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Schreckschuss auf eigenem Grundstück?

Dies ist eine Diskussion zu Schreckschuss auf eigenem Grundstück? innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 13.07.2011, 16:49
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Schreckschuss auf eigenem Grundstück?

Hallo,

mal angenommen Herr A. hätte ein großes Grundstück auf welchem die Einfahrt zur Haustüre führt. Herr A. hat weiterhin eine Schreckschusswaffe legal erworben, da er über 18 Jahre alt ist, hat jedoch keinen kleinen Waffenschein. Jetzt wird Herr A. von völlig fremden Menschen besucht, die auf einmal vor seiner Haustüre stehen. Auf dem Weg zur Haustüre haben diese Menschen schon die Einfahrt überquert, die eindeutig zu Herrn A.s Grundstück gehört. Dürfte Herr A. seine Schreckschusswaffe nun einsetzen um die ungebetenen Gäste wieder von seinem Grundstück zu vertreiben, wenn diese nach mehrmaligem Auffordern dies nicht freiwillig tun?
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Alt 13.07.2011, 23:43
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AW: Schreckschuss auf eigenem Grundstück?

Zitat:
Zitat von AkiraSan Beitrag anzeigen
Dürfte Herr A. seine Schreckschusswaffe nun einsetzen um die ungebetenen Gäste wieder von seinem Grundstück zu vertreiben, wenn diese nach mehrmaligem Auffordern dies nicht freiwillig tun?
Nein, da das unverhältnismäßig wäre. (Auch der Gebrauch von Schreckschusswaffen, zumindest solchen mit PTB-Zeichen, unterliegt den Bestimmungen des Waffengesetzes.) Solange die ungebetenen Besucher nur vor seiner Türe bzw. auf seinem Grundstück stehen, kann Herr A. die Polizei rufen, diese wird die ungebetenen Gäste dann entfernen.

Sollten die ungebetenen Gäste Anstalten machen, die Türe aufzubrechen, Dinge von nicht unerheblichem Wert zu beschädigen oder gar Herrn A. anzugreifen, sähe es wieder anders aus.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 14.07.2011, 11:19
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AW: Schreckschuss auf eigenem Grundstück?

Zwar ist das Hausrecht ein von der Notwehr gedecktes Rechtsgut, aber wie bereits gesagt ist Waffengewalt allein zur Durchsetzung seines Hausrechts nicht geboten. Zudem muss zuerst das Hausverbot ausgesprochen werden. Weigert sich die Person auf Aufforderung das Grundstück zu verlassen, so bleibt nichts anderes als die Polizei zu rufen.
Wir sind ja nicht hinter Anatolien, wo wahrscheinlich jeder zweite Bauer ne Knarre hat und diese wohlmöglich gleich den Gästen unter die Nase hält.
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  #4 (permalink)  
Alt 14.07.2011, 12:30
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AW: Schreckschuss auf eigenem Grundstück?

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
[...]Wir sind ja nicht hinter Anatolien, wo wahrscheinlich jeder zweite Bauer ne Knarre hat und diese wohlmöglich gleich den Gästen unter die Nase hält.
War das nicht in den ach so freien Vereinigten Staaten von Amerika?
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  #5 (permalink)  
Alt 14.07.2011, 14:04
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AW: Schreckschuss auf eigenem Grundstück?

Zitat:
Zitat von AkiraSan Beitrag anzeigen
Dürfte Herr A. seine Schreckschusswaffe nun einsetzen um die ungebetenen Gäste wieder von seinem Grundstück zu vertreiben, wenn diese nach mehrmaligem Auffordern dies nicht freiwillig tun?
ich bin der meinung, dass das durch notwehr gedeckt ist.


Zitat:
Zitat von tom rohwer
Solange die ungebetenen Besucher nur vor seiner Türe bzw. auf seinem Grundstück stehen, kann Herr A. die Polizei rufen, diese wird die ungebetenen Gäste dann entfernen.
das kann herr a. natürlich tun. er muss es sich allerdings keinesfalls gefallen lassen, dass fremde leute auf seinem grundstück rumlaufen und es nach aufforderung nicht verlassen!

Zitat:
Zitat von tom rohwer
Sollten die ungebetenen Gäste Anstalten machen, die Türe aufzubrechen, Dinge von nicht unerheblichem Wert zu beschädigen oder gar Herrn A. anzugreifen, sähe es wieder anders aus.
diese unterscheidung gibt es im § 31 stgb nicht.

das was du als "verhältnismäßigkeit" bezeichnest, gibt es in diesem zusammenhang auch nicht.

durch notwehr ist jedes verhalten gedeckt, welches das mildeste zur verfügung stehende mittel ist, ein derzeit passierendes unrecht sofort zu beenden. (also nix polizei rufen.)


Zitat:
Zitat von mknf
War das nicht in den ach so freien Vereinigten Staaten von Amerika?
so ist es. aus der türkei kenne ich das jedenfalls nicht.
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  #6 (permalink)  
Alt 14.07.2011, 23:45
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AW: Schreckschuss auf eigenem Grundstück?

Zitat:
Zitat von AkiraSan Beitrag anzeigen
Dürfte Herr A. seine Schreckschusswaffe nun einsetzen um die ungebetenen Gäste wieder von seinem Grundstück zu vertreiben, wenn diese nach mehrmaligem Auffordern dies nicht freiwillig tun?
Da die Absicht der "Gäste" unklar ist, ist Notwehr und Selbsthilfe gegeben.
§ 32 StGB; §§ 227, 859 BGB
__________________
"Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac
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Alt 15.07.2011, 09:09
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AW: Schreckschuss auf eigenem Grundstück?

Zitat:
Zitat von AkiraSan Beitrag anzeigen
Dürfte Herr A. seine Schreckschusswaffe nun einsetzen um die ungebetenen Gäste wieder von seinem Grundstück zu vertreiben, wenn diese nach mehrmaligem Auffordern dies nicht freiwillig tun?
Wenn ich mich nicht irre, liegt hier (zumindest solange die Personen einfach nur rumstehen) doch maximal ein Hausfriedensbruch vor. Und der stellt nach meinem Verständnis keinen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf irgendein Rechtsgut dar, also wo wäre da die Notwehr?
Vielmehr ruft man üblicherweise die Polizei und erstattet Anzeige. Die Beamten sorgen dann schon dafür, dass diese Personen das Grundstück verlassen.
__________________
Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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  #8 (permalink)  
Alt 15.07.2011, 10:32
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AW: Schreckschuss auf eigenem Grundstück?

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Wenn ich mich nicht irre, liegt hier (zumindest solange die Personen einfach nur rumstehen) doch maximal ein Hausfriedensbruch vor. Und der stellt nach meinem Verständnis keinen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf irgendein Rechtsgut dar, also wo wäre da die Notwehr?
Das verletzte Rechtsgut ist hier das Hausrecht des A an seinem Grundstück.
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  #9 (permalink)  
Alt 15.07.2011, 10:54
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AW: Schreckschuss auf eigenem Grundstück?

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Das verletzte Rechtsgut ist hier das Hausrecht des A an seinem Grundstück.
Also, selbst wenn das notwehrfähig ist, ist die Durchsetzung mittels Drohung mit einer Waffe garantiert nicht verhältnismäßig.
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  #10 (permalink)  
Alt 15.07.2011, 11:08
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AW: Schreckschuss auf eigenem Grundstück?

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Also, selbst wenn das notwehrfähig ist,
ja, das ist so.


Zitat:
ist die Durchsetzung mittels Drohung mit einer Waffe garantiert nicht verhältnismäßig.
die notwehr deffiniert sich nicht über verhältnismäßigkeit. sondern lediglich über:

"das mildest mögliche mittel, welches geeignet ist, den angriff (hier hausfreidensbruch) sofort zu beenden."

wenn ich also grad keinen boddyguard bei mir hab und kein polizistin in greifbarer nähe, darf ich mit der waffe drohen, um die leute zu verscheuchen.
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