Dies ist eine Diskussion zu Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung innerhalb des Forums Waffenrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| nehmen wir an A hat seit einigen Jahren eine WBK. Beim damaligen Antrag dieser, wurde der Nachweis der richtigen Aufbewahrung bei der Behörde erbracht - sogar mehrfach in langem Zeitabstand. Nun bekommt A die Aufforderung der jetzigen Behörde diesen Nachweis zu erbringen.(A nimmt an, daß die alten Behörden sich keine Kopie der Unterlagen gemacht haben - wie jetzt gefordert) Dabei wird A seitens der Behörde "vorsorglich hingewiesen, wenn dieser nicht erfolgt.....die Zuverlässigkeit in Frage gestellt sein würde, da ggf. Tatsachen die Annahme rechtfertigen könnten, dass Waffen/Munition nicht sorgfältig aufbewahrt werden..... und die WBK eingezogen werden kann....". (A nimmt an, daß dies mit der letzten Änderung des Waffengesetzes zu tun hat). A fühlt sich durch dieses Schreiben ungerecht sogar GENÖTIGT behandelt, da A den Nachweis bereits mehrfach erbracht hat und sehr verantwortungsvoll mit seinem Hobby umgeht. Wie sieht die rechtliche Lage aus? Gibt es eine generelle Pflicht zur Auskunft von A oder kann die Behörde dies nur im begründeten Fall verlangen? Was passiert A wenn er diese Schreiben ignoriert und ein Bußgeld wegen "Nichtauskunft" bekommen soll? A hat kein Problem den Nachweis zu erbringen, aber ein Problem unter "Generalverdacht" zu stehen und der Behörden"Willkür" ausgesetzt zu sein. In wie weit ist (mit der Äußerung bzw. Androhnung bei Nichtauskunft) der Straftatbestand der Nötigung gegeben? |
| |||
| AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung Durch die letzte Änderung des WaffG wurde auch § 36 geändert. So wurde aus der Holschuld der Behörde eine Bringschuld des Antragstellers. Die Behörden sind dazu übergegangen, jeden Waffenbesitzer nach dieser Neuregelung anzuschreiben und den Nachweis zu fordern, unabhängig ob dieser bei Antragstellung bereits erbracht wurde. Kommt der Erlaubnisinhaber dieser Aufforderung nicht nach, so wird er mit einem Hausbesuch rechen müssen, weil die Behörde dann erst Recht die sichere Lagerung kontrollieren wird. Aber ein erneute Zusendung einer Rechnungskopie des Schrankes (mit hoffentlich beschriebener Sicherheitsstufe) oder Fotos des Typenschildes ist doch nicht schwer. |
| |||
| AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung Ja, ist wohl reine Bequemlichkeit der Waffenbehörde, wenn sie ALLE Waffenbesitzer anschreibt. Im Einzelfall muss natürlich nicht nochmals neu geprüft, wenn sich im Sachverhalt (kein Umzug, kein veränderter Waffenbestand) nichts geändert hat. Ein freundlicher Hinweis, dass sie an den mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx bereits dargelegten Aufbewahrungssituation keine Änderungen ergeben haben und weitere Belege nicht vorhanden sind, reicht also vollkommen aus. Mehr darf die Waffenbehörde vom Waffenbesitzer nicht verlangen. Sie kann höchstens als Stichprobe vor Ort gehen und die Angaben verifizieren. Das darf allerdings nichts kosten, da diese Amtshandlung nicht veranlasst worden ist.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
| |||
| AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung Zitat:
Und ob diese Kontrolle etwas kosten darf, ist noch abzuwarten. Da es mittlerweile kein (bundes)einheitliches Kostenverzeichnis mehr gibt, sondern jedes Bundesland sein eigenes Kostenverzeichnis gestalten kann, wäre hier oder da auch ein Gebührentatbestand für die Kontrollen denkbar. Manche Bundesländer sehen (derzeit) von einer Gebührenerhebung ab, das heißt aber noch lange nicht, dass generell keine Gebühren erhoben werden dürfen. |
| |||
| AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung Das wird noch ein großer Streitpunkt werden, ob die Behörde für von sich aus angestoßene Kontrollen eine Gebühr erheben darf. Einige Bundesländer scheinen das Modell zu favorisieren, erst bei aufgedeckten Mängeln bei der Kontrolle eine Gebühr zu erheben. |
| |||
| AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung Rein gebührenrechtlich gesehen, muss eine Amtshandlung bzw. genauer gesagt eine öffentliche Leistung zwingend veranlasst worden sein. Dies ist entweder bei einem Antrag oder bei einer gesetzlich vorgeschriebenen konkreten allgemeinen Verpflichtung der Fall. Bei einer bloßen Stichprobe zur Prüfung der Waffenverwahrung fehlt es wie z.B. bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei an dieser Veranlassung. Da die Art und Weise der Überprüfung der Waffenverwahrung nicht vorgeschrieben ist (es kann auch auf schriftlichem Wege kontrolliert und Nachweise, Belege, Fotos etc. angefordert werden) und Kontrolldichte und genaue Umsetzung dem pflichtgemäßen Ermessen der Waffenbehörden überlassen wird, ist eine Gebührenerhebung dafür nicht gestattet. Nicht umsonst wurde schon im Gesetzgebungsverfahren 2009 vom Innenausschuss bemerkt, dass die Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG im öffentlichen Interesse liegen und dafür keine Gebühren erhoben werden. In der anstehenden Kostenverordnung (des Bundes) werde dies auch klargestellt.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
| |||
| AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung Zitat:
Wenn der Bund in seiner Kostenverordung auf eine Gebührenerhebung für Kontrollen verzichtet, werden die Länder dem mit Sicherheit nicht alle folgen, insbesondere wenn ihnen die Möglichkeit, eine eigene Kostenverordnung zu schaffen, gegeben wird. |
| |||
| AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung Das ändert aber nichts daran, dass sich diese auch an die gebührenrechtlichen Bestimmungen halten müssen ! Es ist deshalb zwingend zu unterscheiden zwischen verdachtsabhängigen und verdachtsunabhängigen Kontrollen. Nur bei ersteren wird die Kontrolle durch das Verhalten des Waffenbesitzers verursacht bzw. veranlasst und löst die Möglichkeit einer Gebührenerhebung aus. Wird dies von der Behörde nicht beachtet, gibts spätestens bei einer Klage vom Verwaltungsgericht eine auf die Finger. Macht sich beim OB oder Landrat für den verantwortlichen Sachbearbeiter gar nicht gut, wenn solche peinlichen Verfahren verloren werden und die eigene Kasse belasten... Die Polizei verlangt genau aus diesem Grund auch nichts für allgemeine Verkehrskontrollen und nicht mal dann, wenn jemand z.B. seinen Verbandskasten nicht im Auto hat.
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
| |||
| AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung Zitat:
Letztendlich wurde höchstrichterlich trotzdem entschieden, dass die Gebühr gerechtfertigt ist, mit der Begründung, dass derjenige sie aufgrund seines Waffenbesitzes quasi auslöse/verursache. Mit dieser Begründung kann ich in der Konsequenz eine Gebühr für jegliches behördliches Handeln rechtfertigen, warum also nicht auch für (im öffentlichen Interesse liegende und nicht vom Betroffenen veranlasste) verdachtsunabhängige Kontrollen? |
| |||
| AW: Neuer Zwang? zum Nachweis der Aufbewahrung Zitat:
Es ist und bleibt mit den verdachtsunabhängigen Tresorkontrollen wie bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei. Stichprobe und gebührenfrei !
__________________ Wir kommen aus dem Nichts und wir gehen ins Nichts - also machts nichts ! (aus Monthy Python´s Flying Circus...) |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Aufbewahrung Bilanzen | Gewerberecht | 05.08.2009 11:39 |
| Neuer Biomarkertest ermöglicht erstmals frühzeitigen Nachweis von Alzheimer-Demenz im Blut | Nachrichten: Wissenschaft | 15.05.2009 17:00 |
| Erster Nachweis neuer Fluorkohlenwasserstoffe in der Atmosphäre | Nachrichten: Wissenschaft | 09.02.2007 17:00 |
| Neuer Tumormarker für Nachweis und Diagnose von Krebs | Nachrichten: Wissenschaft | 17.10.2006 15:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios