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Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe?

Dies ist eine Diskussion zu Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe? innerhalb des Forums Waffenrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.12.2010, 11:57
A.R A.R ist offline
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Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe?

Hallo,

ist ein Nintendo Nunchuck (Abb. 1) eine verbotene Waffe?

Zur Erinnerung: Das VG Wiesbaden hat mit Urt. vom 24.04.2006, Az. 6 E 1621/04, einen BKA-Feststellungsbescheid bestätigt, indem selbst zum Sport bestimmte Soft-Nunchakus mit Sollbruchstelle (Abb. 2) als verbotene Waffen eingestuft wurden. Entscheidend sei allein die potentielle Eignung, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen. Das das Gerät vom Hersteller zu anderen Verwendungszwecken bestimmt ist, wäre unerheblich.

Abb. 1: Nintendo Nunchuck
http://img2.imagebanana.com/img/htp0...iinunchuk2.jpg

Abb. 2: verbotenes Soft-Nunchaku aus Schaumstoff
http://img2.imagebanana.com/img/t0f4...ftnunchaku.jpg

Abb. 3: Zeichnung eines echten Nunchakus
http://img2.imagebanana.com/img/eubd...b/waffen06.jpg

Zitat:
Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG:
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3.8 Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z.B. Nun-Chakus);
Wie der Name "Nunchuck" bereits zeigt, ist die frappierende Ähnlichkeit zu einem Nunchaku nicht nur Zufall, sondern Nintendo hat diesen Controller bewusst einem Nunchaku nachempfunden. Das Nunchuck ist zur Drosselung von Menschen zumindest nicht gänzlich ungeeignet, was ja bereits ausreicht (siehe Soft-Nunchaku). Klar wäre die Einstufung eines Nintendo Nunchucks als verbotene Waffe absurd aber angesichts des BKA-Feststellungsbescheids und der Rspr. des VG Wiesbaden nur konsequent.
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Alt 22.12.2010, 15:13
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AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe?

Ich vermute mal stark, dass die Kabelbefestigungen entsprechend ausgelegt sind und zum drosseln nicht standhalten werden.
Zudem müsste jedes handliche Gerät mit Kabel als Drossel verboten werden.

Dennoch - durchaus interessante Fragestellung.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.12.2010, 15:30
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AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe?

Meiner bescheidenen Meinung nach, ist das Nunchuck nicht unter das WaffG zu subsumieren, da es in dem Sinn ein Spielzeug darstellt und daher kein Gegenstand des WaffG sein kann. Bevor man einen Gegenstand gemäß dem WaffG verbieten lassen will (bzw. darüber diskutieren möchte), sollte man mal vorne anfangen und mal die Begriffsbestimmungen prüfen:

1. Waffe? Das Nunchuck ist ein Spielekonsolencontroller und daher nicht seinem Wesen nach dazu bestimmt unter Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stich, Stoß etc. einem Menschen Verletzungen beizubringen...

Daher fällt hier allein schon mal die Definition gem. § 1/II Nr. 2a i.V.m. Anl. I, A1, UA 2 Nr. 1 WaffG weg!!!

Könnte es jetzt ein Gegenstand gem. § 1/II Nr. 2b WaffG sein?

Zitat:
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Ich gebe zu, dass diese Definition hier etwas für sich hat, jedoch sollte man mal in die dazugehörige Anlage I, A1, UA 2, Nr. 2 WaffG schauen... Hier ist eine abschließende Aufzählung der unter § 1/II Nr. 2b WaffG fallenden Gegenstände und Spielekonsolencontroller fallen nicht darunter, wie auch nicht irgendetwas, was dem Ding von Nintendo auch nur ähnlich ist.

Das Nun-Chaku, als Würgeholz ist übrigens ein Gegenstand gem. § 1/II Nr. 2a i.V.m. Anl. I, A1, UA2, Nr. 1.2.6 WaffG und daher auch aufgrund der von dir zitierten Passage des WaffG verboten.

Fazit: Das Nunchuck von Nintendo stellt keine Waffe gem. WaffG dar, daher ist das WaffG auch hier nicht anwendbar und kein Feststellungsbescheid des BKA von Nöten...
__________________
ET TU, BRUTE?
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Alt 27.12.2010, 14:03
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AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe?

Zitat:
Zitat von A.R Beitrag anzeigen
Hallo,

ist ein Nintendo Nunchuck (Abb. 1) eine verbotene Waffe?
Könnte man glatt meinen.

Zitat:
Zur Erinnerung: Das VG Wiesbaden hat mit Urt. vom 24.04.2006, Az. 6 E 1621/04, einen BKA-Feststellungsbescheid bestätigt, indem selbst zum Sport bestimmte Soft-Nunchakus mit Sollbruchstelle (Abb. 2) als verbotene Waffen eingestuft wurden. Entscheidend sei allein die potentielle Eignung, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen. Das das Gerät vom Hersteller zu anderen Verwendungszwecken bestimmt ist, wäre unerheblich.
Man muss das Urteil selbst auch lesen. Dabei wird einem durchschnittlich intelligenten Menschen sicherlich schnell klar, dass da einiges "schief gelaufen" ist. Mal abgesehen von den vielen Rechtschreib- und Grammatikfehlern "im Namen des Volkes" - über die man ja noch hinwegsehen könnte - wird da auf der Bezeichnung "Nun-Chaku" herumgeritten, da diese ja explizit im Gesetz genannt ist, und zwar in der Form des Klammerzusatzes "(z.B.: Nun-Chaku)". Der explizit vom Gesetzgeber geforderte Bestimmungszweck ("Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen") würde angeblich durch den eben erwähnten Klammerzusatz negiert, da Soft-Nunchaku ja schließlich auch Nunchaku seien. Und da ein medizinisches Gutachten "bewiesen" hat, dass man auch mit einem Soft-Nunchaku u.U. jemandes Gesundheit durch Drosseln schädigen kann (wie auch mit einem Schal, Springseil etc) und es sich dem Namen nach um ein Nunchaku handelt, ist es eben verboten, so das Gericht. Dass der Bestimmungszweck der Soft-Nunchaku aber eben nicht das Drosseln ist und schon gar nicht um jemanden zu verletzen, das wurde leider völlig übersehen. Es sind keine Waffen, sondern harmlose Sportgeräte. Und keinesfalls gefährlicher als Baseballschläger, die überall erhältlich sind - trotz etlicher Fälle der "Zweckentfremdung", vor allem auch in der Neonazi-Szene.

Folgt man der Auffassung des VG Wiesbaden (die ich ganz bestimmt nicht teile) und überträgt diese auf die beschriebene Situation, sind diese Nintendo Nunchucks dann verboten, wenn sie nur dazu geeignet sind jemandes Gesundheit durch Drosseln zu beeinträchtigen. Da das mit Sicherheit gegeben ist, sind diese Dinger also verboten!

Ich stimme dem hier...
Zitat:
Zitat von A.R Beitrag anzeigen
Klar wäre die Einstufung eines Nintendo Nunchucks als verbotene Waffe absurd aber angesichts des BKA-Feststellungsbescheids und der Rspr. des VG Wiesbaden nur konsequent.
... also eindeutig zu.

Hier das Urteil im Volltext, leider nur als gescannte Jpegs im Zip-Container. Aber es lohnt sich, es ist einfach zu komisch: http://home.arcor.de/oliverk71/Pro-N...C%20Urteil.zip

Das medizinische Gutachten ist leider nicht verfügbar, aber es ist auch wertlos, da nur die bloße Eignung zum Drosseln festgestellt wurde, auf die es m.E. nicht ankam.

Meines Erachtens war der Kläger rechtlich schlecht beraten. Er hätte weiter den Rechtsweg beschreiten sollen und hätte m.E. sicherlich Recht gekriegt. Offenbar hat er aber den Glauben an das Rechtssystem verloren, was ich anhand dieses lächerlichen Urteils auch durchaus nachvollziehen kann.
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  #5 (permalink)  
Alt 27.12.2010, 14:07
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AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe?

Zitat:
Zitat von Mobile1961 Beitrag anzeigen
Ich vermute mal stark, dass die Kabelbefestigungen entsprechend ausgelegt sind und zum drosseln nicht standhalten werden.
Sehr unwahrscheinlich, dass es zum Verletzen nicht reicht. Die begutachteten Soft-Nunchakus wiesen übrigens eine "Sollbruchstelle" auf. Die Frage ist: kann Nintendo garantieren, dass die Kabel bei einer gewissen Beanspruchung abreißen? Eher nicht.

Zitat:
Zudem müsste jedes handliche Gerät mit Kabel als Drossel verboten werden.
Nein, nur wenn es als Nun-chaku verkauft wird, was aber ja bei den Nintendo Nunchucks der Fall ist.
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  #6 (permalink)  
Alt 27.12.2010, 14:11
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AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe?

Zitat:
Zitat von Marquis Beitrag anzeigen
Meiner bescheidenen Meinung nach, ist das Nunchuck nicht unter das WaffG zu subsumieren, da es in dem Sinn ein Spielzeug darstellt und daher kein Gegenstand des WaffG sein kann.
Es ist ein Nun-Chaku, das reicht siehe VG Wiesbaden. Das habe der Gesetzgeber ja durch den Klammerzusatz klar gestellt.

Zitat:
Bevor man einen Gegenstand gemäß dem WaffG verbieten lassen will (bzw. darüber diskutieren möchte), sollte man mal vorne anfangen und mal die Begriffsbestimmungen prüfen:

1. Waffe? Das Nunchuck ist ein Spielekonsolencontroller und daher nicht seinem Wesen nach dazu bestimmt unter Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stich, Stoß etc. einem Menschen Verletzungen beizubringen...
Völlig egal, siehe VG Wiesbaden

Ich sage also: die Dinger sind verboten! Und dabei bleibe ich bis mir ein negativer Feststellungsbescheid des BKA vorliegt.

Ok, die Art der Handhabung ist bei den Nintendo Nunchucks nun eine völlig andere. Darauf würde ich abstellen.
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  #7 (permalink)  
Alt 27.12.2010, 17:48
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AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe?

Danke 2much für deine rechtl. Ausführungen. Ich denke auch, dass die Entscheidung des VG Wiesbaden ein Fehlurteil ist und wohl keine weiteren Konsequenzen für ähnliche Gegenstände hat.
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  #8 (permalink)  
Alt 29.12.2010, 09:48
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AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe?

Meines Erachtens sollte man hier nicht übersehen, dass - wenn man sich schon an die reine Wortbezeichnung klammert - die Schreibweise von der im WaffG stehenden abweicht (im WaffG: Nun-Chaku bzw. lt- Duden-Schreibweise Nunchaku gegenüber "Nintendo-Nunchuck"). Ich denke mir, dass der Hersteller Nintendo vorab geprüft hat, ob diese Bezeichnung im Rechtsverkehr zu Problemen führen kann.

Weiterhin handelt es sich bei dem Nintendo-Nunchuck keinesfalls um einen Gegenstand, welcher der besagten Verteidigungswaffe (die aus in der Regel zwei verbundenen Holzstäben besteht) nur annähernd ähnelt.

Im Ergebnis kann ich deshalb nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem vom Hersteller als Spielzeug vertriebenen Gegenstand um eine verbotene Waffe in Sinne von § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.8 handeln soll.
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Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts !
(aus Monthy Python´s Flying Circus...)
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  #9 (permalink)  
Alt 29.12.2010, 11:08
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AW: Nintendo Nunchuck eine verbotene Waffe?

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Meines Erachtens sollte man hier nicht übersehen, dass - wenn man sich schon an die reine Wortbezeichnung klammert - die Schreibweise von der im WaffG stehenden abweicht (im WaffG: Nun-Chaku bzw. lt- Duden-Schreibweise Nunchaku gegenüber "Nintendo-Nunchuck"). Ich denke mir, dass der Hersteller Nintendo vorab geprüft hat, ob diese Bezeichnung im Rechtsverkehr zu Problemen führen kann.
Die Schreibweise ist m.E völlig egal.

Zitat:
Weiterhin handelt es sich bei dem Nintendo-Nunchuck keinesfalls um einen Gegenstand, welcher der besagten Verteidigungswaffe (die aus in der Regel zwei verbundenen Holzstäben besteht) nur annähernd ähnelt.
Natürlich tut es das, deswegen ist das Ding ja so benannt! Zwei Griffstücke und dazwischen ein Kabel - das ist der klassische Aufbau eines Nunchakus. Material und Beschaffenheit sind darüber hinaus uninteressant (siehe Urteil und BKA-FB).

Allerdings - und das ist das einzige - unterscheidet sich dieser Controller in der Art der Handhabung von einem herkömmlichen Nunchaku. Und dies wird, wenn überhaupt, der einzige Grund sein, warum das Ding vielleicht doch keinen verbotenen Gegenstand darstellt. Ach ja, Sony tritt man auch nicht einfach in die Eier.

Ich verlange einen Feststellungsbescheid für mehr Rechtssicherheit im Kinderzimmer!

Ansonsten ist diese ganze Nunchaku-Gesetzgebung aus meiner Sicht totaler Schwachsinn! In Österreich ist man da weit liberaler und fortschrittlicher: Nunchaku werden dort nicht als Drosselwerkzeuge sondern eher als Totschläger angesehen, was m.E. schon mal wesentlich logischer ist. Nun fallen die meisten Nunchaku in Ö aber gar nicht unter diese Regelung, weil man ein leichtes Holz-Nunchaku mit Seilchen (wie im Kobudo) überhaupt nicht als Totschläger ansieht. Was anderes sind Nunchaku mit Rillen, Dornen oder ähnlichem Zierrat - die sind selbstverständlich auch in Ö verboten.

Das deutsche Gesetz schränkt die Rechte der Nunchaku-Sportler und vor allem -Lehrenden in aus meiner Sicht unangemessenen Art und Weise ein - namentlich die allgemeine Handlungsfreiheit. Einen guten Grund für das Verbot der Soft-Nunchaku hat es indes nie gegeben: es gibt nur einen einzigen(!) amtlich dokumentierten Missbrauch eines Soft-Nunchakus. Für manche Kampfkunst-Lehrer kommt das Verbot einem Berufsverbot fast gleich. Das Nunchaku ist zwar nur ein kleiner Teil des Kobudo, es gibt (oder gab) jedoch auch Lehrer und sogar ganze Verbände, die sich ausschließlich mit dem Soft-Nunchaku beschäftigt haben.

Und was hat es gebracht? Nichts! Nicht ein Menschenleben wurde gerettet und es gibt immer noch Sport-Nunchaku-Do in Deutschland, nur heißen die Sportgeräte nun "Flexi-Sticks". http://www.deutsche-nunchaku-union.de/

Naja, und die Sportler befinden sich nun in einer rechtlichen Grauzone. War also nichts mit Rechtssicherheit, eher das Gegenteil wurde erreicht.

Kein Wunder bei dem Urteil des VG Wiesbaden. Dabei ist das Nunchaku eine s.g. Bauernwaffe, also ein zweckentfremdetes landwirtschaftliches Gerät. Zudem wird das Nunchaku seit Jahrzehnten eigentlich nur noch als Sportgerät (Kobudo, Soft-Nunchaku-Do etc) eingesetzt. Ein Missbrauch eines Sportgeräts ist zwar nicht hundertprozentig auszuschließen, das ist aber nie der Fall, auch nicht bei Baseballschlägern oder Küchenmessern, die ja wesentlich häufiger missbraucht werden. Der Bestimmungszweck eines jeden sportlich gebrauchten Nunchaku (ob aus Holz oder Schaumstoff) ist daher der Sport und nicht irgendjemanden damit zu drosseln!

Aber mit einer Handvoll Kampfsportlern ohne Lobby kann man es ja machen, wie man sieht. Die hätten besser weiter geklagt, dieses unselige Urteil hätte nie und nimmer Bestand gehabt.
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