Dies ist eine Diskussion zu Schreckschusswaffe bei Schlägerei an Sylvester innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Schreckschusswaffe bei Schlägerei an Sylvester 3 Jugendliche sind zum Sylvesterabend unterwegs um Feuerwerk zu zünden. Jugendlicher A ist 16 Jahre alt und führt eine geladende Schreckschusswaffe bei sich . Jugendlicher B ist 18 Jahre alt . C ist 17 Jahre alt. Die drei Personen "ziehen um die Häuser" und Plötzlich werden sie von 2 betrunkenen Personen mit Böllern beworfen und angepöbelt. Die drei Jugendlichen versuchen der Sache aus dem weg zu gehen aber eine Eskalation steht kurz bevor , da die 2 Betrunkenen Personen auf Die Jugendlichen zukommen und eine aggresive haltung einnehmen . Der Jugendliche A gibt die Schreckschusswaffe ( munition verschossen , Magazin leer) den Jugendlichen B , damit er die Waffe ggf. zur abschreckung ziehen kann. Einer der betrunkenen Personen ( nennen wir ihn Person Z) fängt an den Jugendlichen B zu attackieren ( "Schubsen" , leichte schläge auf die Schulter) Daraufhin zieht der Jugendliche B die Schreckschusswaffe und Ziehlt auf Person Z. Die Sache eskaliert vollständig und artet zu einer Schlägerei aus wobei dem Jugendlichen B die nase durch Schläge gebrochen wird von Person Z ! Die drei Jugendlichen rufen sofort die Polizei. Jugendlicher B nimmt eine Anzeige wegen Körperverletzung auf. (Jugendlicher B kennt die Person Z und nimmt die anzeige gegen ihn auf , von einer Schreckschusswaffe fällt aber kein Wort) Nach einigen Tagen müssen die drei Jugendlichen zur Zeugenaussagen auf das Revier ( einzeln ) Dabei schildert der Jugendliche A die ganze sache mit der Schlägerei doch er erzählt dem Beamten nicht das der 18 Jährige Jugendliche B die SSW auf die PErson Z gerichtet hat. ( Falschaussage?) Nach 4 Monaten bekommt der Jugendliche A ( inzwischen 17 Jahre) eine Anzeige wegen "Bedrohung mit Waffe" ( Sicherlich eine Gegenanzeige der PErson Z denn diese kennt den Jugendlichen A )dabei soll er die Schreckschusswaffe + Munition und WBK ( die er nicht besitzt) mit auf das Revier nehmen. meine Fragen sind jetzt . Was droht dem Jugendlichen A ? Ich weis das der Text lang ist und etwas kompliziert geschrieben , aber ich hoffe ihr könnt mir die Frage beantworten. Danke im Vorraus , Max 1234 Geändert von max1234 (01.05.2009 um 19:35 Uhr). |
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| AW: Schreckschusswaffe bei Schlägerei an Sylvester Ei, ei. Unerlaubter Besitz einer Schusswaffe (da keine erlaubnispflichtige Waffe OWI) Unerlaubtes Führen (das ist unabhängig ob die Waffe geladen war oder nicht - Straftat) Schießen ohne Schießgenehmigung - wo geschossen? Die schwere Körperverletzungen wird das Gericht im einzelnen zu bewerten haben. Da Körperschaden bzw. sogar bleibende Schäden entstanden sind, wird das sicher nicht unter dem Tisch fallen, zumal eine Waffe im Spiel war, die zusätzlich auch noch strafrechtlich relevant ist. Strafmaß ist auch von der Vorgeschichte des Angeklagten abhängig. Das wird hoffentlich nicht billig. Weiterhin sind zivilrechtliche Klagen zu erwarten, denn wer zahlt die Reperatur der Nase und andere Wehwehchen. Ist wer schuldig am Nasenbruch und liegt dauerhafte Entstellung oder andere Einschränkung des Opfers vor, sind sogar lebenslange Rentenforderungen möglich. Die Krankenkasse wird sich mit Sicherheit auch melden. Das man unabhängig der Person "A" betreffend. |
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| Noch einige Ergänzungen dem Text hinzugefügt ! Ich habe noch einige Fragen. Ist es überhaubt rechtens das der 17 Jährige besitzer der SSW ( Jugendlicher A ) Die Waffe + Munition + Waffenbesitzkarte ( der er NICHT hat! ) mit auf das Revier bringen soll ? Und der Jugendliche A soll ALLEINE seine Aussage zu dem Fall machen also ohne Eltern. Ist das rechtens ? Der Jugendliche ist ja noch nicht 18 ? Wäre es sinnvoll oder völlig schwachsinnig einen Anwalt zu konsultieren? Bitte helft mir , es ist dringend. Danke im vorraus |
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| AW: Schreckschusswaffe bei Schlägerei an Sylvester Es ist überhaupt nicht rechtens, wenn ein Minderjähriger eine Schusswaffe besitzt. Ein Minderjähriger darf sie noch nicht mal streicheln. Jedlicher Umgang mit Waffen ist den Minderjährigen verboten - § 2 WaffG. Man wird auch wissen wollen, woher ein 17 Jähriger die Waffe hat. Der fiktive Dummk... äh Minderjährige sollte Papi das Ding zur Wache bringen lassen. Dazu muss sich diese ungeladen im geschlossenen Behälrnis zum Transport befinden, um sich nicht den Vorwurf des Führens schuldig zu machen. Es sei denn, Papi hat den KWS. Eine Waffenbesitzkarte (WBK) gibt es nur für erlaubnispflichte Schusswaffen, bzw. waffenwesentlcihen Teilen. Die Schreckschusswaffe ist sicherlich neueren Types und besitzt eine PTB Kennzeichnung und ist somit erlaubnisfrei ab 18 zu erwerben. Wenn Uraltwaffe ohne PTB oder manipulierte Waffe - gute Nacht. |
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| AW: Schreckschusswaffe bei Schlägerei an Sylvester Auf die Vorladung des J. A wurde geschrieben "die Schreckschusswaffe + Munition und WBK mitbringen" Es handelt sich natürlich NICHT um eine Manipulierte oder eine Uralte und JA die SSW hat eine PTB kennzeichnung ! |
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| AW: Schreckschusswaffe bei Schlägerei an Sylvester Ergänzung zum geänderten Ausgangstext. Woher kommt die Mähr, dass es zu Silvester erlaubt ist, auf der Straße mit einer SSW zu schießen? Der Besitz einer SSW ist nur volljährigen Personen erlaubnisfrei gestattet. Das Führen einer SSW ist nur mit dem kleinen Waffenschein erlaubt, den auch nur Volljährige beantragen können. Das Schießen mit einer SSW ist außer zu Notwehr nur in eigenen oder zugestimmten befriedeten Grundstücken erlaubt, sofern es die Nachbarn nicht aufregt. Da häuft sich ja einiges. |
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| AW: Schreckschusswaffe bei Schlägerei an Sylvester Zitat:
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. ... § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen ... (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Außnahmen von diesem Grundsatz gibt es nur im Bereich Ausbildung im Handwerk (Büchsenmacher), Jungjäger und Sportschützen. Ansonsten darf der Jugendliche diese bestenfalls angucken. Zur Bedrohung: Eine handfeste Straftat. Siehe dazu § 241 Strafgesetzbuch. Diese Vorschrift des § 241 StGB lautet: (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. Wenn keine Notwehr vorlag, ist das schlecht. |
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| AW: Schreckschusswaffe bei Schlägerei an Sylvester Zitat:
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| AW: Schreckschusswaffe bei Schlägerei an Sylvester Die Notwehr ist von soviel gleichzeit einzuhaltenden Bedingungen abhängig, dass die Gegenseite alles dran setzten wird, da eine Lücke zu finden. Das wird ein Verfahren klären müssen. Zur eigenen Kontrolle. Alle Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit ein RFG Notwehr vorliegt. Fehlt auch nur eine der Bedinungen, ist es keine Notwehr und man handelt strafbar. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden Die (komplizierte) Notwehr ist hier gut beschrieben: http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr |
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