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Pfefferspray in Versammlungsraum

Dies ist eine Diskussion zu Pfefferspray in Versammlungsraum innerhalb des Forums Waffenrecht

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  • 1 Post By Volker4

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  #1 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 13:03
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Pfefferspray in Versammlungsraum

Hallo liebes Jura-Forum,

ich habe eine Frage zu folgendem fiktiven Fall:
Person A wird in einer Kneipe volltrunken vom Türsteher hinausgebraucht und der Polizei übergeben, diese findet Pfefferspray bei ihm. Person A kann sich zwar an nichts mehr erinnern ist sich, ist sich aber sicher das Pfefferspray nicht eingesetzt zu haben.
Welche Strafen kommen auf die Person A zu?
Hat die Person A, angenommen sie wäre im Besitz eines Jagdscheins und einer WBK, damit zu rechnen, dass die Strafe 60 Tagessätze überschreitet oder der Verstoß als gröblich gilt, so dass ihm die Eignung entzogen wird un der Jagdschein versagt?

Noch eine kleine weitere Frage zu der Situation, die vielleicht nicht ins Waffenrecht gehört, aber ich keinen 2ten Thread aufmachen möchte:
Der Person A wird zudem Körperverletzung gegen den Türsteher B und Beamtenbeleidigung vorgeworfen. Bei ihr wurde ein Alkoholwert von sagen wir mal 2,4 Promille festgestellt.
Mit welchen Strafen muss Person A rechnen? Sollte sich Person A einen Rechtsanwalt zulegen, wenn ja wieviel würde dieser schätzungsweise im groben kosten (also nur ob es in der Größenordnung von unter einem Tausender, ca einem Tausender oder vllt sogar zwei oder dreitausend Euro wird)?

Ein Frohes neues Jahr
liebe grüße und vielen Dank für eure Antworten.
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  #2 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 16:07
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AW: Pfefferspray in Versammlungsraum

Zitat:
Zitat von Martin. Beitrag anzeigen
Hallo liebes Jura-Forum,

ich habe eine Frage zu folgendem fiktiven Fall:
Person A wird in einer Kneipe volltrunken vom Türsteher hinausgebraucht und der Polizei übergeben, diese findet Pfefferspray bei ihm. Person A kann sich zwar an nichts mehr erinnern ist sich, ist sich aber sicher das Pfefferspray nicht eingesetzt zu haben.
Welche Strafen kommen auf die Person A zu?
Hat die Person A, angenommen sie wäre im Besitz eines Jagdscheins und einer WBK, damit zu rechnen, dass die Strafe 60 Tagessätze überschreitet oder der Verstoß als gröblich gilt, so dass ihm die Eignung entzogen wird un der Jagdschein versagt
Eine Kneipe mit eigenem Türsteher? Also saufen mit Stil?

Aber im Ernst, mal davon ausgegangen, dass das Pfefferspray einen Aufdruck besitzt, dass es nur der Tierabwehr dient, würde es nicht unter das Waffengesetz fallen und Person A hätte somit deswegen auch keine waffenrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.

Wenn Person A jedoch so dicht ist, dass er sich nicht mehr daran erinnern kann, ob oder was er vielleicht getan hat, könnte das, gesetzt den Fall, er hat tatsächlich eine Straftat begangen, ein Verfahren wegen Vollrausches zur Folge haben.
Dieses wiederum könnte, je nach Ausgang, sehr wohl Einfluss auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit haben.
Genauso könnte auch, wenn es nicht das erste Mal war, dass Person A im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum aufgefallen ist, die persönliche Eignung in Frage gestellt werden.
Das wiederum kann die Behörde als Anlass zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nehmen und hätte, je nach Ergebnis, möglicherweise den Widerruf oder die Einziehung der Erlaubnisse zur Folge.

Zitat:
Zitat von Martin. Beitrag anzeigen
Noch eine kleine weitere Frage zu der Situation, die vielleicht nicht ins Waffenrecht gehört, aber ich keinen 2ten Thread aufmachen möchte:
Der Person A wird zudem Körperverletzung gegen den Türsteher B und Beamtenbeleidigung vorgeworfen. Bei ihr wurde ein Alkoholwert von sagen wir mal 2,4 Promille festgestellt.
Mit welchen Strafen muss Person A rechnen? Sollte sich Person A einen Rechtsanwalt zulegen, wenn ja wieviel würde dieser schätzungsweise im groben kosten (also nur ob es in der Größenordnung von unter einem Tausender, ca einem Tausender oder vllt sogar zwei oder dreitausend Euro wird)?
Das ist mal wieder eine typische Glaskugelfrage. Nur soviel, es gibt nur den Straftatbestand der Beleidigung. Ob der Geschädigte Beamter ist oder nicht, spielt keine Rolle.
Für den Rest sollte sich Person A direkt an einen Anwalt wenden.
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Wer glaubt, ist nur zu faul zum denken.(Volker Pispers)

Wenn Waffenliebhaber, Tuning-Fetischisten oder Industrieanlagenbauer sich über die ungerechten Vorurteile von Sachbearbeitern echauffieren, geht es ja regelmäßig in Wirklichkeit darum, daß sie ihre Sonderwünsche nach Privilegien nicht durchsetzen konnten ...(TomRohwer)

Tamea-Tyreen, Kimberly-Kairi oder Jaden-Maddox ... Kevinismus ist die krankhafte Unfähigkeit, menschlichem Nachwuchs sozialverträgliche Namen zu geben.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 10:39
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AW: Pfefferspray in Versammlungsraum

Die Sache mit dem Pfefferspray als Abwehrspray gegen Tiere bzw. Hunde ist klar, es fällt nicht unter das WaffG. Aber wie würde oben genannter Fall ausehen wenn er ein Cs-Gas also eine Dose mit Reizgas dabei gehabt hätte? Dann hätte er eine Waffe getragen! Wie würde der Fall dann aussehen?
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  #4 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 12:07
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AW: Pfefferspray in Versammlungsraum

Zitat:
Zitat von jurawelt Beitrag anzeigen
Aber wie würde oben genannter Fall ausehen wenn er ein Cs-Gas also eine Dose mit Reizgas dabei gehabt hätte? Dann hätte er eine Waffe getragen! Wie würde der Fall dann aussehen?
Nicht viel anders.
Jugendliche (also Personen ab 14) dürfen mit geprüften Reizstoffsprühgeräten Umgang haben (§ 3 Abs. 2 WaffG). Der Umgang umfasst u.a. sowohl den Erwerb, als auch den Besitz und das Führen (§ 1 Abs. 3 WaffG).
Auch das Verbot des § 42 a WaffG greift nicht, da es ausschließlich Hieb- und Stoßwaffen gemäß Anlage 1 - Abschnitt 1 - UA 2 - Nr. 1.1 betrifft.
Reizstoffsprühgeräte fallen aber unter Anlage 1 - Abschnitt 1 - UA 2 - Nr. 1.2.2.

Waffenrechtlich würde sich also nichts ändern, d.h. es läge auch hier kein Verstoß vor.
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Geändert von Volker4 (20.01.2012 um 14:38 Uhr). Grund: stilbildende Maßnahmen
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