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Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung

Dies ist eine Diskussion zu Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung innerhalb des Forums Waffenrecht

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Alt 05.02.2010, 19:43
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Question Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung

Hallo,


nehmen wir an A hat seit einigen Jahren eine WBK. Beim damaligen Antrag dieser, wurde der Nachweis der richtigen Aufbewahrung bei der Behörde erbracht - sogar mehrfach in langem Zeitabstand. Nun bekommt A die Aufforderung der jetzigen Behörde diesen Nachweis zu erbringen.(A nimmt an, daß die alten Behörden sich keine Kopie der Unterlagen gemacht haben - wie jetzt gefordert) Dabei wird A seitens der Behörde "vorsorglich hingewiesen, wenn dieser nicht erfolgt.....die Zuverlässigkeit in Frage gestellt sein würde, da ggf. Tatsachen die Annahme rechtfertigen könnten, dass Waffen/Munition nicht sorgfältig aufbewahrt werden..... und die WBK eingezogen werden kann....". (A nimmt an, daß dies mit der letzten Änderung des Waffengesetzes zu tun hat). A fühlt sich durch dieses Schreiben ungerecht sogar GENÖTIGT behandelt, da A den Nachweis bereits mehrfach erbracht hat und sehr verantwortungsvoll mit seinem Hobby umgeht. Wie sieht die rechtliche Lage aus? Gibt es eine generelle Pflicht zur Auskunft von A oder kann die Behörde dies nur im begründeten Fall verlangen? Was passiert A wenn er diese Schreiben ignoriert und ein Bußgeld wegen "Nichtauskunft" bekommen soll? A hat kein Problem den Nachweis zu erbringen, aber ein Problem unter "Generalverdacht" zu stehen und der Behörden"Willkür" ausgesetzt zu sein. In wie weit ist (mit der Äußerung bzw. Androhnung bei Nichtauskunft) der Straftatbestand der Nötigung gegeben?
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Alt 05.02.2010, 20:58
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AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung

Durch die letzte Änderung des WaffG wurde auch § 36 geändert. So wurde aus der Holschuld der Behörde eine Bringschuld des Antragstellers.
Die Behörden sind dazu übergegangen, jeden Waffenbesitzer nach dieser Neuregelung anzuschreiben und den Nachweis zu fordern, unabhängig ob dieser bei Antragstellung bereits erbracht wurde.
Kommt der Erlaubnisinhaber dieser Aufforderung nicht nach, so wird er mit einem Hausbesuch rechen müssen, weil die Behörde dann erst Recht die sichere Lagerung kontrollieren wird.

Aber ein erneute Zusendung einer Rechnungskopie des Schrankes (mit hoffentlich beschriebener Sicherheitsstufe) oder Fotos des Typenschildes ist doch nicht schwer.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.05.2010, 15:53
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AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung

Ja, ist wohl reine Bequemlichkeit der Waffenbehörde, wenn sie ALLE Waffenbesitzer anschreibt. Im Einzelfall muss natürlich nicht nochmals neu geprüft, wenn sich im Sachverhalt (kein Umzug, kein veränderter Waffenbestand) nichts geändert hat.

Ein freundlicher Hinweis, dass sie an den mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx bereits dargelegten Aufbewahrungssituation keine Änderungen ergeben haben und weitere Belege nicht vorhanden sind, reicht also vollkommen aus.

Mehr darf die Waffenbehörde vom Waffenbesitzer nicht verlangen. Sie kann höchstens als Stichprobe vor Ort gehen und die Angaben verifizieren. Das darf allerdings nichts kosten, da diese Amtshandlung nicht veranlasst worden ist.
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Alt 06.05.2010, 13:42
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AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Sie kann höchstens als Stichprobe vor Ort gehen und die Angaben verifizieren. Das darf allerdings nichts kosten, da diese Amtshandlung nicht veranlasst worden ist.
Wenn die Behörde Lust und Laune hat, kann sie jeden zweiten Tag vor der Tür stehen und die Waffenaufbewahrung überprüfen. Die Kontrollen dienen in erster Linie nicht der Überprüfung, ob man einen Schrank hat (das kann man auch anhand der Nachweise in der Akte ersehen), sondern ob sich die Waffe(n) auch wirklich im Schrank befinden (und nicht unter dem Kopfkissen).

Und ob diese Kontrolle etwas kosten darf, ist noch abzuwarten. Da es mittlerweile kein (bundes)einheitliches Kostenverzeichnis mehr gibt, sondern jedes Bundesland sein eigenes Kostenverzeichnis gestalten kann, wäre hier oder da auch ein Gebührentatbestand für die Kontrollen denkbar.
Manche Bundesländer sehen (derzeit) von einer Gebührenerhebung ab, das heißt aber noch lange nicht, dass generell keine Gebühren erhoben werden dürfen.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.05.2010, 13:48
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AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung

Das wird noch ein großer Streitpunkt werden, ob die Behörde für von sich aus angestoßene Kontrollen eine Gebühr erheben darf. Einige Bundesländer scheinen das Modell zu favorisieren, erst bei aufgedeckten Mängeln bei der Kontrolle eine Gebühr zu erheben.
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Alt 11.05.2010, 14:51
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AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung

Rein gebührenrechtlich gesehen, muss eine Amtshandlung bzw. genauer gesagt eine öffentliche Leistung zwingend veranlasst worden sein. Dies ist entweder bei einem Antrag oder bei einer gesetzlich vorgeschriebenen konkreten allgemeinen Verpflichtung der Fall.

Bei einer bloßen Stichprobe zur Prüfung der Waffenverwahrung fehlt es wie z.B. bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei an dieser Veranlassung. Da die Art und Weise der Überprüfung der Waffenverwahrung nicht vorgeschrieben ist (es kann auch auf schriftlichem Wege kontrolliert und Nachweise, Belege, Fotos etc. angefordert werden) und Kontrolldichte und genaue Umsetzung dem pflichtgemäßen Ermessen der Waffenbehörden überlassen wird, ist eine Gebührenerhebung dafür nicht gestattet.

Nicht umsonst wurde schon im Gesetzgebungsverfahren 2009 vom Innenausschuss bemerkt, dass die Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG im öffentlichen Interesse liegen und dafür keine Gebühren erhoben werden. In der anstehenden Kostenverordnung (des Bundes) werde dies auch klargestellt.
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  #7 (permalink)  
Alt 11.05.2010, 16:49
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AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Nicht umsonst wurde schon im Gesetzgebungsverfahren 2009 vom Innenausschuss bemerkt, dass die Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG im öffentlichen Interesse liegen und dafür keine Gebühren erhoben werden. In der anstehenden Kostenverordnung (des Bundes) werde dies auch klargestellt.
Genau, und die einzige Behörde, die nach dieser Kostenverordnung arbeitet, ist das BVA. Und die führen, soweit ich weiß, keine Kontrollen durch, da sich deren Kunden üblicherweise im Ausland aufhalten.
Wenn der Bund in seiner Kostenverordung auf eine Gebührenerhebung für Kontrollen verzichtet, werden die Länder dem mit Sicherheit nicht alle folgen, insbesondere wenn ihnen die Möglichkeit, eine eigene Kostenverordnung zu schaffen, gegeben wird.
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  #8 (permalink)  
Alt 19.05.2010, 10:25
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AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung

Das ändert aber nichts daran, dass sich diese auch an die gebührenrechtlichen Bestimmungen halten müssen ! Es ist deshalb zwingend zu unterscheiden zwischen verdachtsabhängigen und verdachtsunabhängigen Kontrollen. Nur bei ersteren wird die Kontrolle durch das Verhalten des Waffenbesitzers verursacht bzw. veranlasst und löst die Möglichkeit einer Gebührenerhebung aus.

Wird dies von der Behörde nicht beachtet, gibts spätestens bei einer Klage vom Verwaltungsgericht eine auf die Finger. Macht sich beim OB oder Landrat für den verantwortlichen Sachbearbeiter gar nicht gut, wenn solche peinlichen Verfahren verloren werden und die eigene Kasse belasten...

Die Polizei verlangt genau aus diesem Grund auch nichts für allgemeine Verkehrskontrollen und nicht mal dann, wenn jemand z.B. seinen Verbandskasten nicht im Auto hat.
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  #9 (permalink)  
Alt 23.05.2010, 13:19
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AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung

Zitat:
Zitat von Waffenmensch Beitrag anzeigen
Es ist deshalb zwingend zu unterscheiden zwischen verdachtsabhängigen und verdachtsunabhängigen Kontrollen. Nur bei ersteren wird die Kontrolle durch das Verhalten des Waffenbesitzers verursacht bzw. veranlasst und löst die Möglichkeit einer Gebührenerhebung aus.
Ich erinnere nur mal an die alle drei Jahre stattfindenden Regelüberprüfungen. Als die Behörden anfingen, den "Betroffenen" die Kosten dafür in Rechnung zu stellen, hieß es auch, dass gehe nicht, weil die Überprüfung im öffentlichen Interesse liege und nicht auf Veranlassung der Überprüften erfolgten.

Letztendlich wurde höchstrichterlich trotzdem entschieden, dass die Gebühr gerechtfertigt ist, mit der Begründung, dass derjenige sie aufgrund seines Waffenbesitzes quasi auslöse/verursache.

Mit dieser Begründung kann ich in der Konsequenz eine Gebühr für jegliches behördliches Handeln rechtfertigen, warum also nicht auch für (im öffentlichen Interesse liegende und nicht vom Betroffenen veranlasste) verdachtsunabhängige Kontrollen?
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  #10 (permalink)  
Alt 25.05.2010, 13:15
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AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung

Zitat:
Zitat von Volker4 Beitrag anzeigen
Als die Behörden anfingen, den "Betroffenen" die Kosten dafür in Rechnung zu stellen, hieß es auch, dass gehe nicht, weil die Überprüfung im öffentlichen Interesse liege und nicht auf Veranlassung der Überprüften erfolgten.

Letztendlich wurde höchstrichterlich trotzdem entschieden, dass die Gebühr gerechtfertigt ist, mit der Begründung, dass derjenige sie aufgrund seines Waffenbesitzes quasi auslöse/verursache.

Mit dieser Begründung kann ich in der Konsequenz eine Gebühr für jegliches behördliches Handeln rechtfertigen, warum also nicht auch für (im öffentlichen Interesse liegende und nicht vom Betroffenen veranlasste) verdachtsunabhängige Kontrollen?
Dieser Vergleich ist nicht möglich, da die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG für die Waffenbehörden im Gegensatz zu den verdachtsunabhängigen Tresorkontrollen in einem fest vorgegebenen Turnus von mindestens drei Jahrend zwingend vorgeschrieben ist. Bei ersterer ist es lediglich unzulässig, in zu kurzen Abständen (6 Monate wurden vom BVerwG bereits als zu kurz angesehen) für eine erneute Prüfung wieder eine Gebühr zu erheben.

Es ist und bleibt mit den verdachtsunabhängigen Tresorkontrollen wie bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei. Stichprobe und gebührenfrei !
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