. Person A führt zum Selbstschutz eine Schreckschusswaffe mit. Was passiert jetzt wenn Person A tätlich angegriffen wird und sich mit dieser Waffe wehrt, also auch abfeuert?
Vielen Dank.
mfg Nico
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  #2 (permalink)  
Alt 17.08.2009, 01:55
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AW: Schreckschusswaffe zur Notwehr

Wenn der Angriff rechtswidrig (!) war, dann passiert strafrechtlich nichts, da das Opfer durch Notwehr gerechtfertigt ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.08.2009, 10:46
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AW: Schreckschusswaffe zur Notwehr

Die Notwehrhandlung muss auch erforderlich sein.

Davon ab darf ein 16-jähriger natürlich keine Schreckschusswaffe besitzen, geschweige denn führen.
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  #4 (permalink)  
Alt 18.08.2009, 01:11
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AW: Schreckschusswaffe zur Notwehr

Minderjährige Personen dürfen überhaupt keinen Umgang mit Waffen haben. Völlig egal, ob es eine Schreckschusswaffe oder Opas Bajonett ist. Das gilt auch für den Schlagstock.

Ausnahmen hat nur der (minderjährige) Sportschütze auf Schießstände, beim Rummel und der Jungjäger.

WaffG:
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
...

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
...
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Dem Jugendlichen bleibt nur das Abwehrspray als zugelassenes Mittel.
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