Dies ist eine Diskussion zu Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe? innerhalb des Forums Waffenrecht
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| Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe? ist ein Nintendo Nunchuck (Abb. 1) eine verbotene Waffe? Zur Erinnerung: Das VG Wiesbaden hat mit Urt. vom 24.04.2006, Az. 6 E 1621/04, einen BKA-Feststellungsbescheid bestätigt, indem selbst zum Sport bestimmte Soft-Nunchakus mit Sollbruchstelle (Abb. 2) als verbotene Waffen eingestuft wurden. Entscheidend sei allein die potentielle Eignung, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen. Das das Gerät vom Hersteller zu anderen Verwendungszwecken bestimmt ist, wäre unerheblich. Abb. 1: Nintendo Nunchuck http://img2.imagebanana.com/img/htp0...iinunchuk2.jpg Abb. 2: verbotenes Soft-Nunchaku aus Schaumstoff http://img2.imagebanana.com/img/t0f4...ftnunchaku.jpg Abb. 3: Zeichnung eines echten Nunchakus http://img2.imagebanana.com/img/eubd...b/waffen06.jpg Zitat:
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| AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe? Ich vermute mal stark, dass die Kabelbefestigungen entsprechend ausgelegt sind und zum drosseln nicht standhalten werden. Zudem müsste jedes handliche Gerät mit Kabel als Drossel verboten werden. Dennoch - durchaus interessante Fragestellung. |
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| AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe? Meiner bescheidenen Meinung nach, ist das Nunchuck nicht unter das WaffG zu subsumieren, da es in dem Sinn ein Spielzeug darstellt und daher kein Gegenstand des WaffG sein kann. Bevor man einen Gegenstand gemäß dem WaffG verbieten lassen will (bzw. darüber diskutieren möchte), sollte man mal vorne anfangen und mal die Begriffsbestimmungen prüfen: 1. Waffe? Das Nunchuck ist ein Spielekonsolencontroller und daher nicht seinem Wesen nach dazu bestimmt unter Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stich, Stoß etc. einem Menschen Verletzungen beizubringen... Daher fällt hier allein schon mal die Definition gem. § 1/II Nr. 2a i.V.m. Anl. I, A1, UA 2 Nr. 1 WaffG weg!!! Könnte es jetzt ein Gegenstand gem. § 1/II Nr. 2b WaffG sein? Zitat:
Das Nun-Chaku, als Würgeholz ist übrigens ein Gegenstand gem. § 1/II Nr. 2a i.V.m. Anl. I, A1, UA2, Nr. 1.2.6 WaffG und daher auch aufgrund der von dir zitierten Passage des WaffG verboten. Fazit: Das Nunchuck von Nintendo stellt keine Waffe gem. WaffG dar, daher ist das WaffG auch hier nicht anwendbar und kein Feststellungsbescheid des BKA von Nöten...
__________________ ET TU, BRUTE? |
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| AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe? Könnte man glatt meinen. Zitat:
Folgt man der Auffassung des VG Wiesbaden (die ich ganz bestimmt nicht teile) und überträgt diese auf die beschriebene Situation, sind diese Nintendo Nunchucks dann verboten, wenn sie nur dazu geeignet sind jemandes Gesundheit durch Drosseln zu beeinträchtigen. Da das mit Sicherheit gegeben ist, sind diese Dinger also verboten! ![]() Ich stimme dem hier... Zitat:
Hier das Urteil im Volltext, leider nur als gescannte Jpegs im Zip-Container. Aber es lohnt sich, es ist einfach zu komisch: http://home.arcor.de/oliverk71/Pro-N...C%20Urteil.zip Das medizinische Gutachten ist leider nicht verfügbar, aber es ist auch wertlos, da nur die bloße Eignung zum Drosseln festgestellt wurde, auf die es m.E. nicht ankam. Meines Erachtens war der Kläger rechtlich schlecht beraten. Er hätte weiter den Rechtsweg beschreiten sollen und hätte m.E. sicherlich Recht gekriegt. Offenbar hat er aber den Glauben an das Rechtssystem verloren, was ich anhand dieses lächerlichen Urteils auch durchaus nachvollziehen kann.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe? Zitat:
Zitat:
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| AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe? Zitat:
siehe VG Wiesbaden. Das habe der Gesetzgeber ja durch den Klammerzusatz klar gestellt. Zitat:
Ich sage also: die Dinger sind verboten! Und dabei bleibe ich bis mir ein negativer Feststellungsbescheid des BKA vorliegt. ![]() Ok, die Art der Handhabung ist bei den Nintendo Nunchucks nun eine völlig andere. Darauf würde ich abstellen.
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| AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe? Danke 2much für deine rechtl. Ausführungen. Ich denke auch, dass die Entscheidung des VG Wiesbaden ein Fehlurteil ist und wohl keine weiteren Konsequenzen für ähnliche Gegenstände hat. |
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| AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe? Meines Erachtens sollte man hier nicht übersehen, dass - wenn man sich schon an die reine Wortbezeichnung klammert - die Schreibweise von der im WaffG stehenden abweicht (im WaffG: Nun-Chaku bzw. lt- Duden-Schreibweise Nunchaku gegenüber "Nintendo-Nunchuck"). Ich denke mir, dass der Hersteller Nintendo vorab geprüft hat, ob diese Bezeichnung im Rechtsverkehr zu Problemen führen kann. Weiterhin handelt es sich bei dem Nintendo-Nunchuck keinesfalls um einen Gegenstand, welcher der besagten Verteidigungswaffe (die aus in der Regel zwei verbundenen Holzstäben besteht) nur annähernd ähnelt. Im Ergebnis kann ich deshalb nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem vom Hersteller als Spielzeug vertriebenen Gegenstand um eine verbotene Waffe in Sinne von § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.8 handeln soll.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
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| AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe? Zitat:
Zitat:
Allerdings - und das ist das einzige - unterscheidet sich dieser Controller in der Art der Handhabung von einem herkömmlichen Nunchaku. Und dies wird, wenn überhaupt, der einzige Grund sein, warum das Ding vielleicht doch keinen verbotenen Gegenstand darstellt. Ach ja, Sony tritt man auch nicht einfach in die Eier. Ich verlange einen Feststellungsbescheid für mehr Rechtssicherheit im Kinderzimmer! ![]() Ansonsten ist diese ganze Nunchaku-Gesetzgebung aus meiner Sicht totaler Schwachsinn! In Österreich ist man da weit liberaler und fortschrittlicher: Nunchaku werden dort nicht als Drosselwerkzeuge sondern eher als Totschläger angesehen, was m.E. schon mal wesentlich logischer ist. Nun fallen die meisten Nunchaku in Ö aber gar nicht unter diese Regelung, weil man ein leichtes Holz-Nunchaku mit Seilchen (wie im Kobudo) überhaupt nicht als Totschläger ansieht. Was anderes sind Nunchaku mit Rillen, Dornen oder ähnlichem Zierrat - die sind selbstverständlich auch in Ö verboten. Das deutsche Gesetz schränkt die Rechte der Nunchaku-Sportler und vor allem -Lehrenden in aus meiner Sicht unangemessenen Art und Weise ein - namentlich die allgemeine Handlungsfreiheit. Einen guten Grund für das Verbot der Soft-Nunchaku hat es indes nie gegeben: es gibt nur einen einzigen(!) amtlich dokumentierten Missbrauch eines Soft-Nunchakus. Für manche Kampfkunst-Lehrer kommt das Verbot einem Berufsverbot fast gleich. Das Nunchaku ist zwar nur ein kleiner Teil des Kobudo, es gibt (oder gab) jedoch auch Lehrer und sogar ganze Verbände, die sich ausschließlich mit dem Soft-Nunchaku beschäftigt haben. Und was hat es gebracht? Nichts! Nicht ein Menschenleben wurde gerettet und es gibt immer noch Sport-Nunchaku-Do in Deutschland, nur heißen die Sportgeräte nun "Flexi-Sticks". http://www.deutsche-nunchaku-union.de/Naja, und die Sportler befinden sich nun in einer rechtlichen Grauzone. War also nichts mit Rechtssicherheit, eher das Gegenteil wurde erreicht. Kein Wunder bei dem Urteil des VG Wiesbaden. Dabei ist das Nunchaku eine s.g. Bauernwaffe, also ein zweckentfremdetes landwirtschaftliches Gerät. Zudem wird das Nunchaku seit Jahrzehnten eigentlich nur noch als Sportgerät (Kobudo, Soft-Nunchaku-Do etc) eingesetzt. Ein Missbrauch eines Sportgeräts ist zwar nicht hundertprozentig auszuschließen, das ist aber nie der Fall, auch nicht bei Baseballschlägern oder Küchenmessern, die ja wesentlich häufiger missbraucht werden. Der Bestimmungszweck eines jeden sportlich gebrauchten Nunchaku (ob aus Holz oder Schaumstoff) ist daher der Sport und nicht irgendjemanden damit zu drosseln! Aber mit einer Handvoll Kampfsportlern ohne Lobby kann man es ja machen, wie man sieht. Die hätten besser weiter geklagt, dieses unselige Urteil hätte nie und nimmer Bestand gehabt.
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