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Schreckschußwaffe von Waffenbesitzer A an Person B weitergegeben! Person B erwischt!

Dies ist eine Diskussion zu Schreckschußwaffe von Waffenbesitzer A an Person B weitergegeben! Person B erwischt! innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.10.2008, 16:16
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Schreckschußwaffe von Waffenbesitzer A an Person B weitergegeben! Person B erwischt!

Angenommen:

Zu einer Hochzeit nimmt Besitzer einer Schreckschußpistole A seine Waffe mit um auf ein privatgrundstück für das Hochzeitspaar ein kleines Feuerwerk zu machen.(Besitzer A ohne kleinen Waffenschein).

Ohne Patronen gibt Waffenbesitzer A seine Pistole weiter an seinen Kumpel B (über 18, keinen kleinen Waffenschein) da Besitzer A nach Hause laufen muss und dabei seine Waffe nicht mitnehmen möchte.

Kumpel B tut Besitzer A nur einen Gefallen und nimmt sie mit da er auf den direkten weg nach Hause ist.

Taxifahrer C sieht die Waffe ruft die Polizei.
Kumpel B wird auseinandergenommen.....Waffe beschlagnahmt........


Welche Strafe blühen Besitzer A und Kumpel B nun???
Beide über 18 Jahre alt.....nie Straffällig!
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  #2 (permalink)  
Alt 13.10.2008, 11:45
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AW: Schreckschußwaffe von Waffenbesitzer A an Person B weitergegeben! Person B erwischt!

Wenn beide über 18 fällt überlassen an Unberechtigte weg.
Jedoch sollte Person A was hinter die Löffel bekommen, weil dieser nicht den ordnungsgemäßen Transport hingewiesen hat.
Wenn Person B das Ding einfach in die Jackentasche steckt, ist das Führen einer Schusswaffe ohne Erlaubnis. Es wäre der kleine Waffenschein nötig gewesen. So Straftat nach § 52.
Da Ersttat, wohl Geldstrafe, jedoch bis auf weiteres Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Hoffentlich hat B keine anderen Erlaubnisse in Form von WBK oder Jagdschein. Gut das diese Sache rein fiktiv ist, denn die anderen Erlaubnisse wären aller Wahrscheinlichkeit weg.
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  #3 (permalink)  
Alt 14.10.2008, 13:10
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AW: Schreckschußwaffe von Waffenbesitzer A an Person B weitergegeben! Person B erwisc

Zitat:
Zitat von forcriss
Angenommen:

Zu einer Hochzeit nimmt Besitzer einer Schreckschußpistole A seine Waffe mit um auf ein privatgrundstück für das Hochzeitspaar ein kleines Feuerwerk zu machen.(Besitzer A ohne kleinen Waffenschein).
Was am Rande bemerkt nicht zulässig ist. Gezündet werden dürfen Klasse II-Artikel nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz nur vom 31. Dezember 0:00 Uhr bis zum 1. Januar 24:00 Uhr. Ansonsten nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde (bei einem Feuerwerk aus besonderem Anlaß).

Das Schießen mit einer Schreckschusspistole bleibt trotz eventuellem Vorhandensein des kleinen Waffenscheins nur auf dem befriedeten Besitztum zulässig, wenn dabei die (Pyro-) Munition dieses nicht verlassen kann. Was in der Praxis jedenfalls mit Signalmunition oder Feuerwerkskörpern, die mittels Schreckschusswaffe abgefeuert werden, kaum machbar ist - es sei denn, man hätte einen ziemlich großen Park zur Verfügung....

Zitat:
Welche Strafe blühen Besitzer A und Kumpel B nun???
Beide über 18 Jahre alt.....nie Straffällig!
Guckst Du im Waffengesetz, §51 und 52.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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