Dienstag, 1. September 2009, 10:00

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Schaukampfschwerter im Ausland

Dies ist eine Diskussion zu Schaukampfschwerter im Ausland innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.08.2009, 13:05
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Schaukampfschwerter im Ausland

Nach meinem Wissensstand sind Schaukampfschwerter (nicht scharf geschliffen, breite Schlagkante, abgerundete Spitze) keine Waffen im Sinne des Gesetzes.
Richtig?

Wie verhält es sich, wenn man solche Schaukampfschwerter im europäischen Ausland mitführt bzw. im Auto transportiert (Spanien, Frankreich)?

Kann mir jemand sagen, ob es hierzu EU-weite Regelungen gibt, Zollbestimmungen etc.? Muss man einen Antrag stellen, Bescheinigungen beschaffen, oder kann iman die Schwerter "einfach so" mitnehmen?

Geändert von Johannes123 (21.08.2009 um 10:00 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 20.08.2009, 21:39
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AW: Schaukampfschwerter im Ausland

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  #3 (permalink)  
Alt 21.08.2009, 09:54
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AW: Schaukampfschwerter im Ausland

Entschuldigung, ich habe nicht daran gedacht!!!
Schmeißt den Thread raus.
Sorry! Bin noch neu hier...
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Alt 21.08.2009, 09:56
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AW: Schaukampfschwerter im Ausland

Du kannst ihn selbst löschen oder auch einfach abändern.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.08.2009, 10:00
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AW: Schaukampfschwerter im Ausland

So in Ordnung?
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Alt 21.08.2009, 10:44
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AW: Schaukampfschwerter im Ausland

Zitat:
Zitat von Johannes123
Nach meinem Wissensstand sind Schaukampfschwerter (nicht scharf geschliffen, breite Schlagkante, abgerundete Spitze) keine Waffen im Sinne des Gesetzes.
Richtig?
Schauen wir doch mal im WaffG nach:

Zitat:
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Meiner Ansicht nach zählt ein Schaukampfschwert nur dann als Waffe, wenn es als solche bestimmt ist oder im Gesetz genannt ist. Dort steht aber nur folgendes:

Zitat:
Tragbare Gegenstände

1. Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere

1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
Es hängt wahrscheinlich auch etwas von der Laune und persönlichen Einstellung des Richters ab, sofern da noch kein Urteil eines hohen Gerichts vorliegt. Da müsste ich erst googlen. Meiner Ansicht nach handelt es sich aber nicht um Waffen.

Falls man annehmen würde, dass es sich bei den Schaukampfschwerter eben doch um Waffen handelt, so gilt natürlich das (eingeschränkte) Verbot des Führens. Das kommt in diesem Beispiel aber ohnehin nicht in Betracht (vermutlich Brauchtumspflege, Sport).

Zitat:
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Vielleicht gibt es auf der Seite des BKA ja bereits einen Feststellungsbescheid zu Schaukampfschwertern? Auf www.bka.de unter FAQ, Waffenrecht nachschauen. Möglicherweise gibt es auch noch eine waffenrechtliche Verordnung zu Waffen in der Brauchtumspflege. Aber wie schon gesagt: nach meiner Einschätzung handelt es sich bei Schaukampfschwertern nicht um Waffen.

Anmerkung: Voraussetzung dafür ist, dass es sich um echte Schaukampfschwerter handelt, deren Profil eine besondere Form hat und die nicht anschleifbar sind. Stumpfe Schwerter sind keine Schaukampfschwerter, sondern allenfalls Dekowaffen.

Generell kann die Polizei zur Gefahrenabwehr auch Gegenstände beschlagnahmen, die keine Waffen sind. Zum Beispiel Baseballschläger, Eisenrohre, Ketten etc. Die Gefahr sehe ich aber im vorliegenden Beispiel als gering an.

Zitat:
Wie verhält es sich, wenn man solche Schaukampfschwerter im europäischen Ausland mitführt bzw. im Auto transportiert (Spanien, Frankreich)?
Da gilt das jeweilige Gesetz. Kann ich nichts zu sagen. Im Zweifel kann man sich bei der Botschaft erkundigen. Oder auch in einschlägigen Foren.

Zitat:
Kann mir jemand sagen, ob es hierzu EU-weite Regelungen gibt,
Sowas soll es mal irgendwann geben, gibt es aber derzeit m.W. nicht.
Zitat:
Zollbestimmungen etc.?
Nicht innerhalb der EU.
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